Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
24.06.2021Norm
AVG 1991 §10Rechtssatz
Die allfällige Auflage des Bescheidentwurfes „bei den Sitzungsunterlagen“ bereits im Vorfeld der Sitzung des Gemeindevorstands samt der Möglichkeit zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gemeindevorstands, die sich weder aus dem Protokoll noch aus der Einladungskurrende ergibt, weshalb auch durch eine solche Auflage nicht sichergestellt wäre, dass der konkrete Bescheidentwurf (einschließlich Spruch und Begründung) Grundlage der kollegialen Willensbildung durch den Gemeindevorstand gewesen ist, bewirkt keine Beschlussdeckung.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Devolutionsantrag; Beschwerdevorentscheidung; Vorlageantrag; Zustellung; Vollmacht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.656.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021