Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Maßgeblich für die belangte Behörde ist die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar erkennen lassen, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Abbau eines mineralischen Rohstoffes bereits genehmigt ist; nicht jedoch, wenn eine Bewilligung noch aussteht, somit noch offensteht, ob und wenn ja unter welchen Auflagen ein anderes Vorhaben genehmigt und umgesetzt wird und deshalb die Entwicklung für die Behörde noch nicht konkret absehbar ist (vgl. VwGH 27.6.2003, 2001/04/0086; 12.9.2007, 2005/04/0115; 11.12.2009, 2006/10/0146; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037, Rn. 24, 25).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040017.L02Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021