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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs7Beachte
Rechtssatz
Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung, bei Zurückziehung des Feststellungsantrages gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 zu deren Wirksamkeit auch den Nachweis der Zurückziehung allfälliger materienrechtlicher Genehmigungsanträge bzw. entsprechende eidesstattliche Erklärungen vorzulegen, ist nicht ersichtlich; dass weiters bei Zurückziehung eines nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 gestellten Feststellungsantrages § 13 Abs. 7 AVG und das damit verbundene Recht des Antragstellers, in jeder Lage des Verfahrens über seinen Antrag zu disponieren, nicht oder nur unter Bedingungen anwendbar sein sollte, lässt sich dem UVPG 2000 weder entnehmen, noch wäre eine solche Bestimmung ohne Darstellung, dass sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist, mit Art. 11 Abs. 2 B-VG vereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J10Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021