TE Vwgh Beschluss 2021/7/14 Ra 2021/05/0117

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Veröffentlicht am 14.07.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs5
BauO Wr §62

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache der Dr. M K in W, vertreten durch Mag. Roja C. Fehringer-Missaghi, LL.M., MBA, Rechtsanwältin in 1130 Wien, Fasangartensiedlung 10/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Februar 2021, VGW-111/078/11583/2019-17, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: DDr. K S, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Juli 2019 wurden mehrere näher ausgeführte Anträge der Revisionswerberin betreffend zwei näher bezeichnete Bauanzeigeverfahren der mitbeteiligten Partei auf einer näher genannten Liegenschaft in 1130 Wien gemäß § 134 Abs. 5 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) abgewiesen. Die Revisionswerberin und die mitbeteiligte Partei sind Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft. Hinsichtlich bestimmter Teile des darauf befindlichen Gebäudes ist Wohnungseigentum begründet.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Anträge betreffend die nach Aktenzahlen näher bezeichneten baubehördlichen Verfahren abgewiesen würden und festgestellt würde, dass der Revisionswerberin in den genannten Verfahren keine Parteistellung zukomme. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

3        In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird mit näher ausgeführten allgemeinen Fragestellungen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum Bauvorhaben [X] zur Rechtsfrage, welche Rechtsfolgen Unklarheiten in den Einreichplänen und der Baubeschreibung über Tatumstände haben, welche kausal für die Frage der Parteistellung von Grund- und Miteigentümern sind, und ob diese Unklarheiten zu Lasten des Bauwerbers oder der Grund- bzw. Miteigentümern gehen“, „zum Bauvorhaben [X] wie Mauerdurchbrüche in Grundrissen darzustellen sind, welche kausal für die Frage der Parteistellung von Grund- bzw. Miteigentümern sind, und ob diese Unklarheiten zu Lasten des Bauwerbers oder der Grund- bzw. Miteigentümern gehen“, sowie „zum Bauvorhaben [Y] ob Grund- bzw. Miteigentümern in baubehördlichen Verfahren Parteistellung zukommt, wenn diese eine nach dem Privatrecht unzulässige Bauführung mit den Mitteln des Privatrechtes nicht beseitigen können“ vorgebracht. Zudem würden „sämtliche zuvor ausgeführten Revisionspunkte“ zur Begründung der Zulässigkeit der Revision erhoben und im Falle der Formwidrigkeit ein Verbesserungsauftrag beantragt.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. für viele etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2019/06/0022, oder auch 13.1.2021, Ra 2020/05/0239, jeweils mwN). Um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen, genügt ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht (vgl. etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/05/0230, 27.1.2016, Ra 2015/05/0083, oder auch bereits 27.2.2015, Ra 2015/06/0003, jeweils mwN).

8        Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, oder auch 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, jeweils mwN).

9        Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht wird, genügt dieses Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 25.2.2021, Ra 2018/06/0168, oder auch 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, jeweils mwN). Dabei wäre konkret darzulegen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0074, oder nochmals 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, jeweils mwN).

10       Hinsichtlich der weiteren Zulässigkeitsausführungen zum behaupteten Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt es diesem Vorbringen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der Revisionswerberin dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/05/0233, 13.11.2020, Ra 2020/05/0213, oder auch 1.8.2019, Ra 2017/06/0192, jeweils mwN). Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt, noch wird dargelegt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von den dort völlig pauschal angeschnittenen Themen abhängen sollte (vgl. VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, mwN).

11       Im Übrigen ist im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 BO nach der Bestimmung des § 134 Abs. 5 leg. cit. (nur) der Bauwerber Partei; allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass den (Mit)Eigentümern unbeschadet des § 134 Abs. 5 BO Parteistellung zukommt, wenn die Baubehörde zu Unrecht das Vorliegen einer bloß anzeigepflichtigen Maßnahme annimmt, weil dann kein Anzeige-, sondern ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist (vgl. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322, und 22.1.2019, Ra 2018/05/0191, jeweils mwN). Dieser auch im Revisionsfall anwendbaren Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht gefolgt und hat im angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit ausführlicher Begründung dargelegt, aus welchen Gründen in den in Rede stehenden Bauverfahren der mitbeteiligten Partei jeweils eine Bauanzeige als ausreichend anzusehen ist (und der Revisionswerberin in diesen Verfahren daher keine Parteistellung zukommt). In den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt jegliche konkrete Auseinandersetzung mit dieser rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, und es wird insbesondere auch nicht dargelegt, dass diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0064, oder auch 26.2.2021, Ra 2021/05/0027, jeweils mwN). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt darüber hinaus in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 26.4.2021, Ro 2020/05/0020, 19.4.2021, Ra 2021/05/0053, oder auch nochmals VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0064, jeweils mwN).

12       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - ohne Erteilung eines die gesonderte Zulässigkeitsbegründung betreffenden Mängelbehebungsauftrages (vgl. dazu etwa VwGH 2.10.2020, Ra 2020/11/0137, mit Verweis auf VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114) - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050117.L00

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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