RS Vwgh 2021/6/25 Ro 2019/05/0018

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art11 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/05/0019

Rechtssatz

Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung, bei Zurückziehung des Feststellungsantrages gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 zu deren Wirksamkeit auch den Nachweis der Zurückziehung allfälliger materienrechtlicher Genehmigungsanträge bzw. entsprechende eidesstattliche Erklärungen vorzulegen, ist nicht ersichtlich; dass weiters bei Zurückziehung eines nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 gestellten Feststellungsantrages § 13 Abs. 7 AVG und das damit verbundene Recht des Antragstellers, in jeder Lage des Verfahrens über seinen Antrag zu disponieren, nicht oder nur unter Bedingungen anwendbar sein sollte, lässt sich dem UVPG 2000 weder entnehmen, noch wäre eine solche Bestimmung ohne Darstellung, dass sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist, mit Art. 11 Abs. 2 B-VG vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J10

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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