TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/11 95/07/0036

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AAEV 1991;
AbwasseremissionsV Allg 1991 impl;
AEVKom 01te 1991;
AVG §56;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §33g;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Dezember 1994, Zl. Wa-103027/1/Mb/Pre, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechts und Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. 1. Mit Bescheid vom 11. Mai 1971 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (kurz: BH) als Wasserrechtsbehörde dem Beschwerdeführer die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage auf Parzelle NN, KG. S, Gemeinde Gmunden (vierkammerige Kläranlage, Sickerschacht, Versickerung der mechanisch gereinigten Abwässer auf derselben Parzelle),

"... wenn die im Amtsgutachten der Verhandlungsschrift vom 6.5.1971 unter Abschnitt A, Ziffer 1 - 9, angeführten Bedingungen und Auflagen und folgende weitere Vorschreibungen eingehalten werden:

a) die wasserrechtliche Bewilligung wird gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine Ortskanalisation mit zentraler Abwasserreinigung erteilt.

..."

Mit Bescheid vom 20. April 1972 stellte die BH gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 fest, daß die errichtete Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers mit der erteilten Bewilligung übereinstimme.

Dieses Wasserbenutzungsrecht wurde im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Gmunden unter der Postzahl NN1 eingetragen.

2. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß der Bürgermeister der Stadtgemeinde Gmunden als Baubehörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. Juli 1994 gemäß § 36 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung die Verpflichtung auferlegt hat, sein Haus in der X-Gasse bis spätestens 15. Oktober 1994 an den Kanal anzuschließen und die anfallenden Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einzuleiten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

3. Am 15. November 1994 wurde von der BH eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, daß die Frage des Kanalanschlusses ausschließlich nach Landesrecht (offenbar gemeint: nach der o.ö. Bauordnung) zu beurteilen sei. Die o.ö. Bauordnung regle sowohl den Anschlußzwang als auch allfällige Ausnahmen hievon. Darüber hinaus sei durch seine Versickerungsanlage nie jemand gefährdet, beeinträchtigt oder auch belästigt worden. Die Anlage belaste weder den Kanal noch die Wiederverwertung des in der Kläranlage anfallenden restlichen Klärschlamms. Sie benötige keinerlei Energie, außer der eigenen Schwerkraft. Sie senke nicht den Grundwasserspiegel und beeinträchtige nicht die Qualität des Grundwassers. Der Beschwerdeführer beantragte die Zurückstellung dieser Angelegenheit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Baubehörde über seinen Antrag auf Ausnahme vom Anschlußzwang vom 19. Februar 1994 und über seine Berufung vom 21. Juli 1994.

Mit Bescheid der BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 17. November 1994 wurde auf der Grundlage der §§ 27 Abs. 1 lit. c, 29 und 98 WRG 1959 festgestellt,

"daß das mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.5.1971, Wa-832-1971, Herrn J, verliehene und im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Gmunden unter der Wasserbuchpostzahl NN1 eingetragene Wasserbenutzungsrecht zur Versickerung der mechanisch gereinigten Abwässer aus dem Wohnhaus auf dem Grundstück NN, Gemeinde Gmunden, spätestens mit Ablauf des 30.6.1994 erloschen ist."

Weiters wurde vorgeschrieben:

"Aus dem Anlaß des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechtes sind folgende letztmalige Vorkehrungen erforderlich:

1. Die Faulanlage ist außer Funktion zu setzen, zu entleeren, zu säubern und zu desinfizieren bzw. allenfalls zu verfüllen.

2. Der enthaltene Faulschlamm ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.

3. Auf ein Verfüllen der Anlage kann verzichtet werden, wenn die Anlage als Regenwasserbehälter weiter verwendet werden soll.

4. Die obigen Maßnahmen sind bis spätestens 31.5.1995 durchzuführen. Die Wasserrechtsbehörde ist von der erfolgten Durchführung der Maßnahmen zu verständigen.

...

Der Antrag des Herrn J auf Zurückstellung des Verfahrens

wird abgewiesen."

In der Begründung führte die Behörde aus, anläßlich der mündlichen Verhandlung am 15. November 1994 sei von der Vertreterin der Stadtgemeinde Gmunden erklärt worden, daß spätestens am 30. Juni 1994 ein Anschluß an die Ortskanalisation Gmunden möglich gewesen sei. Aufgrund der Feststellungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in derselben Verhandlung seien lediglich Grabarbeiten im Ausmaß von 5 bis 6 m notwendig, um an den Ortskanal, der auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers verlegt sei, anzuschließen. Da das gegenständliche Wasserrecht bis zur "Möglichkeit des Anschlusses" an eine Kanalisation befristet und dieser Anschluß spätestens mit 30. Juni 1994 möglich gewesen sei, sei das Wasserrecht ex lege spätestens am 30. Juni 1994 erloschen. Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bei der Verhandlung am 15. November 1994 seien die im Spruch angeführten letztmaligen Vorkehrungen aus öffentlichen Rücksichten notwendig.

Die Zurückstellung des Verfahrens bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt Gmunden über den Antrag des Herrn J auf Ausnahme vom Anschlußzwang würde eine rechtswidrige Verlängerung des erloschenen Wasserrechtes darstellen. Über die Frage des Kanal-Anschlußzwanges und Ausnahmen hievon habe der Bürgermeister zu entscheiden. Die Baubehörde könne unabhängig vom erloschenen Wasserrecht eine Ausnahme vom Anschlußzwang gewähren. Ob durch die Versickerungsanlage jemand gefährdet, beeinträchtigt oder auch nur belästigt werde, sei nicht zu prüfen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte die Feststellung, daß das im Bescheid bezeichnete Wasserbenutzungsrecht erst mit Ablauf des 30. Juni 2004 erlösche. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf § 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 179/1991, wonach Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Abwasserinhaltsstoffen mit Abfallenergie Vorrang vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen haben. Aus § 8 dieser Verordnung leitete der Beschwerdeführer für die Ableitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A dieser Verordnung zehn Jahre Frist gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ab.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 1994 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. November 1994 ab, verlängerte jedoch die Frist zur Durchführung der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen bis 31. Juli 1995. In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung häuslicher Abwässer auf einer bestimmten Liegenschaft sei dem Beschwerdeführer "befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine Ortskanalisation mit zentraler Abwasserreinigung" erteilt worden. In der X-Gasse sei im Jahre 1994 ein Ortskanal errichtet worden. Die darin gesammelten Abwässer würden in der vollbiologischen Kläranlage des Reinhalteverbandes "Traunsee-Nord" gereinigt. Dieser Kanal führe "an der Liegenschaft" des Beschwerdeführers "vorbei". Zwischen der bestehenden "Dreikammerfaulanlage" und dem für die Liegenschaft des Beschwerdeführers vorgesehenen Ortskanalanschlußschacht liege eine Strecke von 5 bis 6 m. Die Kanalanlage bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers sei spätestens mit 30. Juni 1994 fertiggestellt gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei ein Anschluß der Liegenschaft an die Ortskanalisation möglich gewesen.

Aufgrund dieses Sachverhaltes sei erwiesen, daß ein Kanalanschluß für die Liegenschaft des Beschwerdeführers mit 30. Juni 1994 möglich gewesen sei. Damit sei die Befristung im Sinn des Bewilligungsbescheides abgelaufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Formulierung der Befristung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides geltenden Rechtslage entsprochen habe. Aufgrund der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides könne die Frage der Zulässigkeit einer zeitlich unbestimmten Befristung außer Acht gelassen werden. Darüber hinaus fände die im Bewilligungsbescheid gewählte Formulierung einer "Befristung" jedenfalls unter dem Titel einer "Bedingung" gemäß § 105 Abs. 1 WRG 1959 Deckung. Die im bekämpften Bescheid vorgesehenen Vorkehrungen dienten allesamt dem öffentlichen Interesse. Die zur Durchführung der Maßnahmen aufgetragene Frist könne als angemessen im Sinne des § 29 WRG 1959 angesehen werden. Die Berufungsbehörde sei auch nicht dazu verhalten, ihr Erlöschensverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens über die Anschlußverpflichtung nach der Oberösterreichischen Bauordnung auszusetzen. Entscheidungswesentliche Vorfrage für das wasserrechtliche Erlöschensverfahren nach der Formulierung der Befristung im Bewilligungsbescheid sei allein, ob "faktisch" ein Anschluß möglich sei.

Zu den Ausführungen betreffend die Abwasseremissionsverordnungen sei festzuhalten, daß sich die darin vorgesehenen Sanierungsfristen immer nur auf rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungen beziehen, niemals jedoch auf bereits erloschene Wasserrechte. Die gegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage diene der Versickerung häuslicher Abwässer in einer Menge von maximal 4 EGW. Die allgemeine Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 179/1991, sei daher für die Anlage nicht anwendbar (§ 4 Abs. 2 Z. 1.1 der genannten Verordnung). Die Abwasseremissionsverordnungen würden nur für Einleitungen von Abwässern in Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation gelten.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, daß das ihm erteilte Wasserbenutzungsrecht nicht für erloschen erklärt und ihm keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden, als verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II. Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

1. Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 konnte die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers mit "Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer" erteilt werden.

§ 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sieht unter anderem vor, daß befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit erlöschen.

Gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 11. Mai 1971 das Recht der Abwasserversickerung "befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine Ortskanalisation mit zentraler Abwasserreinigung erteilt". Damit kommt klar zum Ausdruck, daß die Behörde den Bestand des Rechtes auf Abwasserversickerung auf die Dauer des Zeitraumes, in dem eine Möglichkeit zum Anschluß an eine Ortskanalisation nicht besteht, festgelegt hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0232, festgestellt hat, muß der Begriff "Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Kanalisation" nicht nur im tatsächlichen, sondern ebenso im rechtlichen Sinn verstanden werden. Umstände, die einer rechtlichen Möglichkeit des Anschlusses entgegengestanden wären, zeigt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht tauglich auf. Die Behauptung, das Kanalisationsunternehmen habe nicht zugestimmt, steht in offenem Widerspruch zu dem bereits ergangenen Bescheid betreffend Anschlußzwang.

4. Die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts des Beschwerdeführers bewirkt, daß tatsächliche Auswirkungen in bezug auf den Betrieb seiner Anlage damit verbunden sind. Aufgrund der Einräumung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof beginnen diese Auswirkungen jedoch erst mit der Zustellung dieses Erkenntnisses.

5. Daß der Landeshauptmann von Oberösterreich im angefochtenen Bescheid nicht auf die Bestimmung des § 33g WRG 1959 Bezug genommen hat, stellt keine Rechtswidrigkeit dar. Jene Bestimmung setzt nämlich das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung, deren Bestand der Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet hat, voraus.

6. Auch aus der Bezugnahme auf die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 179 und 180/1991, kann für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden, da es sich dabei um die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für die Einleitung von Abwässern in Fließgewässer oder Kanalisationsanlagen handelt, wohingegen der Beschwerdeführer an der Versickerung seiner Abwässer festhalten möchte.

Sachverhaltsbezogen kann daher in der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts des Beschwerdeführers per 30. Juni 1994 keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

7. Insofern der Beschwerdeführer schließlich meint, daß die Behörde, wenn sie nur sein "Recht auf Abwasserversickerung" für erloschen erklärt, nicht auch Vorschreibungen für seine Abwasseranlage treffen könne, verkennt er die Rechtslage. Aus den Worten "der bisher Berechtigte" und "seine Anlagen" in § 29 Abs. 1 WRG 1959 geht hervor, daß die Wasserrechtsbehörde ermächtigt und verpflichtet ist, Vorkehrungen nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorzusehen und zwar in bezug auf jene Anlagen, die mit dem ursprünglich verliehenen und sodann für erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht in Zusammenhang stehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 1981, Slg. 10.583/A). Auch der erstinstanzliche Bescheid, mit dem das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers für erloschen erklärt wurde, umschreibt dieses mit der 1971 erteilten und später im Wasserbuch eingetragenen Bewilligung, die auch die Errichtung und (implizit) den Betrieb der Anlage umfaßte. Daß die belangte Behörde durch die Bestätigung der Vorschreibungen im erstinstanzlichen Bescheid in sonstiger Weise die Ermächtigung des § 29 Abs. 1 WRG überschritten hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auf der Basis des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftVollzugRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070036.X00

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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