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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, in der Revisionssache der T GmbH in K, vertreten durch Dr. Christopher Toms, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Löwelstraße 20, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. April 2021, Zl. VGW-123/087/2207/2021-19, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung einer näher bezeichneten Ausscheidensentscheidung ab, stellte fest, dass die Revisionswerberin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen habe, und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.
Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 9. April 2021 zugestellt.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision langte beim Verwaltungsgericht Wien laut den - von der Revisionswerberin nicht bestrittenen - Angaben im Vorlageschreiben am 21. Mai 2021 per E-Mail sowie per Fax jeweils nach 13.00 Uhr und somit außerhalb der Amtsstunden ein.
3 Auf Grund eines Vorhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach die Revision am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ende der Amtsstunden eingebracht worden sei, erstattete die Revisionswerberin eine Stellungnahme. Darin brachte sie vor, es sei entscheidend, ob Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht gewesen seien. Eine derartige Kundmachung finde sich „auf der amtlichen Webseite des Verwaltungsgerichts Wien an keiner Stelle“. Diesbezüglich verwies die Revisionswerberin auf die unter http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at/Content.Node/verfahrensablauf/Einbringung_der_Beschwerde.html abrufbaren Ausführungen. Das Verwaltungsgericht Wien habe nicht mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen würden. Eine sonstige Kundmachung fehle gänzlich. Die Rechtzeitigkeit sei daher jedenfalls gegeben.
4 Die Revision erweist sich entgegen der Auffassung der Revisionswerberin als verspätet.
5 Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
6 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat mit Datum vom 13. August 2020 unter der GZ VGW-ORG 468/2020-1 eine dementsprechende Kundmachung erlassen und im Internet auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Wien (abrufbar auf der Startseite http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at unter „Kundmachungen/Amtsstunden und rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen“) bekanntgemacht. In dieser Kundmachung ist die Dauer der Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) mit Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr genannt. Weiters wird für die „Rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen“ (zu denen ausdrücklich auch Revisionen zählen) Folgendes festgehalten:
„Die Empfangsgeräte für Telefax und E Mail des Verwaltungsgerichtes Wien sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, sie werden aber nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, können daher nicht entgegengenommen werden; diese Anbringen, gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen.“
7 Es liegt somit entgegen der Auffassung der Revisionswerberin eine Kundmachung der Amtsstunden im Sinn des § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG sowie eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinn des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vor (vgl. dazu, dass unter organisatorischen Beschränkungen auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen sind, VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296). Dieser Kundmachung fehlt es auch nicht an der erforderlichen Klarheit. Daran vermag der Umstand, dass die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Ausführungen auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Wien unter dem Punkt „Verfahrensablauf“ keine diesbezüglichen Aussagen enthalten, nichts zu ändern. Aus dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/17/0039, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten, weil es dort um die Frage der Kundmachung von Beschränkungen auf der Homepage der belangten Behörde - der Landespolizeidirektion Wien - ging.
8 Da die vorliegende Revision am letzten Tag der Revisionsfrist erst außerhalb der Amtsstunden eingebracht wurde, ist sie als verspätet anzusehen (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der vorherigen, insoweit gleichlautenden Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien, etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0018; 21.1.2016, Ra 2015/22/0140; 24.11.2015, Ra 2015/05/0062).
9 Die Revision war daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
10 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040124.L00Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021