RS Vwgh 2021/6/21 Ra 2018/04/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2021
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Index

E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
12010E267 AEUV Art267 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0079
Ra 2018/04/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0254 B 3. Februar 2020 RS 5 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ein VwG ist nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das VwG schon aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen wäre (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0260). Für den VwGH besteht dabei grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung), eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom VwG nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert (vgl. VfSlg. 19.896/2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040078.L03

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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