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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19261 A/2015 RS 6 (hier: nur der dritte und vierte Satz)Stammrechtssatz
Die Stellungnahme einer Vertrauensperson ist kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten oder von Dokumenten des Asylwerbers an die Vertrauensperson ist im Übrigen nur mit dessen Zustimmung zulässig. Den von diesen Privatpersonen mit Auskunftspersonen im Herkunftsstaat des Asylwerbers geführten Gesprächen kommt nicht die Qualität von Zeugeneinvernahmen zu. Es werden darüber regelmäßig auch keine Protokolle erstellt, die den Asylbehörden oder dem Asylwerber zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Ergebnisse ihrer Gespräche werden lediglich in die Stellungnahme der Vertrauensperson aufgenommen, die wiederum oft nur in Form eines Berichtes der österreichischen Vertretungsbehörde an die Asylbehörde in die Verfahrensakten Eingang findet.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180219.L02Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021