Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.05.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Liegt kein Befehlsakt iSd Rsp vor, sondern war das Verhalten des einschreitenden Organs als schlicht-hoheitlicher Akt zu beurteilen, fehlt es einer auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand [hier: die Äußerung der Rechtsansicht der Behörde in einem E-Mail, dass das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Verhalten verboten sei und eine Verwaltungsübertretung darstelle, wobei Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung sofortigen Zwangs ausdrücklich oder stillschweigend in Aussicht gestellt wurde, nicht erkennbar waren].
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; COVID-19; Quarantäne; schriftliche Anordnung; Anfechtungsgegenstand; Verfahrensrecht; Zwangsmaßnahme; Hoheitsverwaltung; Arzt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.22.002.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021