Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041); dies gilt also auch für den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J01Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021