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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. die Nachweise bei Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ZVG 2018, 180 [189]). Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.6.2019, Ro 2018/07/0046). Dem entspricht die vorliegende Revision nicht. Sie führt lediglich aus, dass keine Rechtsprechung des VwGH betreffend die Frage eines Wiederaufnahmeantrages bei einer "derartigen Fallkonstellation" vorliege. Der Revision ist jedoch nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof hier in Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG zu beantworten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040113.L01Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021