RS Vwgh 2021/6/21 Ra 2021/04/0011

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z3
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §6 Abs2 Z9
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §6 Abs3
GewO 1994 §353

Rechtssatz

Der Umfang der im Zusammenhang mit einer voraussichtlichen Belästigung des Nachbarn iSd § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005 von der Genehmigungswerberin gemäß § 6 Abs. 2 Z 9 leg. cit. vorzulegenden Antragsunterlagen geht über die Vorlagepflicht des § 353 GewO 1994, die den Anschluss unter anderem einer Betriebsbeschreibung, der erforderlichen Pläne und Skizzen sowie der für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlichen technischen Unterlagen umfasst, hinaus. Da somit im Gegensatz zu § 353 GewO 1994 die Genehmigungswerberin im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem NÖ ElWG 2005 dem Antrag eine Beschreibung und Beurteilung der - hier wesentlichen - voraussichtlichen Belästigungen unter anderem der Nachbarn durch Lärm dem Antrag anzuschließen hat, obliegt unter der Voraussetzung, dass eine projektbedingte Belästigung eines Nachbarn voraussichtlich ist, es zunächst der Genehmigungswerberin Unterlagen zum Immissionsstand, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens entspricht, der Behörde vorzulegen. In weiterer Folge hat die Behörde die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dabei kann die Behörde gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz NÖ ElWG 2005 die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040011.L02

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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