RS Vwgh 2021/6/25 Ro 2019/05/0018

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/05/0019

Rechtssatz

Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich (vgl. VwGH 23.7.2009, 2008/05/0241, oder 11.12.2002, 2002/03/0248, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J03

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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