RS Vwgh 2021/6/21 Ra 2018/04/0078

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8
MinroG 1999 §116 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0079
Ra 2018/04/0080

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 116 Abs. 3 MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierte - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. VwGH 17.9.2010, 2009/04/0080, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits klargestellt hat, wird mit dem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufgezeigt (vgl. VwGH 30.6.2004, 2002/04/0027; zur entsprechenden Regelung in der GewO 1994 siehe VwGH 27.6.2004, 2002/04/0195, und Stolzlechner/Wendl/Bergthaler [Hrsg.], Die gewerbliche Betriebsanlage4 [2016] Rz. 259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040078.L02

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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