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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Judenburg, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. November 1995, Zl. 03-38.20 22 - 95/5, betreffend Betriebsbewilligung einer Abfallbehandlungsanlage nach dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. Juli 1994 beantragte die "Stadtgemeinde Judenburg (Stadtwerke Judenburg)" "die für die Abfallbehandlungsanlage Gasselsdorf im Anlagengenehmigungsbescheid der BH Judenburg v 25.2.1992 vorbehaltene Betriebsbewilligung zu erteilen". (Die Betriebsanlagengenehmigung für diese Abfallbehandlungsanlage war der "Stadtgemeinde Judenburg, vertreten durch die Stadtwerke Judenburg" erteilt worden.)
Mit Bescheid vom 25. April 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Judenburg (BH) der "Stadtwerke Judenburg AG", "namens der Stadtgemeinde Judenburg" gemäß § 21 Abs. 1 bis 7 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. für Steiermark 1991/5 (StAWG), die Betriebsbewilligung für die Abfallbehandlungsanlage in Gasselsdorf unter Vorschreibung von Auflagen; zugleich wurde der geänderte Betriebsplan in der Fassung von 1994 genehmigt. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Stadtwerke Judenburg AG hätte namens der Stadtgemeinde Judenburg um die Betriebsbewilligung angesucht und einen geänderten Betriebsplan vorgelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Stadtgemeinde Judenburg (Beschwerdeführerin) betreffend die Auflagen 1.
(Lärmschutzwand) und 2. (Beschränkung auf den Wirkungsbereich des Abfallwirtschaftsverbandes Judenburg) Berufung.
Aufgrund dieser Berufung änderte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Erstbescheid "aus Anlaß der Berufung der Stadtgemeinde Judenburg". In der Zustellverfügung dieses Bescheides scheinen die "Stadtwerke in 8750 Judenburg" auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf eine rechtmäßige Betriebsbewilligung, insbesondere ohne mit einer rechtswidrigen Auflage belastet zu werden, sowie in ihrem Recht auf Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes nur aufgrund eines Antrages als beschwert.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der BH vom 25. April 1995 wurde die von der "Stadtgemeinde Judenburg (Stadtwerke Judenburg)" beantragte Betriebsbewilligung für die beschwerdegegenständliche Abfallanlage der "Stadtwerke Judenburg AG, namens der Stadtgemeinde Judenburg" erteilt. Der Spruch dieses Bescheides stellt somit nich in hinreichender Weise klar, wer der Träger des verliehenen Rechtes ist, zumal die Stadtwerke Judenburg AG seit Eintragung im Firmenbuch (26. Juli 1994) eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Einem solcherart auslegungsbedürftigen Bescheid-Spruch fehlt es daher an der nach § 59 Abs. 1 AVG gebotenen Deutlichkeit. Da die belangte Behörde dies nicht erkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß gemäß § 20 Abs. 2 StAWG Rechtsträger der Abfallbehandlungsanlagen der jeweilige Betreiber ist. Betreiber der hier gegenständlichen Anlage ist nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes aber offenbar die Stadtwerke Judenburg AG.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070009.X00Im RIS seit
20.11.2000