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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/05/0026 B 28. April 2015 RS 2Stammrechtssatz
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde kann einen Anspruch auf Aufwandersatz (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080194.L01Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021