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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 11 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005 ist im Wesentlichen § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 nachgebildet. Die in § 11 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 festgelegten Kriterien, auf Grund welcher die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn zu beurteilen ist, haben § 77 Abs. 2 GewO 1994 zum Vorbild (vgl. Motivenbericht der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.5.2005, Ltg.-428/E-2-2005, S. 21). Als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, sind die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme der zu genehmigenden Erzeugungsanlage bedarf, der die auf Grund der zu genehmigenden Erzeugungsanlage zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind (vgl. die zu § 77 Abs. 2 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013 bis 0020, Rn. 18, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040011.L01Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021