RS Lvwg 2021/5/4 LVwG-M-22/002-2021, LVwG-M-22/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.05.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Liegt kein Befehlsakt iSd Rsp vor, sondern war das Verhalten des einschreitenden Organs als schlicht-hoheitlicher Akt zu beurteilen, fehlt es einer auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand [hier: die Äußerung der Rechtsansicht der Behörde in einem E-Mail, dass das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Verhalten verboten sei und eine Verwaltungsübertretung darstelle, wobei Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung sofortigen Zwangs ausdrücklich oder stillschweigend in Aussicht gestellt wurde, nicht erkennbar waren].

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; Quarantäne; schriftliche Anordnung; Anfechtungsgegenstand; Verfahrensrecht; Zwangsmaßnahme; Hoheitsverwaltung; Arzt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.22.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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