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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §137 Abs3 litg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des L in R, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. Juni 1996, Zl. Senat-SB-95-027, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, daß - wie am 30. Jänner 1995 festgestellt worden sei - auf dem Grundstück Nr. 1413 der Liegenschaft Nr. 36, Gemeinde R, im unmittelbaren Bereich des Stallzuganges bzw. der Stallmistlagerstätte ohne wasserrechtliche Bewilligung ein Jauche-Gülle-Festmistgemisch verdünnt durch Niederschlagswässer mit einer Tiefe von überwiegend 5 bis 20 cm auf unbefestigtem Boden gelagert gewesen sei, wodurch eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeigeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.
In der Begründung heißt es, der Zeuge RI W vom Gendarmerieposten G habe am 30. Jänner 1995 im Gemeindegebiet von R eine Kontrolle der Liegenschaft Nr. 36 über behördlichen Auftrag durchgeführt. Der Auftrag habe dahingehend gelautet, daß überprüft werden wolle, ob gegenüber der Situation am 20. April 1994 eine Änderung eingetreten sei. Der genannte Zeuge habe am 30. Jänner 1995 festgestellt, daß unmittelbar an das Stallgebäude südlich angrenzend eine Fläche vorhanden gewesen sei, die ein Gemisch aus Jauche, Gülle und Festmist dargestellt habe. Die flächenmäßige Aufteilung habe etwa die gesamte Stallänge betragen, die Breite sei etwa mit 5 bis 6 m geschätzt worden. Die Höhe dieser Schicht habe bis zu 20 cm betragen. Bei dem betreffenden Grundstück handle es sich um das Grundstück Nr. 1413. Durch diese Lagerung von Jauche, Gülle und Festmist und den daraus resultierenden Eintrag in den Untergrund sei mit nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser zu rechnen. Zur Frage der möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers vertrete die belangte Behörde die Ansicht, auf Grund des Umstandes, daß der Ablagerungsbereich unbefestigt sei, sickere zwangsläufig laufend ein Teil der Flüssigkeit in den Untergrund ein, sodaß logischerweise zwingend mit einer Beeinträchtigung des Grundwassers zu einem späteren Zeitpunkt gerechnet werden müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, ob bei ihm eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gegeben sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Bescheid eine Übertretung nach § 32 Abs. 1 und 2 (lit. c) i.V.m. § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 zur Last gelegt.
Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8) gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch ein Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Anwendbarkeit des § 32 WRG 1959, daß es sich um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln muß, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen erfolgt und zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 93/07/0145, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes kann nicht von einem beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Grundwasser, die plangemäß erfolgt, gesprochen werden. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 32 Abs. 1 und 2 i. V.m. § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 erfolgte daher zu Unrecht. Ob der Beschwerdeführer allenfalls gegen andere Bestimmungen des WRG 1959, etwa § 137 Abs. 3 lit. d, verstoßen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz war nicht zuzuerkennen, da dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrenshilfe die Befreiung davon gewährt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070145.X00Im RIS seit
12.11.2001