Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall war das Beschwerdeverfahren vor dem damaligen Asylgerichtshof in Bezug auf den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers durch eine beträchtliche Verfahrensdauer von sechs Jahren gekennzeichnet. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Dauer dieses Verfahrens dem Revisionswerber angelastet werden könnte oder von diesem verschuldet worden wäre. Dies stellt sich unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") fallbezogen durchaus als beachtlich dar, weshalb dazu nähere Feststellungen zu treffen gewesen wären; im Fall von den Behörden (Gerichten) zurechenbaren überlangen Verzögerungen hätte dies nicht zu seinem Nachteil ausschlagen dürfen (vgl. in diesem Sinn VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Auch die dreifache Antragstellung vermag unter Bedachtnahme auf die - mangels konkret festgestellter Anhaltspunkte - nicht vom Revisionswerber verschuldete überlange Verfahrensdauer fallbezogen das Gewicht der Dauer des Aufenthalts nicht im vom BVwG angenommenen Ausmaß zu relativieren. Wenn das BVwG im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers auch darauf hingewiesen hat, dass sich der Revisionswerber "beharrlich" geweigert habe, das Bundesgebiet zu verlassen, ist darauf zu verweisen, dass die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls letztlich in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, für sich genommen nicht (mehr) ausschlaggebend ist (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 11, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200080.L02Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021