Entscheidungsdatum
15.06.2021Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2021, Zl ***, wegen einer Übertretungen nach der StVO und dem KFG, sowie
2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2021, Zl ***, betreffend Lenkverbot,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2021 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 320,00 und zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 10,00, insgesamt Euro 330,00 zu leisten.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2021 wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu Spruchpunkt 1:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Tatzeit: 14.09.2020, 19.38 Uhr
Tatort: Z, auf Höhe Adresse 1
Fahrzeug: PKW, ***-**** (*)
Die Beschuldigte, Neuland Gertraud, geb. **.**.****, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat
1. sich am 14.09.2020 um 19:38 Uhr in **** Z, Adresse 1 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat.
2. als Lenkerin des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da sie den Motor aufheulen ließ.
Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt
1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Strafe in Euro Ersatzfreiheitsstrafe Freiheitsstrafe von Strafbestimmung:
1. 1.600,00 16 Tage § 99 Abs. 1 StVO
2. 50,00 12 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat die Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 170,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.
Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:
Strafe: € 1.650,00
Verfahrenskosten: € 170,00
Barauslagen: € 0,40 (Kopiekosten)
insgesamt: € 1.820,40“
Dagegen hat Frau AA firstgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„1
Meiner Stellungnahme zum Protokoll siehe anhänge 9-11 ist nichts hinzuzufügen.
2
Das Protokoll wurde erst 5 Monate nach dem Vorfall gefertigt, warum?
Worauf beruhen dann ihre Vorwürfe aus den angeblichen 3 Schreiben vom 30.9.20
und 1.10.20?
3
Es hat niemand behauptet, ich wäre auf die Strasse gefahren oder von der
Strasse gekommen und genau darum geht es in ihrem zitierten §1 abs. 1 StVO in dem
ausschliesslich von Straßen mit öffentlichem Verkehr die Rede ist. Ich aber war auf einem Privatgrundstück und nur dort, die Polizei hatte kein Recht, mich nach einer Alkoholprobe zu fragen!
4
Ich habe nie gesagt, ich hätte Alkohol getrunken.
5
Ich habe das Fahrzeug nicht gelenkt und das alleinige Zünden des Motors
stellt auf dem eigenem Grundstück keine "Inbetriebnahme" dar.
6
Grössere Klarheit hätten wir bereits haben können, wenn Sie sich die
Aufnahmen des Voyeurs/Gaffers von Haus Nr. *** hätten geben lassen, so wie ich es in meiner Stellungnahme zu ihrem Protokoll vom 8.2.21 bereits angemerkt habe.
Meine Anzeige wegen Amtswillkür und Körperverletzung gegen Bürgermeister, BH Y
erhalte ich aufrecht, ebenso meine Schadensersatzforderung von 200 Euro/tag für jeden Tag, an dem mir rechtswidrig die Fahrerlaubnis für Österreich entzogen wurde.
AA
PS Schicken Sie mir eine Empfangsbestätigung“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 18.09.2020, Zahl ***, Einsichtnahme in die Niederschrift über die Vernehmung des GI BB vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 18.02.2021.
Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die Erteilung eines Lenkverbotes zu Zahl ***.
Weiters fand am 01.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Meldungsleger GI BB und GI CC. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sie hat sich im Schriftsatz vom 21.05.2021 mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, hat jedoch nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Sachverhalt:
Bei der Landesleitzentrale ist eine Anzeige eingegangen, dass in Z, Adresse 1, eine alkoholisierte Person in einem PKW sitzend und bei laufendem Motor laute Musik höre. Die Streife mit Gruppeninspektor BB und Gruppeninspektor CC ist gegen 19:16 Uhr am Tatort eingetroffen. Beim Eintreffen wurde die Streife bereits von der Anzeigerin und weiteren 6 Erwachsenen erwartet. Die Angezeigte und nunmehrige Beschwerdeführerin hat unmittelbar vor Eintreffen der Streife das Fahrzeug verlassen und ist ins Haus gegangen. Nach Angaben der Anzeigerin und der Zeugen hat die Beschwerdeführerin im Auto sitzend laut Musik gehört und immer wieder Gas gegeben. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Cabriolet. Die Meldungsleger haben sodann bei der Wohnungstüre geläutet und geklopft, es gab jedoch keine Reaktion, es wurde nicht geöffnet. Daraufhin hat der Meldungsleger Gruppeninspektor BB die Motorhaube kontrolliert, diese war warm und der Auspuff war relativ heiß. Während der Sachverhalt aufgenommen wurde, konnte beobachtet werden, dass die Beschwerdeführerin immer wieder vom ersten oder zweiten Stock durch die Jalousien dem Geschehen zugesehen hat. Es wurde ihr gewunken und sie ist dann auch auf die Terrasse gekommen. Beim Erscheinen auf der Terrasse war für den Meldungsleger relativ klar, dass es sich bei dieser Person um eine alkoholisierte Person handelt. Der Meldungsleger Gruppeninspektor BB wollte die Beschwerdeführerin befragen, sie wollte jedoch nicht befragt werden und deutete den Meldungslegern, sie sollen verschwinden. Über Frage nach dem Alkoholkonsum hat die Beschwerdeführerin diesen bejaht. Daraufhin wurde vom Meldungsleger Gruppeninspektor BB eine formelle Aufforderung zum Alkomattest ausgesprochen. Diese Aufforderung wurde zwei- bzw dreimal wiederholt. Die Beschwerdeführerin hat geantwortet, dass sie keinen Alkotest machen wird und hat die Meldungsleger aufgefordert, zu verschwinden. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin vom Meldungsleger Gruppeninspektor BB über die Folgen der Alkotestverweigerung mehrfach belehrt, sie ist jedoch bei der Verweigerung geblieben und wurde sodann die Amtshandlung von Gruppeninspektor BB für beendet erklärt. Die Terrasse des Wohnhauses der Beschwerdeführerin ist bis auf die Straße herausgebaut und zwar so, dass unterhalb Fahrzeuge abgestellt werden können. Beim Eintreffen der Streife war dort ein Wohnmobil und jedenfalls auch das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug, ein Audi TT, untergestellt. Dieser Bereich ist weder abgeschrankt noch mit einer Kette abgesperrt und findet sich auch kein Hinweis, dass es sich hier um einen Privatparkplatz handelt.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 18.09.2020, Zl ***. Die Beweisergebnisse ergeben sich ebenfalls aus dem widerspruchsfreien, übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden Meldungsleger Gruppeninspektor BB und Gruppeninspektor CC anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.06.2021. Beide haben glaubwürdig und übereinstimmend ausgesagt, dass aufgrund der Angaben der anwesenden Anzeigerin und Zeugen die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Eintreffen der Streife im Cabriolet sitzend laut Musik gehört hat und immer wieder Gas gegeben hat. Auch die Alkoholisierung wurde augenscheinlich von den Meldungslegern wahrgenommen und auch von der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Aufforderung zum Alkomattest erging somit zu Recht und da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde der Alkomattest verweigert, was ihr auch mehrfach durch den Meldungsleger Gruppeninspektor BB mitgeteilt wurde.
Als Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere der glaubwürdigen, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger Gruppeninspektor BB und Gruppeninspektor CC steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Beschwerdeführerin am 14.09.2020 um 19:38 Uhr in Z, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei sich geweigert hat, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **-***** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat, weiters, dass sie als Lenkerin des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht hat, als bei ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges vermeidbar gewesen wäre, da sie den Motor aufheulen lies.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO lauten wie folgt:
„§ 5
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(…)
§ 99
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
(…)“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes lauten wie folgt:
„§ 102
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(…)
(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar. Weiters stellt das Betreiben von Verbrennungsmotoren zur Ladegutkühlung von klimatisierten Fahrzeugen auf Raststationen und Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung dar, sofern am jeweiligen Standort Strom-Terminals zur Versorgung der klimatisierten Fahrzeuge mit elektrischem Strom in ausreichender Zahl vorhanden und verfügbar sind und die Verwendung des Strom-Terminals fahrzeugseitig möglich ist.
(…)
§ 134.
Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
V. Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Die Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat die Beschwerdeführerin iSd § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbingen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.
Konkrete Beweisanträge wurden von der Beschwerdeführerin nicht gestellt bzw ist das Landesverwaltungsgericht diesen nachgekommen und hat die Beweise aufgenommen, insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die beiden Meldungsleger Gruppeninspektor BB und Gruppeninspektor CC als Zeugen einvernommen. Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.
VI. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO ist nicht unerheblich. Die Beschwerdeführerin hat dem Interesse an der Vermeidung vom Gefahren, welche von alkoholbeeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt.
Die Bestimmung des § 102 Abs 4 KFG dient dem besonderen Interesse und Schutz vor ungebührlichen Lärm und Luftverunreinigung durch unsachgemäßen Betrieb eines Fahrzeuges. Durch das Aufheulen lassen des Motors hat die Beschwerdeführerin diesem Schutzinteresse in nicht unerheblicher Weise zuwidergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin, obwohl dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte konnte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 99 Abs 1 lit b StVO von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 sowie nach § 134 Abs 1 KFG von bis zu Euro 5.000,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass es sich bei der verhängten Geldstrafe nach der StVO um die Mindeststrafe handelt und bei der verhängten Geldstrafe nach dem KFG diese im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist. Diese Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Beschwerdeführerin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen war deren Verhängung notwendig, um auch den anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der übertretenen Verhaltensnormen aufzuzeigen.
Zu Spruchpunkt 2:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin das Recht aberkannt, von ihrem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen und wurde ihr verboten auf die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Bescheidzustellung das Lenken von Kraftfahrzeugen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass sie sich am 14.09.2020 um 19:38 Uhr in Z, auf Höhe Adresse 1 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass sie das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-***** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2021, Zl ***, keine Folge gegeben.
Dagegen hat Frau AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„1
Meiner Stellungnahme zum Protokoll siehe anhänge 9-11 ist nichts hinzuzufügen.
2
Das Protokoll wurde erst 5 Monate nach dem Vorfall gefertigt, warum?
Worauf beruhen dann ihre Vorwürfe aus den angeblichen 3 Schreiben vom 30.9.20
und 1.10.20?
3
Es hat niemand behauptet, ich wäre auf die Strasse gefahren oder von der
Strasse gekommen und genau darum geht es in ihrem zitierten §1 abs. 1 StVO in dem
ausschliesslich von Straßen mit öffentlichem Verkehr die Rede ist. Ich aber war auf einem Privatgrundstück und nur dort, die Polizei hatte kein Recht, mich nach einer Alkoholprobe zu fragen!
4
Ich habe nie gesagt, ich hätte Alkohol getrunken.
5
Ich habe das Fahrzeug nicht gelenkt und das alleinige Zünden des Motors
stellt auf dem eigenem Grundstück keine "Inbetriebnahme" dar.
6
Grössere Klarheit hätten wir bereits haben können, wenn Sie sich die
Aufnahmen des Voyeurs/Gaffers von Haus Nr. *** hätten geben lassen, so wie ich es in meiner Stellungnahme zu ihrem Protokoll vom 8.2.21 bereits angemerkt habe.
Meine Anzeige wegen Amtswillkür und Körperverletzung gegen Bürgermeister, BH Y
erhalte ich aufrecht, ebenso meine Schadensersatzforderung von 200 Euro/tag für jeden Tag, an dem mir rechtswidrig die Fahrerlaubnis für Österreich entzogen wurde.
AA
PS Schicken Sie mir eine Empfangsbestätigung“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 18.09.2020, Zahl ***, Einsichtnahme in die Niederschrift über die Vernehmung des GI BB vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 18.02.2021.
Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend eine Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO zu Zahl ***.
Weiters fand am 01.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Meldungsleger GI BB und GI CC. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sie hat sich im Schriftsatz vom 21.05.2021 mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, hat jedoch nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(…)
Dauer der Entziehung
§ 25
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(…)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen
§ 30.
(1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
(…)“
III. Rechtliche Erwägungen:
Zu Zl *** führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde der Frau AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2021, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen und wurde über sie wegen der Übertretung nach der StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 und wegen der Übertretung nach dem KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Besitzen einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen bzw ist Besitzern einer ausländischen Lenkberechtigung, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, das Recht abzuerkennen von ihrer Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechtes, von der Lenkberechtigung Gebraucht zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 FSG auszusprechen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 FSG ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, Zl 2002/11/0124).
§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (mindest-) Entzugsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Falle einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO ist gemäß § 26 Abs 2 FSG eine Mindestentzugsdauer von 6 Monaten festzulegen. In analoger Anwendung des § 30 Abs 1 FSG war daher wie von der belangten Behörde ausgesprochen ein Lenkverbot auf die Dauer von 6 Monaten auszusprechen.
Mit Verweis auf die im Verfahren zu *** ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO sowie nach § 102 Abs 4 iVm § 134 Abs 1 KFG begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist.
Es war somit nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG iVm § 30 Abs 1 FSG die Verhängung eines Lenkverbotes für einen Zeitraum von 6 Monaten durch die belangte Behörde rechtmäßig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung (und somit auch die Erteilung eines Lenkverbotes) aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 3.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Schlagworte
Weigerung Untersuchung Alkoholgehalt Atemluft; ungebührlicher Lärm mit KFZ; Entzug einer ausländischen Lenkberechtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.33.1126.3Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021