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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §34Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0299 E 26. Februar 2020 RS 3Stammrechtssatz
Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, der sich auch das BVwG anschloss, wonach die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 nur dann zum Tragen komme, wenn ausnahmsweise eine Familienzusammenführung im Grunde von § 46 NAG 2005 nicht hinreiche, sondern Art. 8 MRK die Zuerkennung eines asylrechtlichen Schutzstatus für den Familienangehörigen nach §§ 34 und 35 AsylG 2005 gebiete, erweist sich als unzutreffend. Eine Subsidiarität der Bestimmungen des § 35 AsylG 2005 zu den Vorschriften des NAG 2005 in dem im angefochtenen Erkenntnis dargestellten Sinn ist nicht gegeben. In den Fällen, in denen § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gilt, kommt nur eine Titelerteilung nach § 35 AsylG 2005 und nicht nach dem NAG 2005 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180016.L02Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021