RS Vwgh 2021/6/28 Ra 2019/05/0327

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §47
VwGG §48

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0231 E 25. August 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Anderen Parteien als dem Revisionswerber (so insbesondere der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn diese nicht selbst Revision erhebt) steht auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zu, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ro 2016/13/0033, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050327.L04

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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