RS Vwgh 2021/6/17 Ra 2020/04/0113

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/04/0114
Ra 2020/04/0115
Ra 2020/04/0116
Ra 2020/04/0117
Ra 2020/04/0118
Ra 2020/04/0119
Ra 2020/04/0120

Rechtssatz

Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. die Nachweise bei Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ZVG 2018, 180 [189]). Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.6.2019, Ro 2018/07/0046). Dem entspricht die vorliegende Revision nicht. Sie führt lediglich aus, dass keine Rechtsprechung des VwGH betreffend die Frage eines Wiederaufnahmeantrages bei einer "derartigen Fallkonstellation" vorliege. Der Revision ist jedoch nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof hier in Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG zu beantworten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040113.L01

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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