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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §35 Abs4 Z3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0299 E 26. Februar 2020 RS 4Stammrechtssatz
Ein von Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180016.L04Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021