Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.05.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das NÖ GrundversorgungsG wird nicht bloß privatwirtschaftlich vollzogen, sondern es bildet auch hoheitliche, mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare Elemente aus [hier: konkrete Ausgestaltung der Unterbringung, Verbringung von Jugendlichen in eine Einrichtung nach einem durch Weisungen vorgegebenen Auftrag].
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Unterbringung; Bundesbetreuungseinrichtung; Minderjährige; Verfassungswidrigkeit; Anhaltung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.2.007.2019Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021