TE OGH 2021/6/23 7Ob20/21y

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Veröffentlicht am 23.06.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** B*****, vertreten durch Prutsch & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (ausgedehnt) 15.454,10 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 5. August 2020, GZ 6 R 84/20x-33, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 24. Jänner 2020, GZ 5 C 62/19v-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.175,22 EUR (darin 195,87 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Auslegung von Stundungsvereinbarungen Auswirkungen auf viele Versicherungsnehmer habe und die Rechtsfrage, ob bei Nichteinhaltung der Bedingungen einer Stundungs-
vereinbarung eine neuerliche Mahnung gemäß § 39 VersVG notwendig sei, erhebliche Bedeutung habe. Damit zeigt das Berufungsgericht ebenso wenig wie die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[2]       1. Die Klägerin und die Beklagte schlossen zu einem Zeitpunkt, zu dem aufgrund eines Folgeprämienverzugs der Versicherungsnehmerin die Leistungsfreiheit des Versicherers (unstrittig) bereits eingetreten war, für den Rückstand von fünf monatlichen Prämien folgende Stundungsvereinbarung:

„Bei korrekter Einhaltung der Zahlungsvereinbarung bleiben alle Rechte und Pflichten aus dem o.a. Versicherungsvertrag aufrecht. Bei Terminverzug und bei Eintritt des Versicherungsfalles ist der gesamte Rückstand sofort auszugleichen.“

[3]       Als Termine für die Zahlung des aushaftenden Betrags (129,94 EUR) wurden der 5. Dezember 2017 und der 5. Jänner 2018 (je 64,97 EUR) vereinbart. Die Klägerin verunfallte am 7. November 2017; Zahlungen folgten am 7. Dezember 2017 (62,62 EUR) und am 4. Jänner 2018 (64,97 EUR).

[4]       2.1. Wird bei einer nach Eintritt der Leistungsfreiheit getroffenen Stundungsvereinbarung nicht darauf verwiesen, dass diese Vereinbarung die Leistungsfreiheit nicht berührt, so kann sich der Versicherer zumindest so lange auf die Leistungsfreiheit nicht berufen, als ein Verzug unter Berücksichtigung der Stundungsvereinbarung nicht gegeben ist (RS0080229). Ohne gegenteilige Äußerung kann nämlich das Ersuchen um Stundung und Gewährung einer Ratenzahlung nur so verstanden werden, dass der Versicherungsnehmer alle mit der eingetretenen Säumnis für ihn verbundenen nachteiligen Folgen beseitigen wollte, daher nicht nur die Gefahr einer sofortigen Exekutionsführung, sondern auch alle anderen Nachteile, wie beispielsweise die Leistungsfreiheit des Versicherers. Die bedingungslose Gewährung einer Stundung kann ein Versicherungsnehmer nur so verstehen, dass der Versicherer seiner aus der Natur seines Ersuchens hervorgehenden Zielsetzung entsprechen wollte. Es ist daher Sache des Versicherers, falls er einen anderen Standpunkt vertreten wollte, eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Stundung lediglich einen Aufschub der Exekution, nicht aber eine Beseitigung der Leistungsfreiheit bewirken soll (7 Ob 44/86).

[5]       Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0112106).

[6]       Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Aufrechterhaltung der Vertragsrechte und Vertragspflichten nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung nur bei korrekter Einhaltung der (gesamten) Zahlungsvereinbarung (nicht bloß der Ratenzahlungsvereinbarung) vorgesehen gewesen sei, ist nicht korrekturbedürftig.

[7]            2.2. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht die in RS0080440 vertretene Rechtsansicht entgegen. Diese besagt, dass eine zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bestehende Leistungspflicht nicht nachträglich durch einen Prämienverzug vernichtet werden kann. Im vorliegenden Fall waren jedoch die Verzugsfolgen einschließlich der Leistungsfreiheit zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls aufrecht und wären nur dann weggefallen, wenn die Klägerin die Stundungsvereinbarung „korrekt“ eingehalten hätte, also bei Eintritt des Versicherungsfalls sofort den gesamten Rückstand ausgeglichen hätte.

[8]            2.3. Da die Leistungsfreiheit des Versicherers Ausfluss des ursprünglichen Prämienverzugs ist, für den die Klägerin unbestritten eine qualifizierte Mahnung erhalten hat, bedurfte es auch keiner (weiteren) qualifizierten Mahnung gemäß § 39 VersVG (vgl 7 Ob 44/86).

[9]       3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E132325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00020.21Y.0623.000

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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