RS Vwgh 2021/7/1 Ra 2021/18/0016

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Veröffentlicht am 01.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art8
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/18/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0284 E 31. Mai 2021 RS 10

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie Erläut RV 996 BlgNR 25. GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat - wie vorliegend in Bezug auf eine subsidiär schutzberechtigte Bezugsperson - und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa zuletzt VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 13, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180016.L05

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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