TE Vwgh Beschluss 2021/7/14 Ra 2021/05/0123

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Veröffentlicht am 14.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache des Dr. R T in G, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. April 2021, LVwG-152741/21/WP - 152742/3, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde G; mitbeteiligte Partei: N GmbH, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Blumauerstraße 3-5; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

2        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele z.B. VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, 20.8.2020, Ra 2020/05/0142, oder auch 3.7.2020, Ra 2019/06/0151, jeweils mwN).

3        Nach der vorliegenden Revision erachtet sich der Revisionswerber „in seinem Recht auf Versagung der Genehmigung, aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür, verletzt“.

4        Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, 20.8.2020, Ra 2020/05/0142, oder auch 3.7.2020, Ra 2019/06/0151, jeweils mwN).

5        Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten, durch die OÖ. Bauordnung Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht er verletzt sei (vgl. wiederum VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, oder in diesem Sinne etwa auch VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, und VwGH 3.7.2020, Ra 2019/06/0151, jeweils mwN).

6        Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

7        Zu bemerken ist im Übrigen, dass den nach § 28 Abs. 3 VwGG auszuführenden Revisionszulässigkeitsgründen der vorliegenden außerordentlichen Revision auch jegliche Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes fehlt, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzen würde, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/05/0233, mwN).

Wien, am 14. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050123.L00

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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