RS Vwgh 2021/6/25 Ra 2020/08/0194

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1
VwGG §48 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0026 B 28. April 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde kann einen Anspruch auf Aufwandersatz (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080194.L01

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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