RS Lvwg 2021/6/24 LVwG-AV-656/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2021
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AVG 1991 §10
AVG 1991 §73
VwGVG 2014 §14
ZustG §7
ZustG §9 Abs1

Rechtssatz

Die allfällige Auflage des Bescheidentwurfes „bei den Sitzungsunterlagen“ bereits im Vorfeld der Sitzung des Gemeindevorstands samt der Möglichkeit zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gemeindevorstands, die sich weder aus dem Protokoll noch aus der Einladungskurrende ergibt, weshalb auch durch eine solche Auflage nicht sichergestellt wäre, dass der konkrete Bescheidentwurf (einschließlich Spruch und Begründung) Grundlage der kollegialen Willensbildung durch den Gemeindevorstand gewesen ist, bewirkt keine Beschlussdeckung.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Devolutionsantrag; Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag; Zustellung; Vollmacht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.656.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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