Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der zu AZ 46 Nc 3/16i des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien anhängig gewesenen Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen drei namentlich genannte und darüber hinaus auch alle übrigen Richter des Oberlandesgerichts Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller lehnte im April 2016 die für gegen ihn geführte Exekutionsverfahren sowie zwei von ihm dagegen eingebrachte exekutionsrechtliche Klagen zuständige Richterin des Bezirksgerichts Josefstadt und die Vorsteherin dieses Gerichts wegen behaupteter Befangenheit ab. Diese Ablehnung wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Juni 2016, GZ 46 Nc 3/16i-3, verworfen.
[2] Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht – nach rechtskräftiger Erledigung der sukzessive gestellten zahlreichen weiteren Ablehnungsanträge des Antragstellers insbesondere gegen Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien – mit Beschluss vom 2. April 2021, AZ 13 R 32/20a, nicht Folge.
[3] Nunmehr lehnt der Antragsteller wiederum einerseits die drei Mitglieder des Rekurssenats und darüber hinaus auch alle übrigen Richter des Oberlandesgerichts Wien (in Ansehung der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag) wegen angeblicher Befangenheit ab.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[5] 1. Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751 [T1]).
[6] 2. Aus diesem Grund ist die Entscheidung in der ursprünglichen Ablehnungssache mit Zustellung der Rekursentscheidung vom 2. April 2021 in Rechtskraft erwachsen. Nach eingetretener Rechtskraft können aber Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (vgl RS0045978). Dies gilt auch für Ablehnungsverfahren (2 Nc 16/18b).
[7] 3. Die Ablehnung ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, weshalb auch die Einholung von Äußerungen der abgelehnten Richter entbehrlich war.
Textnummer
E132258European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030NC00010.21G.0624.000Im RIS seit
07.08.2021Zuletzt aktualisiert am
07.08.2021