TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/30 I405 2238149-1

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Veröffentlicht am 30.12.2020
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Entscheidungsdatum

30.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I405 2238149-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2020, Zl. 1050277004-200363360, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein stellte erstmals am 17.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Folge wurde das Verfahren mangels Mitwirkung des BF infolge seines unbekannten Aufenthaltes am 08.07.2016 gem. §24 Abs. 2 AsylG eingestellt.

3. Am 25.04.2020 wurde der BF wegen des Verdachts nach § 28a Abs 1 SMG festgenommen und am 27.04.2020 in Untersuchungshaft überstellt.

4. Mit Schreiben vom 20.05.2020 wurde dem BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung Parteiengehör gewährt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wovon er keinen Gebraucht machte.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.11.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Abschließend wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dieser Bescheid wurde vom BF am 05.11.2020 persönlich übernommen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.11.2020, mit welcher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.

7. Am 12.11.2020 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde aus der Schubhaft entlassen, woraufhin er sich unbekannten Aufenthaltes begab.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:

Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden ist. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot gemäß § 53 FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom BVwG ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 mwN).

Nachdem der BF nach Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde vom 04.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz am 12.11.2020 gestellt hatte, war zunächst dieser Antrag zu erledigen.

Es wurde jedoch noch keine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz getroffen. In diesem Verfahren wird auch unter einem die Rückkehrentscheidung zu prüfen sein. Der oben angeführten Judikatur des VwGH folgend war somit der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 04.11.2020, Zl. 1050277004-200363360, zu beheben, wie dies von der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde.

Nach § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Kassation Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2238149.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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