TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/7 95/19/1247

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1995, Zl. 302.904/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei als privat anzusehen, was aus der Tatsache, daß diese keiner eigenen Arbeit nachgehe, hervorgehe. Eine Bewilligung zum Zweck des privaten Aufenthaltes an sich arbeitsfähiger Personen könne nicht gewährt werden, "zumal sich die Behörde bei der Ermessensübung von den im Gesetz begründeten Überlegungen leiten zu lassen" habe und "angesichts der Zielsetzung des Gesetzes Prioritäten gesetzt werden" müßten. Das Gesetz räume der Behörde einen Ermessensspielraum ein, wobei aus den §§ 2 und 3 AufG klare Kriterien für die Art und Weise ableitbar seien, wie dieser Spielraum genutzt werden solle.

Die Beschwerdeführerin sei zur Bestreitung ihres Unterhaltes auf Zuwendungen anderer angewiesen, weshalb eine dauernde Sicherung ihres Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG nicht gewährleistet sei. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwögen die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren die Verpflichtungserklärungen zweier Personen, darunter auch jene ihres Lebensgefährten, vorgelegt. Aus den im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612, dargelegten Erwägungen sind Verpflichtungserklärungen grundsätzlich geeignet, den Unterhalt eines Fremden für die Dauer der Bewilligung zu sichern. Aus den dort dargelegten Gründen fällt der belangten Behörde, indem sie es unterließ, sich mit diesen Verpflichtungserklärungen auseinanderzusetzen, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last.

Das Begründungselement, eine Bewilligung zum Zweck des privaten Aufenthaltes an sich arbeitsfähiger Personen könne nicht gewährt werden, weil angesichts der Zielsetzungen des Gesetzes Prioritäten gesetzt werden müßten, vermag die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin aus den im hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2163, dargelegten Erwägungen nicht zu tragen. Eine auf § 4 Abs. 2 AufG gestützte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin hätte den im hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2111, aufgestellten Kriterien zu entsprechen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des insgesamt gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Umsatzsteuer ist im Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes bereits enthalten (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687, wiedergegebene Judikatur).

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG Abstand genommen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191247.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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