Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart in 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. September 2020, Zl. RV/7101697/2015, betreffend Einkommensteuer 2013 (mitbeteiligte Partei: N P in W, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12/12), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 25. November 2014 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2013 fest. Vom Mitbeteiligten als Werbungskosten geltend gemachte Telefon- und Internetkosten wurden dabei nicht berücksichtigt.
2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er machte geltend, die nachweislich bezahlten und für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen erforderlichen Aufwendungen für Telefon- und Internetkosten in Höhe von 12.000 € seien als Werbungskosten anzuerkennen.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Februar 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Der Mitbeteiligte habe im Zuge eines Vergleiches (gegenüber seinem Arbeitgeber) anerkannt, dass die angefallenen Kosten nicht in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden hätten. Diese Kosten seien damit privat veranlasst und seien nicht steuerlich absetzbar. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Mitbeteiligte noch für einen befristeten Zeitraum - allerdings freigestellt - im Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sei. Von Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen könne durch die Wiedergutmachung eines Teiles des Schadens keinesfalls ausgegangen werden.
4 Der Mitbeteiligte beantragte die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und änderte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei bei der A GmbH nichtselbständig beschäftigt gewesen. Er sei zudem Betriebsratsvorsitzender und Vorsitzender eines Berufsgruppenausschusses gewesen. Er habe über ein dienstliches Mobiltelefon, eine dienstliche Datenkarte sowie über ein dienstliches Notebook verfügt.
7 Zwischen dem Mitbeteiligten und seinem Dienstgeber habe seit mehreren Jahren ein angespanntes Verhältnis bestanden. Im Zeitraum Jänner bis August 2011 seien aus der Nutzung des dienstlichen Mobiltelefons und der dienstlichen Datenkarte Kosten von insgesamt 26.311 € entstanden. Im Mai 2012 habe der Arbeitgeber beim Zivilgericht eine Klage auf Zustimmung zur Entlassung in eventu auf Zustimmung zur Kündigung eines Mitgliedes des Betriebsrates (des Mitbeteiligten) eingebracht. Ebenfalls im Mai 2012 habe der Arbeitgeber den Mitbeteiligten auf Zahlung von 24.311 € geklagt; dabei handle es sich um den oben genannten Betrag abzüglich 250 € pro Monat (für die Monate Jänner bis August); der Betrag von 250 € pro Monat sei dem Mitbeteiligten vom Arbeitgeber für eine allfällige Privatnutzung zugestanden worden. Nach Austausch mehrerer Schriftsätze hätten sich die Parteien im Dezember 2012 auf einen Vergleich geeinigt, wonach der Mitbeteiligte einen Betrag von 12.000 € in monatlichen Raten zu 1.000 € zu leisten habe. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 habe der Arbeitgeber dem Mitbeteiligten den Erhalt von zwölf Ratenzahlungen zu je 1.000 € als „Kostenbeteiligung an dienstlichen Telekommunikationskosten“ bestätigt.
8 Der Mitbeteiligte habe diesen Betrag von 12.000 € als Werbungskosten geltend gemacht.
9 Aus dem Akt des Zivilgerichts und den dort erliegenden Schriftsätzen ergebe sich, dass der Arbeitgeber dem Mitbeteiligten vorgeworfen habe, in den Monaten Mai bis August Telekommunikationskosten von rund 3.000 € bis 8.000 € monatlich verursacht und damit gegen interne Regelungen über den Umgang mit Telekommunikationsgeräten verstoßen zu haben. Es seien auch hohe Kosten während des Urlaubs bzw. während eines Kuraufenthaltes des Mitbeteiligten angefallen. Der Mitbeteiligte habe sich nicht kostenbewusst verhalten. Zudem habe der Mitbeteiligte unberechtigt eine SIM-Karte verkleinert, um sie auch in einem iPad bzw. iPhone nutzen zu können. Der Mitbeteiligte habe dem im Wesentlichen entgegen gehalten, er müsse aufgrund seiner Tätigkeit häufig Auslandsreisen unternehmen. Der Arbeitgeber habe sehr schlechte Konditionen mit seinem Mobilfunkanbieter vereinbart; die hohen Kosten resultierten daher nicht aus einer hohen Datenmenge, sondern aus dem sehr schlechten Tarif. Hätte der Mitbeteiligte diese Kommunikationsleistungen über seinen privaten Telefonanschluss abgewickelt, wären deutlich niedrigere Kosten angefallen. Er sei als Betriebsratsobmann auch während seines Urlaubes, seiner Kur, während Krankenständen und auch in der Nacht tätig gewesen. Dies habe sich nicht vermeiden lassen, da beim Arbeitgeber Schichtbetrieb herrsche. Es sei nicht überall möglich gewesen, WLAN zu nutzen. Dem Mitbeteiligten sei aufgefallen, dass immer wieder sämtliche dienstliche E-Mails vom Handy gelöscht und neu aufgespielt worden seien; dies mache offensichtlich der arbeitgebereigene Server. Er habe immer wieder E-Mails mit großen Anhängen bekommen; dies habe er nicht vermeiden können. Es sei möglich, dass das Telefon in der Nacht automatische Updates durchgeführt habe, was bei einem Aufenthalt im Ausland und entsprechend schlechten Konditionen zu hohen Kosten habe führen können. Eine Privatnutzung sei vom Arbeitgeber nicht nachgewiesen worden. Die schlechten Roamingbedingungen seien ihm nicht bekannt gewesen.
10 Das Bundesfinanzgericht gehe davon aus, dass der Mitbeteiligte bei der dienstlichen Nutzung seines Mobiltelefons bzw. der Datenkarte extrem hohe Kosten verursacht habe. Diese Kosten seien durch Nutzung im Ausland unter entsprechend schlechten Roamingbedingungen entstanden. Zwar sei der Arbeitgeber für diese Bedingungen verantwortlich, da für den Mitbeteiligten kein entsprechendes Roamingpaket abgeschlossen bzw. verlängert worden sei. Es wäre jedoch auch Sache des Mitbeteiligten gewesen, an seinem Telefon entsprechende Einstellungen vorzunehmen, sodass etwa Updates nur über WLAN oder nur über händische Freigabe hätten erfolgen können. Auch möge die Verwendung der SIM-Karte im iPhone bzw. iPad durch allfällige Synchronisierung zu zusätzlichen Kosten geführt haben. Eine Privatnutzung habe der Arbeitgeber aber offensichtlich nicht nachweisen können; diese sei ihm nur durch die Höhe der Kosten indiziert erschienen. Eine Privatnutzung im Umfang von 250 € monatlich sei dem Mitbeteiligten vom Arbeitgeber zugestanden und auch nicht eingeklagt worden. Das Bundesfinanzgericht gehe davon aus, dass eine darüber hinausgehende Privatnutzung nicht erfolgt sei, zumal der Mitbeteiligte auch über ein privates Telefon verfügt habe. Dem Mitbeteiligten hätte aber allenfalls auch bereits früher auffallen können, dass die Telekommunikationskosten immer stärker angestiegen seien, zumal diese etwa im März bereits rund 1.700 € betragen hätten.
11 Der Mitbeteiligte habe im Abgabenverfahren geltend gemacht, er habe den Vergleich auch deshalb geschlossen, um im Hauptverfahren eine Einigung zu erzielen und damit seine Gehaltsansprüche entsprechend zu wahren (Kündigung statt Entlassung). Bei den vom Mitbeteiligten an den Arbeitgeber geleisteten Zahlungen handle es sich im materiellen Sinn um Schadenersatzleistungen, nämlich um Ausgleichszahlungen für einen durch unsachgemäßen Umgang mit den vom Arbeitgeber überlassenen Kommunikationsmitteln entstandenen Schaden (überhöhten Kosten).
12 Werde das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, seien die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar. Demgegenüber seien Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen sei.
13 Eine private Veranlassung für das Fehlverhalten des Mitbeteiligten, welches zu den eingeklagten Kosten bzw. zu den letztlich vom Mitbeteiligten geleisteten Zahlungen geführt habe, sei nicht erkennbar. Ebenso sei nicht erkennbar, dass der Mitbeteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten seien damit erfüllt.
14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts. Zur Zulässigkeit macht die Revision u.a. geltend, das Bundesfinanzgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Mitbeteiligte als Belegschaftsvertreter in einem bestimmten Umfang dienstfreigestellt gewesen sei. Die Tätigkeit als Belegschaftsvertreter sei in der Regel keine Einkunftsquelle. Aufwendungen eines Dienstnehmers im Zusammenhang mit dieser unbesoldeten Tätigkeit dürften nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Das Bundesfinanzgericht hätte dazu ermitteln müssen, welcher Anteil der überhöhten Kommunikationskosten in Zusammenhang mit der Funktion als freigestellter Betriebsrat stehe.
15 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Die Revision ist zulässig und begründet.
18 Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
19 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Finanzamt die Darlegungen des Bundesfinanzgerichts, der Arbeitgeber habe dem Mitbeteiligten eine Privatnutzung im Umfang von 250 € monatlich zugestanden, als unrichtig und sachverhaltswidrig rügt (aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der Arbeitgeber angeboten habe, einen Betrag von 250 € monatlich als dienstlich verursacht anzuerkennen). Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht darauf einzugehen, ob eine derart umfangreiche Privatnutzung (nach den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts) als steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu beurteilen wäre (vgl. hiezu etwa Mayr/Hayden in Doralt et al, EStG19, § 15 Tz 142 „Telefonbenützung“; Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 15 Tz 30 „Telefonbenutzung“).
20 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen entscheidend, welcher Sphäre das Fehlverhalten zuzuordnen ist. Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist (vgl. VwGH 19.3.2021, Ra 2019/13/0062, mwN).
21 Im Rahmen der Einkommensermittlung sind zunächst die Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsquelle zu ermitteln. Ist eine Aufwendung durch mehrere, nicht die Lebensführung betreffende Bereiche veranlasst worden, so muss der aufgewendete Betrag aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den unterschiedlichen Betätigungen zugeordnet werden (vgl. VwGH 29.5.1996, 93/13/0008; 28.1.1997, 95/14/0156; 21.12.2005, 2002/14/0148; 10.9.2020, Ra 2019/15/0077).
22 Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat dienen nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Betriebsratstätigkeit stellt eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar. Durch die Betriebsratstätigkeit veranlasste Kosten führen nicht zu Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus dem Dienstverhältnis (vgl. VwGH 20.6.1995, 92/13/0298, VwSlg. 7016/F; vgl. auch VwGH 10.9.2020, Ra 2019/15/0077).
23 Stellt eine weitere Tätigkeit keine Einkunftsquelle, sondern nur eine Quelle von Aufwendungen dar, so können diese Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 23.5.2000, 99/14/0301; 26.7.2000, 2000/14/0084; 6.7.2011, 2008/13/0234, VwSlg. 8651/F).
24 Nach dem im angefochtenen Erkenntnis geschilderten (und insoweit nicht in Frage gestellten) Vorbringen des Mitbeteiligten erfolgte die Nutzung der vom Arbeitgeber überlassenen Kommunikationsmittel (und der - wie vom Bundesfinanzgericht angenommen - unsachgemäße Umgang hiemit) insbesondere auch im Rahmen der Betriebsratstätigkeit des Mitbeteiligten. Damit wurden die vom Bundesfinanzgericht als Werbungskosten berücksichtigten Schadenersatzzahlungen des Mitbeteiligten aber auch durch seine Betriebsratstätigkeit veranlasst.
25 Feststellungen, aus denen abgeleitet werden könnte, in welchem Ausmaß eine Zuordnung zur Betriebsratstätigkeit zu erfolgen hat, wurden vom Bundesfinanzgericht, das eine andere Rechtsansicht vertrat, nicht getroffen.
26 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund (ohne auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
27 Von der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130016.L00Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021