RS Vwgh 2021/7/1 Ra 2021/18/0016

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Veröffentlicht am 01.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs4 Z3
MRK Art8
NAG 2005 §46
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/18/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0299 E 26. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, der sich auch das BVwG anschloss, wonach die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 nur dann zum Tragen komme, wenn ausnahmsweise eine Familienzusammenführung im Grunde von § 46 NAG 2005 nicht hinreiche, sondern Art. 8 MRK die Zuerkennung eines asylrechtlichen Schutzstatus für den Familienangehörigen nach §§ 34 und 35 AsylG 2005 gebiete, erweist sich als unzutreffend. Eine Subsidiarität der Bestimmungen des § 35 AsylG 2005 zu den Vorschriften des NAG 2005 in dem im angefochtenen Erkenntnis dargestellten Sinn ist nicht gegeben. In den Fällen, in denen § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gilt, kommt nur eine Titelerteilung nach § 35 AsylG 2005 und nicht nach dem NAG 2005 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180016.L02

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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