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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Rechtssatz
Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, ein Projekt vor der Materienbehörde derart abzuändern (vgl. § 13 Abs. 8 AVG und für viele etwa VwGH 29.3.2007, 2006/07/0108), dass es hinsichtlich der für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Punkte nicht mehr mit dem ursprünglichen Vorhaben übereinstimmt (vgl. dazu sinngemäß etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165). Auch bei Nichtzurückziehung des materienrechtlichen Genehmigungsantrages (hier: des Baubewilligungsantrages) nach Zurückziehung eines Feststellungsantrages nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 muss daher nicht zwingend vom Weiterbestehen des Verwirklichungswillens hinsichtlich des der UVP-Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung bei ihr vorliegenden Projektes in seiner konkreten, eventuell UVP-pflichtigen Ausgestaltung ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J08Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021