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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses bzw. Beschlusses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis oder der aufgehobene Beschluss von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/08/0148, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080025.L03Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021