RS Vwgh 2021/6/25 Ro 2019/05/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2021
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs8
UVPG 1993 §3 Abs7

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/05/0019

Rechtssatz

Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, ein Projekt vor der Materienbehörde derart abzuändern (vgl. § 13 Abs. 8 AVG und für viele etwa VwGH 29.3.2007, 2006/07/0108), dass es hinsichtlich der für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Punkte nicht mehr mit dem ursprünglichen Vorhaben übereinstimmt (vgl. dazu sinngemäß etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165). Auch bei Nichtzurückziehung des materienrechtlichen Genehmigungsantrages (hier: des Baubewilligungsantrages) nach Zurückziehung eines Feststellungsantrages nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 muss daher nicht zwingend vom Weiterbestehen des Verwirklichungswillens hinsichtlich des der UVP-Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung bei ihr vorliegenden Projektes in seiner konkreten, eventuell UVP-pflichtigen Ausgestaltung ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J08

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten