TE Vfgh Beschluss 2008/11/7 U80/08

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Veröffentlicht am 07.11.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1, §64 Abs1 Z3, §68 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Erklärung der bewilligten Verfahrenshilfe in bestimmtem Umfang für erloschen infolge Verzichts auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes

Spruch

Die gewährte Verfahrenshilfe wird im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt. Die gewährte Verfahrenshilfe wird im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22. August 2008, Z D 3 244290-0/2008/4E.

Mit Beschluss vom 9. September 2008 wurde dem Einschreiter antragsgemäß Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt; mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. September 2008 wurde ein Verfahrenshelfer bestellt.

In der Folge brachte der Einschreiter seine Beschwerde durch einen selbst gewählten Vertreter ein und erklärte, auf Verfahrenshilfe, soweit sie sich auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes beziehe, zu verzichten, weil er vom gewählten Rechtsvertreter vertreten werden möchte. Er beantragte, hinsichtlich der Beigebung des Rechtsanwaltes die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, sie im Übrigen aufrecht zu erhalten.

Da mithin davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen sind, war die bewilligte Verfahrenshilfe im Umfang des '64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. zB VfGH 23.3.2004, B173/04; VfGH 28.2.2006, B831/05). Da mithin davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen sind, war die bewilligte Verfahrenshilfe im Umfang des '64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären vergleiche zB VfGH 23.3.2004, B173/04; VfGH 28.2.2006, B831/05).

Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:U80.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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