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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Zuständige UVP-Behörde ist gemäß § 39 Abs. 1 UVPG 2000 die Landesregierung. Dieser, und nur dieser, steht gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 die Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach der genannten Gesetzesbestimmung offen; dem BVwG kommt hingegen eine Behördenzuständigkeit zur amtswegigen Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 weder auf Grund der für das BVwG maßgebenden Zuständigkeitsbestimmungen noch nach seiner Stellung im Rechtsschutzgefüge zu. Während die Verwaltungsbehörde in jenen Fällen, in denen auch eine amtswegige Verfahrensführung in Frage kommt, im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vor Erlassung des Bescheides allenfalls auf ein amtswegiges Verfahren "umsteigen" könnte, ist dies dem VwG, das (soweit vorliegend relevant) zur Entscheidung über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), sohin zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, nicht aber zur Führung der Verwaltung, zuständig ist, jedenfalls verwehrt (vgl. die Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, EBRV 1618 BlgNR XXIV. GP S. 4 und 12f; AB 1771 BlgNR XXIV. GP, S. 2; vgl. auch VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, jeweils mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J07Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021