Entscheidungsdatum
10.06.2021Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TierschutzG 2005 §15Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben als Halter der sich in dem von Ihnen gepachteten Pferdestall, welcher an das Haus
„CC“ in X angrenzt, aufhaltenden Katze Rasse DD, männlich, kastriert, Chipnummer ***, 17 Jahre alt (Alter laut Gerichtsurteil vom Landesgericht T v. 25.2.2020, ZI. ***), zu verantworten, dass diese, wie aus dem Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.06.2019, Zahl ***, und aus den diesem Gutachten beigeschlossenen Fotos hervorgeht, entgegen § 15 Tierschutzgesetz nicht unverzüglich ordnungsgemäß, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, versorgt wurde. Aufgrund des anlässlich der Behandlung durch den Tierarzt am 06.06.2019 festgestellten besorgniserregenden Gesundheitszustandes der Katze musste diese unverzüglich euthanasiert werden. Die Einleitung einer entsprechenden Therapie zum Erhalt einer vertretbaren Lebensqualität bzw. die Entscheidung zur Euthanasie hätte jedenfalls früher (jedenfalls vor dem 06.06.2019) erfolgen müssen. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Tieres wäre ein sofortiges Aufsuchen eines Tierarztes angezeigt gewesen.
Dies ergibt sich aufgrund des amtstierärztlichen Gutachtens der Bezirkshauptmannschaft Z v. 27.6.2019, Zahl ***, samt Lichtbilder
Als Halter im Sinne des § 4 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzqesetz -TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 in der geltenden Fassung haben Sie daher nachstehende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 15 Tierschutzgesetz in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der geltenden Fassung“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden von dieser mit Euro 50,00 bestimmt.
Über diese Entscheidung wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Verwaltungsstrafsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Festgehalten wurde in der Beschwerde, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht auch der Beschuldigte Halter des DD Katers gewesen sei, sondern dass dies ausschließlich seine Ehegattin EE gewesen sei. Der Beschuldigte sei weder für die Betreuung noch für die Versorgung des Katers verantwortlich gewesen und sei gegen den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen § 222 StGB (Tierquälerei) anhängig gewesen. Der gegenständliche Kater habe die durchschnittliche Lebenserwartung bereits deutlich überschritten und die Obergrenze der Lebenserwartung bei guten Bedingungen erreicht gehabt, sodass die im Gutachten des Amtstierarztes angeführten körperlichen Beeinträchtigungen des Tieres ausschließlich auf den schlechten Allgemeinzustand aufgrund des äußerst hohen Lebensalters der Katze zurückzuführen seien. Der Kater sei jederzeit ordnungsgemäß versorgt worden und sei zuletzt auch familienintern besprochen worden, diesen aufgrund seines immer schlechter werdenden Gesundheitszustandes zu euthanasieren, wobei sogar schon die 11 Jahre alte Tochter auf die Euthanasie des Tieres vorbereitet worden sei. Die über ihn verhängte Strafe sei im Hinblick auf seine verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit und der Tatsache, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen, weit überhöht.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Strafakten der belangten Behörde, Zahlen *** (EE) und *** (AA) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des veterinärfachlichen Amtssachverständigen FF im Zuge einer am 26.05.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
II. Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 07.06.2019 wurde dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z, FF, mitgeteilt, dass am 06.06.2019 in X im Bereich des Pferdestalls des Gasthauses „CC“ eine Katze in einem stark verwahrlosten Zustand aufgegriffen worden sei. Die veranlasste Untersuchung in der Tierarztpraxis GG in Z hätte aufgrund der schwerwiegenden Befunde (hochgradige Austrocknung, hochgradige Abmagerung, eine parasitenbedingte Entzündung des Außenohres, tumoröse Veränderungen im Maul, hochgradiges Entzündungsgeschehen im Bereich der gesamten Maulhöhle und des Zahnfleisches mit entzündungsbedingten Schwellungen) die unverzügliche Euthanasie des Tieres zur Folge gehabt. Das Fell der Katze sei im gesamten Rumpfbereich an Teilen des Kopf-, Hals – und Extremitätenbereiches und in der Analregion hochgradig verfilzt, stellenweise hochgradig verschmutzt und im Analbereich mit Kot verklebt gewesen.
Pächterin des genannten Pferdestalles zum Tatzeitpunkt war die JJ mit dem Sitz in Y, Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin war EE, die Ehegattin des Beschwerdeführers. Dieser führt als Prokurist der genannten JJ die Buchhaltung primär von W aus. EE ist die Ehefrau des Beschwerdeführers und ist seit dem 13.12.2018 in V bei Y, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Adresse wohnt auch die 12-jährige Tochter des Ehepaares. Der Beschwerdeführer selber ist in W wohnhaft und hat in Tirol keinen Wohnsitz. Vom 21.05.2016 bis zum 27.11.2017 war der Beschwerdeführer in U bei Y, Adresse 3, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Gelegentlich besucht der Beschwerdeführer seine Familie in V bei Y und hielt er sich auch fallweise beim bis zum 01.05.2021 gepachteten Reitbetrieb seiner Frau in X auf, ohne dort aber für die Pferde, Hunde und Katzen, auch nicht für die beschwerdegegenständliche Freigängerkatze, Verantwortung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer hat bei seinen unregelmäßigen Besuchen beim Reitbetrieb in X die Katze der Rasse DD weder betreut und gefüttert, er war nicht der Halter des Tieres. Aufgrund des hohen Lebensalters und der damit zwangsläufig verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Katze besprach EE allerdings mit dem Beschwerdeführer, dass eine Euthanasie der Katze erforderlich sein würde und wurde die seinerzeit 11jährige Tochter auf diese Maßnahme auch vorbereitet.
Nach erfolgter Anzeige des Beschwerdeführers und seiner Frau EE bei der Staatsanwaltschaft T wegen des Verdachtes der Tierquälerei wurde ein Strafverfahren ausschließlich gegenüber der Ehegattin EE geführt und wurde diese mit Urteil des Landesgerichtes T vom 25.02.2020, Zl ***, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes T vom 9.9.2020, Zl ***, vom Vorwurf des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
III. Beweiswürdigung:
Dass der an das Gasthaus „CC“ in X angrenzende Pferdestall von der JJ gepachtet wurde, ergibt sich aus den zwischen KK und der JJ, Y abgeschlossenen Pachtvertrag vom 29.11.2018. Nach diesem Pachtvertrag ist die Pächterin verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Pflege und Fütterung der Pferde zu sorgen und sich ebenfalls für die notwendige tierärztliche Betreuung zu sorgen.
Dass EE Alleingesellschafterin und alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der JJ ist, erhellt aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug zu Firmenbuch- Nr ***.
Der Beschwerdeführer war sohin zum Tatzeitpunkt nicht Pächter des genannten Pferdestalles.
Dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem 27.11.2017 in Tirol weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz und vielmehr seine Frau EE seit dem 13.12.2018 in V bei Y, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, erhellt aus den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.05.2021 konnte der Beschwerdeführer glaubhaft vermitteln, dass er in W wohnhaft ist, dort seinem Beruf als Kaufmann und Prokurist der JJ nachgeht und lediglich sporadisch, etwa zweimal im Monat, nach Tirol kommt, um dort seine Frau und seine mittlerweilen 12-jährige Tochter in V bei Y und gelegentlich auch beim Reitstall beim Gasthof „CC“ in X zu besuchen. Wenn auch der Beschwerdeführer sich am 12.06.2020 beim Amtstierarzt nach seiner Katze erkundigte und im Urteil des Landesgerichtes T vom 25.02.2020 angeführt ist, dass der gegenständliche Kater der Rasse DD nicht nur von der Angeklagten EE, sondern auch von deren Ehemann und der 11-jährigen Tochter gehalten wurde, verbleiben aufgrund des vermittelten Gesamtbildes doch berechtigte Zweifel an der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers für den Kater. Unterstützt werden diese berechtigten Zweifel auch dadurch, dass trotz Anzeige von AA und EE durch die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft T lediglich ein Strafantrag gegen EE und nicht auch gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB eingebracht wurde und letztlich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes T vom 25.02.2020, Zl ***, gemäß § 259 Z 3 StPO ein Freispruch von EE erfolgte, weil aufgrund der getroffenen Feststellungen von einer rohen Misshandlung des Tieres ebenso wenig ausgegangen werden konnte wie vom vorsätzlichen Beifügen unnötiger Qualen.
IV. Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004 (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 37/2018, lauten wie folgt:
„§ 4.
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
[…]
§ 15.
Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.
§ 38.
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen § 8 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]“
Gemäß § 45 Abs 1 Z Verwaltungsstrafgesetz 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Nach § 38 VwGVG gilt die Bestimmung auch für das Verfahren vor dem erkennenden Verwaltungsgericht.
V. Erwägungen:
Das Tierschutzgesetz richtet sich an den Halter von Tieren. Halter nach § 4 Z 1 TschG ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren stets bestritten, Halter des gegenständlichen Katers gewesen zu sein, alleinige Halterin sei ausschließlich seine Frau EE gewesen.
Das Vorliegen einer Haltereigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch dann bejaht, wenn der Betreffende die Tiere täglich gefüttert und sich um diese gekümmert hat (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0373) oder wenn er sie überwiegend betreut, füttert und somit in seiner Obhut hat (vgl VwGH vom 18.12.2009, 2008/02/0382). Die Haltereigenschaft erfordert demnach eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Dieser Sachverhalt trifft im gegenständlichen Fall auf den Beschwerdeführer mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nicht zu. Der Beschwerdeführer war weder, wie von der belangten Behörde angenommen, Pächter des an das Gasthaus „CC“ in X angrenzenden Pferdestalles noch hatte bzw hat er in Tirol einen Haupt- oder Nebenwohnsitz, er kommt nur sporadisch nach Tirol, um seine Frau und seine minderjährige Tochter zu besuchen. Der Beschwerdeführer besuchte seine Familie auch nur gelegentlich beim Reitstall in X und war für die Versorgung der Tiere nicht zuständig bzw verantwortlich. Deshalb kann aus seiner Bemerkung gegenüber dem Amtstierarzt, dass es sich um seine Katze handle und aus der oben wiedergegebenen Feststellung im Urteil des Landesgerichtes T vom 25.02.2020, Zl ***, wonach der Kater nicht nur von der Angeklagten EE, sondern auch von deren Ehemann (dem Beschwerdeführer) und der 11-jährigen Tochter gehalten wurde, nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit auf die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden. Gegen den Beschwerdeführer war auch zu keinem Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen § 222 StGB anhängig, dieses wurde ausschließlich gegen seine Ehegattin EE vor dem Landesgericht T zu Zahl *** geführt.
Nach Durchführung des vorangeführten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Beschwerdesache zur Ansicht gelangt, dass die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln (vgl VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062).
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nach § 15 TSchG kann mangels Haltereigenschaft nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen werden. Da somit nach Durchführung des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers bestanden, war unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien zum Ausdruck gebracht, dass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung eines Strafverfahrens zu erfolgen hat, wenn nach Durchführung der Beweise nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben. Diesbezüglich kann beispielsweise auf die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Erkenntnisse des VwGH hingewiesen werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
Schlagworte
Tierhaltung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.41.0943.3Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021