Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7Beachte
Rechtssatz
Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich (vgl. VwGH 23.7.2009, 2008/05/0241, oder 11.12.2002, 2002/03/0248, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J03Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021