TE Vwgh Erkenntnis 2021/7/8 Ra 2021/20/0188

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Veröffentlicht am 08.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AVG §68
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs2
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §59
MRK Art8
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Revision der A K in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2021, W103 2200170-3/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin, eine russische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18. März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Dieser Antrag wurde im Instanzenzug abgewiesen und gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts blieb erfolglos (vgl. die die Revisionswerberin betreffenden Entscheidungen VfGH 3.10.2019, E 3279/2019; VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0553).

3        Am 25. Februar 2020 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, der im Instanzenzug zurückgewiesen wurde.

4        In der Folge stellte die Revisionswerberin am 16. Dezember 2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

5        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag, ohne zuvor das Asylverfahren zugelassen zu haben, mit Bescheid vom 22. Februar 2021 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Verweis auf § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt.

6        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 1. April 2021 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG und § 57 AsylG 2005 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - erwogen:

8        Zur teilweisen Zurückweisung der Revision

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       Soweit es die wegen entschiedener Sache erfolgte Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz betrifft, vermag die Revisionswerberin nichts Stichhaltiges ins Treffen zu führen, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als rechtswidrig darzustellen (vgl. zu den hier maßgeblichen in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien betreffend Entscheidungen wegen entschiedener Sache VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).

13       Zu den diesbezüglichen Aussprüchen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das gilt auch für die Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, zu der von der Revisionswerberin keine Ausführungen getätigt werden. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

14       Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit

15       Die Revisionswerberin vermag allerdings mit ihrem Vorbringen durchzudringen, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und die davon rechtlich abhängenden Aussprüche) wendet. Zu Recht wirft sie dem Bundesverwaltungsgericht vor, sich insoweit mit ihrem für die Entscheidung wesentlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt zu haben.

16       Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht. Demnach war es Ziel des Gesetzgebers, eine „Verschränkung der Prozesse“ zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie ist der in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführte Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG umfasst. Nur damit wird der angestrebte Zweck der „Entscheidung in Einem“ und Verhinderung nachfolgender Verfahren erreicht. Offenkundig war die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt (vgl. auch VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).

17       Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach (sofern sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt) das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. wiederum VwGH Ra 2020/14/0175, mwN).

18       Das hat im Besonderen auch bei Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG einhergeht, zu gelten. Nur dann, wenn sich diese Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage bezieht, ist nämlich gewährleistet, dass der oben genannte Zweck zur Vermeidung weiterer nachfolgender Verfahren (samt der diesbezüglich in Betracht kommenden Rechtsmittelverfahren) - hier: ein allfälliges weiteres Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - erreicht werden kann (vgl. nochmals VwGH Ra 2020/14/0175, mwN).

19       Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts gemäß § 29 VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0143, mwN).

20       Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. auch dazu VwGH Ra 2020/20/0143; ferner etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, mwN).

21       Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen weiters davon aus, dass das Verwaltungsgericht neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2020/18/0326, mwN).

22       All diesen in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen wird die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesprochen wurde, nicht gerecht.

23       Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2020/20/0130, mwN).

24       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn jüngst etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).

25       In Verkennung dieser Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht - obgleich die Revisionswerberin ein für die Interessenabwägung entscheidungserhebliches Vorbringen erstattet hatte, insbesondere betreffend das Familienleben mit ihrem Ehemann, dem der Status des Asylberechtigten zukomme und der zudem eine Behinderung aufweise, weshalb er auf die Unterstützung der Revisionswerberin angewiesen sei - keine Feststellungen getroffen, die eine solche Beurteilung ermöglicht hätten. Auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung finden sich keine Erwägungen, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig darstellte.

26       Aus den - unter der Überschrift „Beweiswürdigung“ (im Umfang bloß zweier Sätze) enthaltenen - Ausführungen, wonach im Hinblick auf die private und familiäre Situation der Revisionswerberin keine nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz eingetretenen Änderungen vorgebracht worden seien, geht demgegenüber hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht auch bei der Prüfung, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin zulässig sei, jenen Maßstab angelegt hat, der bei der Prüfung, ob der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, maßgeblich war.

27       Sohin entspricht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich insoweit jeglicher nachprüfenden Kontrolle entzieht, in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht dem Gesetz. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang sowie in Bezug auf die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

28       Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und Z 4 VwGG abgesehen werden.

29       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Juli 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200188.L00

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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