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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §341 Abs3Rechtssatz
Die in § 341 Abs. 3 BVergG 2018 normierte dreiwöchige Frist richtet sich an das Bundesverwaltungsgericht, das innerhalb dieser über den Gebührenersatz zu entscheiden hat. Dass ein Überschreiten dieser dem Gericht gesetzten Entscheidungsfrist zu einem Anspruchsverlust des ersatzberechtigten Antragsgegners im Vergabeverfahren führen soll, wird in der Bestimmung nicht einmal angedeutet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040140.L01Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021