Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
NAG 2005 §2 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass es sich beim Verfahren nach § 35 AsylG um ein zwecks Verfahrensbeschleunigung insofern vereinfachtes Verfahren handelt, als ein […] Neuerungsverbot besteht und die Entscheidung grundsätzlich gemäß § 11 Abs 2 FPG ohne mündliche Verhandlung zu ergehen hat, wäre es schon im Hinblick auf die aufgrund von Art 47 GRC einzuhaltenden Verfahrensgarantien problematisch und ist nicht davon auszugehen, dass mit einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG endgültig über das Bestehen der eine Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 34 AsylG darstellenden Familienangehörigeneigenschaft abgesprochen wird.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienangehöriger; Eheschließung; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1263.001.2020Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021