Entscheidungsdatum
05.02.2021Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W123 2198032-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. 1054033105/180006844, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13.03.2015 schloss der Beschwerdeführer am Standesamt XXXX die Ehe mit der bulgarischen Staatsbürgerin XXXX und brachte am 19.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35) ein. Dem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte erteilt (gültig von 10.07.2015 bis 10.07.2020).
2. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 10.01.2017 wurde aufgrund des Ersuchens der MA 35 wegen des Verdachts des Eingehens einer Scheinehe ermittelt, wobei an den Wohnadressen weder der Beschwerdeführer noch Frau XXXX angetroffen werden konnten. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX wurden von der LPD Wien in weiterer Folge geladen und deren Ehe befragt. Dabei stellten sich zwischen den beiden Befragungen erhebliche Diskrepanzen heraus.
3. Die MA 35 verständigte am 02.03.2017 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 55 Abs. 3 NAG wegen „Fehlen des Aufenthaltsrechts/Nichtvorliegen der Voraussetzung“.
4. Am 17.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
Frage: Wann, wo und wie haben Sie Ihre Ex-Gattin kennengelernt?
Antwort: Ich habe sie vor längerer Zeit hier in Österreich bei einem Freund kennengelernt. Sie hat dann später bei meiner Tochter in der Firma gearbeitet. Es war vor ca. 4-5 oder 5-6 Jahren. XXXX hat bei XXXX in XXXX gearbeitet und XXXX ist mein Freund. Ich habe sie in der Wohnung von XXXX kennengelernt, es war nur ein ganz kurzes Treffen und sie war dort auf Besuch.
[…]
Frage: Wie viel Zeit verging zwischen Ihrem Kennenlernen und der Hochzeit?
Antwort: Etwa drei bis vier Monate.
Frage: Warum ging es so schnell?
Antwort: Ich habe gesehen, dass sie gut arbeitet, zuverlässig ist und eine gute Hausfrau.
Frage: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet?
Antwort: Ja, meine erste Ehe dauerte 20 Jahre. Vor 6-7 Jahren ließen wir uns scheiden.
Fragen: Wie kam es zu dem Heiratsantrag und von wem ging dieser aus?
Antwort: Ich weiß nicht mehr, wie es zustande gekommen ist oder wer wen gefragt hat. Die ganze Familie meiner Ex-Gattin lebt von der Sozialhilfe und wir haben ihr gesagt, dass das nicht gut ist.
Anm. der Tochter: Ich und meine Geschwister (Schwester und Bruder) haben meinen Vater zu der Hochzeit überredet, da er alleine war und wir wollten, dass er eine Partnerin hat. Dann hat es sich leider anders herausgestellt, da XXXX sich nicht wie eine Ehefrau benommen hat.
Frage: Hatten Sie Eheringe?
Antwort: Nein. Erstens wollte ich keine Ringe, zweitens hatte ich keine Zeit und drittens war ich bereits 20 Jahre verheiratet und habe 3 Kinder, ich brauche keinen Ehering.
Anm. der Tochter: Da die beiden keine Ringe hatten, habe ich meinen Ring XXXX zur Hochzeit gegeben, aber ich habe ihn nicht zurückbekommen.
Frage: Beschreiben Sie bitte den Ablauf des Hochzeitstages.
Antwort: Ich kann mich nicht genau erinnern, da ich betrunken war an diesem Tag. Mein Sohn ist gefahren, ich weiß gar nicht, wer aller bei der Hochzeit war. Ich glaube nach der Eheschließung sind wir in ein Lokal gegangen und haben etwas getrunken. Ich glaube das Lokal war in XXXX . Es war noch jemand im Lokal mit, aber ich war so betrunken, dass ich nicht mehr auf den Beinen stehen konnte. Anwesend waren mein Trauzeuge XXXX , mein Sohn, meine beiden Töchter und die Schwiegertochter. Ich war wirklich betrunken und weiß es nicht mehr genau.
Frage: Was trugen Sie bei der Hochzeit?
Antwort: Meine Ex-Gattin trug ein kurzes Kleid, genau weiß ich es nicht mehr. Ich weiß auch nicht mehr, was ich getragen habe.
Frage: Hat bei der Hochzeit niemand Fotos gemacht?
Antwort d. Tochter: Ich habe Fotos gemacht, aber nach dem Streit alles gelöscht.
Frage: Haben Sie Hochzeitsgeschenke bekommen?
Antwort: Ja, etwas habe ich bekommen, aber ich weiß nicht mehr was.
Frage: Wie viele Kinder hat Ihre Ex-Gattin und wie heißen diese?
Antwort: Sie hat drei Töchter und einen Sohn, soviel ich weiß. Eine Tochter heißt XXXX , sie ist zwischen 28 und 30 Jahre alt, XXXX ist der Sohn und ist ca.25 Jahre alt und XXXX ist eine weitere Tochter, sie ist zwischen 30 und 32 Jahre alt. Es gibt noch eine Tochter, aber ich weiß nicht, wie sie heißt. Die Kinder mit Enkelkindern leben alle in Wien und leben von der Sozialhilfe.
Frage: Leben die Eltern Ihrer Ex-Gattin noch?
Antwort: Die Mutter schon, ob der Vater noch lebt weiß ich nicht. Wie die Eltern heißen, weiß ich aber nicht. Ihre Mutter lebt nicht in Wien, sie kommt nur auf Besuch.
[…]
Frage: Wann sind Sie mit Ihrer Ex-Gattin zusammengezogen und wie kam es zum Auszug?
Antwort. Wir waren ca. 2 Jahre verheiratet und haben während der gesamten Dauer unserer Ehe gemeinsam gewohnt. Wann meine Ex-Gattin ausgezogen ist, weiß ich nicht, weil ich zu der Zeit in Serbien war. Wann das war, kann ich nicht sagen.
Frage: Warum ist sie ausgezogen? Was war der Anlassfall?
Antwort: Wir haben in der Wohnung gemeinsam mit meinem Sohn gewohnt. Er war meine rechte Hand. Meine Ex-Gattin hat sich mit meinem Sohn zerstritten und ist dann ausgezogen. Was das Problem war, weiß ich nicht.
Frage: Haben Sie versucht, sich wieder mit Ihrer Frau zu vertragen und sie zurück zu holen?
Antwort: Ich habe sie mehrmals kontaktiert aber sie wollte nicht mehr zurückkommen.
Frage: Wie kam es zu dem Entschluss, sich scheiden zu lassen?
Antwort: Sie hat sich dazu entschieden. Woher soll ich wissen, warum sie das wollte? Sie hat einfach die Scheidung beantragt und irgendwann habe ich einen Scheidungstermin bekommen.
[…]
Frage: Wie verdient Ihr Ex-Gattin Ihren Lebensunterhalt und wie hoch ist ihr Einkommen?
Antwort: Sie lebt von der Sozialhilfe. Seit Sie in der Firma meiner Tochter beschäftigt war, hat sie soweit ich weiß nicht mehr gearbeitet. Ich weiß nicht, warum sie nicht arbeiten geht.
Frage: Geht es ihr gesundheitlich vielleicht nicht gut?
Antwort: Soviel ich weiß ist sie Zeugin Jehovas. Ich kenne mich mit denen nicht aus.
Frage: Wie sieht das Sozialleben Ihrer Ex-Gattin aus? Hat sie Hobbies? Wie heißen ihre Freunde?
Antwort: Meistens war sie bei ihrer Familie und ihren Enkelkindern. Ansonsten ist mir nichts bekannt.
[…]
Frage: Wann hat Ihre Ex-Frau Geburtstag?
Antwort: Am XXXX .
Frage: Nennen Sie bitte besondere Merkmale Ihrer Ex-Gattin (Narben, Muttermale, Tattoos, Piercings)?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie besondere Merkmale (Narben, Muttermale, Tattoos, Piercings)?
Antwort: Ich habe ein Tattoo am linken Handrücken.
Frage: Handelte es sich bei Ihrer Ehe um eine richtige/ aufrechte Ehe im klassischem Sinne mit dem Ziel das restliche Leben gemeinsam zu verbringen?
Antwort: Ja, ich wollte mit dieser Frau leben.
Frage: Sie haben also aus Liebe geheiratet?
Antwort: Ja.
[…]“
5. Am selben Tag fand die Einvernahme von Frau XXXX durch die belangte Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
[…]
Frage: Wann, wo und wie haben Sie Ihren Ex-Gatten kennengelernt?
Antwort: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wo ich meinen Mann kennengelernt habe. Wann wir uns kennen gelernt, haben, weiß ich auch nicht mehr. Es ist sehr lange her. Ich habe es vergessen.
[…]
Frage: Wie viel Zeit verging zwischen Ihrem Kennenlernen und der Hochzeit?
Antwort: Weiß ich nicht.
[…]
Frage: Wie kam es zu dem Heiratsantrag und von wem ging dieser aus?
Antwort: Wir haben es gemeinsam besprochen, dass wir endlich zusammen leben wollen und uns nicht mehr einmal da, einmal dort und in Hotels treffen müssen.
Frage: Wann und wo fand die Hochzeit statt?
Antwort: Wir haben in Wien geheiratet. Es war 2014 oder 2016, ich erinnere mich nicht mehr.
Frage: Hatten Sie Eheringe? Wenn ja, wer hat sie gekauft und wie sehen sie aus?
Antwort: Ja, ich glaube schon, aber ich weiß es nicht mehr.
Frage: Ihr Gedächtnisverlust ist nicht glaubhaft. Haben Sie gesundheitliche Probleme?
Antwort: Nach meiner ersten OP (phonetisch: PAP 4) habe ich psychische Probleme bekommen.
Frage: Beschreiben Sie bitte den Ablauf des Hochzeitstages.
Antwort: Ich glaube an dem Tag hat uns der Sohn meines Ex-Gatten von der Wohnung in der Marchettigasse abgeholt und zum Standesamt in Wien gebracht. Dort waren sein Sohn, eine ältere Frau, das Mädchen, welches ich heute hier gesehen habe (aus seiner Verwandtschaft) mit einem Kind anwesend. Von meiner Familie war niemand anwesend, sie haben nicht gewusst, dass ich geheiratet habe. Nach der Eheschließung glaube ich sind wir nach Hause gefahren. Was wir dann gemacht haben, weiß ich nicht mehr.
Frage: Warum wusste Ihre Familie nichts davon, dass Sie geheiratet haben?
Antwort: Weil ich es nicht erzählt habe.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Es war mir peinlich.
Frage: Warum war es Ihnen peinlich?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Was trugen Sie bei der Hochzeit?
Antwort: Ich glaube ich hatte einen Rock an, ich weiß es nicht mehr. Wir waren ganz normal angezogen, leger. Es ist schon lange her, drei oder vier Jahre.
Frage: Wurden bei der Hochzeit Fotos gemacht?
Antwort: Ja, jemand hat Fotos gemacht, ein Fotograf vielleicht, ich weiß es nicht.
Frage: Haben Sie Hochzeitsgeschenke bekommen?
Antwort: Nein, was für Geschenke? Es war keine richtige Hochzeit, wir haben nur unterschrieben.
Frage: Wie viele Kinder hat Ihre Ex-Gatte und wie heißen diese?
Antwort: Ja, er hat drei Kinder. Wie sein Sohn heißt, habe ich vergessen. Eigentlich habe ich vergessen, wie die Kinder heißen. Ich hatte keinen Kontakt zu ihnen. Mit dem Sohn hatte ich auch keinen besonderen Kontakt, obwohl wir gemeinsam gewohnt haben. Er ist um Mitternacht heimgekommen und hat dann bis mittags geschlafen. Wir haben nicht einmal gemeinsam gegessen.
Frage: Leben die Eltern Ihres Ex-Gatten noch?
Antwort: Weiß ich nicht.
[…]
Frage: Wann sind Sie mit Ihrer Ex-Gatten zusammengezogen und wie kam es zu Ihrem Auszug?
Antwort. Wir sind gemeinsam ausgegangen, aber ich weiß nicht, wie lange wir gemeinsam gewohnt haben.
Frage: Warum sind Sie ausgezogen? Was war der Anlassfall?
Antwort: Ich bin ausgezogen, weil mein Ex-Gatte nach Serbien gefahren ist und mich ganz alleine in der Wohnung gelassen hat. Wie lange er in Serbien war, kann ich nicht sagen, weil ich dann den Kontakt zu ihm verloren habe.
Frage: Warum alleine? Lebte nicht der Sohn Ihres Ex-Gatten auch in der Wohnung?
Antwort: Er ist gekommen und gegangen wie er wollte. Er hat ein Junggesellenleben geführt.
Frage: Haben Sie nicht versucht, sich wieder mit Ihrem Ex-Gatten zu vertragen?
Antwort: Mein Ex-Gatte hat meine Nummer, aber er hat mich nicht angerufen. Ich konnte ihn nicht anrufen, weil seine Nummer nicht mehr aktiv war.
Frage: Aber Sie wussten wo er wohnt und hätten zu ihm gehen können.
Antwort: Wo hätte ich hingehen sollen?
Frage: Wie kam es zu dem Entschluss, sich scheiden zu lassen?
Antwort: Weil er verschwunden war, deshalb habe ich mich scheiden lassen. Ich wusste gar nicht, dass er jetzt in Wien ist, er versteckt sich vor mir.
Frage: Warum soll er sich von Ihnen verstecken?
Antwort: Woher soll ich das wissen?
[…]
Fragen: Haben Sie jemals in der Firma Ihrer Ex-Schwiegertochter gearbeitet?
Antwort: Ja dort habe ich gearbeitet, ich wusste aber nicht, dass es die Firma seiner Tochter ist. Ich habe dort gearbeitet. Mir fällt jetzt ein, dass wir uns dort kennen gelernt haben.
Frage: Wie verdient Ihr Ex-Gatte seinen Lebensunterhalt und wie hoch ist sein Einkommen?
Antwort: Ich habe keinen Kontakt zu ihm, ich weiß es nicht. Als wir verheiratet waren, hat er in der Schneeräumung gearbeitet. Was er jetzt arbeitet, weiß ich nicht.
Frage: Welcher Religion gehören Sie an?
Antwort: Ich bin Christin.
Frage: Waren Sie bei den Zeugen Jehovas?
Antwort: Ich war dort und habe mir das angeschaut, aber ich bin Christin.
Frage: Wie sieht das Sozialleben Ihres Ex-Gatten aus? Hat er Hobbies? Wie heißen seine Freunde?
Antwort: Er ist immer fortgegangen, er hat viel getrunken. Mit wem er unterwegs war, weiß ich nicht, das hat er mir ja nicht gesagt. Er war immer müde, wenn er nach Hause gekommen ist, hat zwei Bier getrunken und ist das schlafen gegangen.
[…]
Frage: Wann hat Ihre Ex-Mann Geburtstag?
Antwort: Weiß ich nicht.
Frage: Nennen Sie bitte besondere Merkmale Ihrer Ex-Gatten (Narben, Muttermale, Tattoos, Piercings)?
Antwort: Es ist mir nichts aufgefallen.
[…]
Frage: Handelte es sich bei Ihrer Ehe um eine richtige/ aufrechte Ehe im klassischem Sinne mit dem Ziel das restliche Leben gemeinsam zu verbringen?
Antwort: Ja, wir wollten beide nicht mehr alleine sein.
Frage: Sie haben also aus Liebe geheiratet?
Antwort: Ja, am Anfang haben wir uns sehr geliebt. Warum es sich dann so geändert hat, weiß ich nicht.
[…]“
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).
7. Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte vor, dass keine Scheinehe vorliege, sondern der Beschwerdeführer aus Zuneigung geheiratet habe. Aus der Aussage der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers ergebe sich vor allem, dass sie sich an nichts mehr erinnern könne. Daher seien ihre Angaben generell nicht zu verwenden. Zum Beweis dafür, dass keine Scheinehe vorgelegen habe, beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von drei namentlich genannten Zeugen.
8. Mit Schriftsatz vom 10.07.2020 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme der Zeugin XXXX zurück.
9. Am 22.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der beantragten Zeugin, Frau XXXX , statt. Der ebenfalls beantragte Zeuge, Herr XXXX , erschien trotz zweimaligem Zustellungsversuchs der Ladung nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest.
1.1.2. Am 13.03.2015 schloss der Beschwerdeführer am Standesamt XXXX die Ehe mit der bulgarischen Staatsbürgerin XXXX .
1.1.3. Am 10.01.2017 erstattete die LPD Wien einen Bericht unter dem Betreff „ XXXX ; XXXX “ und hielt darin fest, dass sich aus den (getrennt durchgeführten) Befragungen der beiden Personen erhebliche Diskrepanzen herausgestellt hätten, sodass von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werde.
1.1.4. Am 02.03.2017 erging seitens der MA 35 eine Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG an die belangte Behörde. Hingewiesen wurde auf die erheblichen Diskrepanzen der getrennt voneinander Befragten. Ferner darauf, dass aufgrund des Nichtbestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK die Erteilungsvoraussetzung für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht weggefallen seien.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist seit 05.12.2014 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer war mit einer serbischen Staatsbürgerin für ca. 20 Jahre verheiratet und hat mit ihr drei erwachsene Kinder, die in Österreich leben. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, die in Deutschland bzw. in der Schweiz leben. In Serbien lebt einen Halbbruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat eine Wohnung in Serbien und verfügt dort auch über soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer konnte kein ÖSD-Zertifikat vorlegen und beherrscht die deutsche Sprache nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 05.12.2014 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und steht seit Oktober 2016 in regelmäßigen Beschäftigungsverhältnissen. Seit dem 30.10.2020 ist der Beschwerdeführer bei XXXX GmbH als „Arbeiter“ (geringfügig beschäftigt) gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.1.6. Die am 13.03.2015 am Standesamt XXXX geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der bulgarischen Staatsbürgerin XXXX ist als Aufenthaltsehe („Scheinehe“) zu qualifizieren.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Erwerbstätigkeit (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines serbischen Reisepasses fest.
2.2. Zur Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die belangte Behörde stellte zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nachfolgendes fest:
„Ha. Behörde sieht es als erwiesen an, dass Sie eine Scheinehe eingegangen sind, um so einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Diese Überzeugung gründet sich auf folgenden Diskrepanzen bzw. Wissenslücken in den Einvernahmen:
? Weder Sie noch Frau XXXX konnten Fotos, Chatverläufe oä. vorlegen, die Ihr tatsächliches Zusammenleben beweisen könnten. Angeblich hat Ihr Sohn alle Fotos zerrissen und Sie mehrmals Ihr Handy gewechselt.
? Die Scheidung fand am 24.10.2017 statt, somit waren Sie zum Zeitpunkt der Ermittlungen der LPD Wien (Jänner 2017) noch verheiratet. Sie unterhalten ein öffentliches Facebook Profil und posten regelmäßig Beiträge, Fotos und Videos von Freunden und Familie, auf keinem der Fotos war jedoch Ihre Ex-Gattin abgebildet. Sie waren im Jänner 2017 auch nicht mit Frau XXXX auf Facebook befreundet, obwohl Sie noch mit ihr verheiratet waren.
? Bei der Befragung der LPD Wien gaben Sie an, Ihre Ex-Gattin etwa zwei Jahre vor der Hochzeit kennengelernt zu haben, bei der Einvernahme beim BFA behaupteten Sie jedoch, es wären nur 3 bis 4 Monate gewesen.
? Frau XXXX konnte zunächst nicht sagen, wann, wo und wie Sie sich kennengelernt haben, Später glaubten sie sich zu erinnern, Sie in der Firma Ihrer Tochter kennengelernt zu haben. Sie hingegen gaben an, Frau XXXX in der Wohnung eines Freundes namens XXXX kennengelernt zu haben, für den sie damals gearbeitet hätte.
? Sie konnten sich nicht erinnern, wie der Heiratsantrag zustande kam.
? Sie gaben an, dass es keine Eheringe gab, Frau XXXX behauptete jedoch, dass Sie Ringe gekauft hätten.
? Sie konnten sich an den Ablauf des Hochzeitstages nicht erinnern, da Sie angeblich stark betrunken waren.
? Bei der Hochzeit waren laut Frau XXXX Ihr Sohn, Ihre Tochter mit ihrem Kind und eine ältere Frau anwesend. Sie behaupten jedoch, die Tochter von Frau XXXX sei ebenfalls anwesend gewesen sowie Ihr Trauzeuge XXXX .
? Sie wussten nicht, was Sie bei der Hochzeit getragen haben.
? Fotos von der Hochzeit gibt es auch keine mehr.
? Sie behaupten, Hochzeitsgeschenke bekommen zu haben. Ihre Ex-Gattin verneint dies.
? Sie wussten nicht, wie die Eltern von Frau XXXX heißen und ob der Vater noch lebt.
? Sie konnten nicht angeben, wann Ihre Ex-Gattin aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Anlassfall für ihren Auszug sei ein Streit mit Ihrem Sohn gewesen. Frau XXXX hingegen gibt an, dass sie ausgezogen ist, weil Sie nach Serbien gefahren sind und sie in der Wohnung alleine gelassen haben.
? Sie behaupten, Frau XXXX nach Ihrem Auszug mehrmals kontaktiert zu haben, sie allerdings nicht mehr zu Ihnen zurückkommen wollte. Frau XXXX wiederum gibt an, von Ihnen niemals angerufen worden zu sein.
? Zur Ehewohnung befragt gaben Sie an, dass das WC ein eigener Raum ist, während Ihre Ex-Gattin behauptet, dass sich dieses im Bad befindet. Zudem behaupten Sie, dass es im Badezimmer eine Badewanne gibt, während es laut Frau XXXX eine Dusche ist.
? Frau XXXX sind an Ihnen keine besonderen Merkmale wie etwa Narben, Muttermale, Tattoos, Piercings aufgefallen, obwohl Sie ein recht auffälliges Tattoo am linken Handrücken haben.
Zusammenfassend ist aufgrund der erheblichen Unterschiede in den Einvernahmen und Ihrer Wissenslücken definitiv vom Eingehen einer Scheinehe auszugehen.“
Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus, dass bereits aufgrund der Vielzahl an den oben aufgezeigten Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Gattin bzw. aufgrund der zahlreichen Wissenslücken der beiden die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass gegenständlich eine sog. „Scheinehe“ eingegangen wurde.
2.2.2. Aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelang es dem Beschwerdeführer nicht, den erkennenden Richter davon zu überzeugen, dass er ausschließlich aus Liebe geheiratet hätte (vgl. Seite 7 der Einvernahme vom 17.04.2018, arg. „Frage: Handelte es sich bei Ihrer Ehe um eine richtige/ aufrechte Ehe im klassischem Sinne mit dem Ziel das restliche Leben gemeinsam zu verbringen? Antwort: Ja, ich wollte mit dieser Frau leben. Frage: Sie haben also aus Liebe geheiratet? Antwort: Ja.“) und keine „Scheinehe“ eingegangen wäre. Dies aufgrund nachfolgender Erwägungen:
2.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt wäre bzw. chronische Krankheiten vorlägen (vgl. Seite 2 Verhandlungsprotokoll). Es ist somit – auch mangels Vorlage entsprechender medizinischer Befunde – im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an irgendwelchen Gedächtnisstörungen leiden würde. Auch Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer Probleme mit dem Alkohol hätte, liegen nicht vor (vgl. Seite 8 Verhandlungsprotokoll). Umso mehr verwundert daher der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Großteil der Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes zu seiner Ehe mit Frau XXXX nicht mehr beantworten konnte und zudem – wie bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde – grobe Wissenslücken hervorkamen.
So konnte der Beschwerdeführer nicht einmal mehr die Richtigkeit seiner Angaben (bzw. dessen Wahrheitsgehalt) in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.04.2018 bestätigen (vgl. Seite 3 Verhandlungsprotokoll, arg. „BF gibt ergänzend zur Befragung vor dem BFA am 17.04.2018 an, es ist schon lange her und habe vergessen, was ich dort alles gesagt habe.“). Soweit der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass ihm die belangte Behörde „Fangfragen“ gestellt hätte, die man nicht beantworten könne (vgl. Seite 3 Verhandlungsprotokoll, arg. „Es ist mir doch sehr erinnerlich, dass mir sehr viele Fangfragen gestellt wurden.“ bzw. Seite 14, arg. „R: Wie erklären Sie sich, dass Ihre Ex-Gattin, so viele Fragen nicht beantworten konnte? BF: Weil das solche Fragen waren, dass man sie gar nicht beantworten konnte. Auch mir wurden Fangfragen gestellt. So etwas muss man erleben um sich ein Bild davon machen zu können.“), so lässt sich eine derartige Behauptung aus den tatsächlich gestellten Fragen nicht ableiten. Im Gegenteil wurden dem Beschwerdeführer (wie im übrigen auch seiner Ex-Gattin) von der belangten Behörde gezielte Fragen gestellt, die zum Teil sogar lediglich mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten gewesen wären.
2.2.2.2. Im Folgenden seien die krassesten Wissenslücken beim Beschwerdeführer aus der Verhandlungsschrift hervorgehoben:
Der Beschwerdeführer konnte keine Daten seiner Hochzeit nennen, nicht einmal das genaue Jahr (vgl. Seite 7 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Sagen Sie mir bitte das Jahr und das ungefähre Monat der Hochzeit. BF: Ich glaube im Jahr 2015 oder 2016. Vielleich irre ich mich auch.“). Er konnte weder mit Sicherheit angeben, ob tatsächlich er selbst seiner Ex-Gattin einen Heiratsantrag machte (vgl. Seite 7 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Haben Sie Ihrer Ex-Gattin einen Heiratsantrag gemacht oder wie ist das abgelaufen? Wer beschloss zu heiraten? BF: Ich glaube, dass ich es ihr vorgeschlagen habe, dass wir heiraten.“), noch den konkreten Ort der Eheschließung nennen (vgl. Seite 8 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Wo haben Sie geheiratet? BF: Es war nicht in XXXX , aber mir fällt der Name des Ortes nicht ein. Es war außerhalb von Wien.“). Auch wie viele Gäste bzw. welche Gäste bei der Hochzeit anwesend waren, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben (vgl. Seite 8 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Wie viele Gäste waren anwesend? BF: Anwesend waren alle meine Kinder, meine Enkelkinder und die Familienangehörigen von meinem Schwiegersohn. Ich weiß gar nicht mehr, wer noch alles dabei war.“). Ebenso wenig, was seine Ex-Gattin bzw. er selbst bei der Hochzeit trugen (vgl. Seite 9 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Was hat Ihre Ex-Gattin bei der Hochzeit getragen und was hatten Sie bei der Hochzeit an? BF: Wer erinnert sich daran, nach so vielen Jahren.“). Der Beschwerdeführer konnte die Namen der Kinder seiner Ex-Gattin nicht nennen (vgl. Seite 9 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Wie viele Kinder hatte Ihre Ex-Gattin und wie haben diese geheißen? BF: Sie hat eine Tochter namens XXXX , also ich nenne sie so. Sie hat noch einige Töchter. Sie hat 3 oder 4 Töchter und einen Sohn. Der Vater der Kinder ist verstorben.“). Ferner nicht, wie lange er tatsächlich verheiratet war, bis es zur Scheidung kam (vgl. Seite 9 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Wie lange waren Sie verheiratet, bis Sie geschieden wurden? BF: Es waren 2 ½ Jahre, vielleicht auch 3 Jahre.“).
Der Beschwerdeführer zeigte zudem große Wissenslücken über seine Ex-Gattin: So konnte er nicht einmal mehr das genaue Geburtsdatum von ihr nennen. Ferner wusste er nicht, wo seine Ex-Gattin aufgewachsen ist bzw. wo diese zur Schule ging (vgl. Seite 12 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Wissen Sie das Geburtsdatum Ihrer Ex-Gattin? BF: Oktober, XXXX glaube ich. R: Wo ist Ihre Ex-Gattin aufgewachsen und wo ist sie zur Schule gegangen? BF: Wie soll ich das wissen?“) und konnte auch keine Angaben machen, ob seine Ex-Gattin die Matura machte oder studierte (vgl. Seite 13 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Hat sie nie erzählt, ob sie die Matura hat oder studiert hat? BF: Sie hat nur gesagt, dass sie mit ihrer eigenen Firma gearbeitet hat und die beste Geschäftsfrau war und sie alles am besten wusste.“). Zur Frage, welche Hobbys seine Ex-Gattin hatte, trat überdies ein Widerspruch zwischen der Einvernahme vor der belangten Behörde und der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor: Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dazu angab, dass sie meistens bei ihrer Familie und ihren Enkelkindern gewesen sei und ihm ansonsten nichts bekannt gewesen wäre (vgl. Seite 6 der Einvernahme), behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass das Hobby seiner Ex-Gattin gewesen wäre, sich bei den Zeugen Jehovas zu betätigen und deren Bücher zu verteilen (vgl. Seite 13 Verhandlungsprotokoll). Zur Religionszugehörigkeit betreffend die Ex-Gattin des Beschwerdeführers ist überdies anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht mit Gewissheit bestätigen konnte, ob seine Ex-Gattin tatsächlich bei den Zeugen Jehovas war (vgl. Seite 6 der Einvernahme, arg. „Soviel ich weiß ist sie Zeugin Jehovas. Ich kenne mich mit denen nicht aus.“). Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer (spontan) zunächst, dass seine Ex-Gattin – so wie der Beschwerdeführer selbst – orthodox sei, um sich dann zu korrigieren und anzugeben, dass sie zu den Zeugen Jehovas gehöre (vgl. Seite 12 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Welches Religionsbekenntnis haben Sie? BF: Ich bin Orthodox. R: Und Ihre Ex-Gattin? BF: Auch. Ach Entschuldigen Sie, sie gehörte zu den Zeugen Jehovas.“) und zwar schon bevor die beiden eine Ehe eingegangen sind (vgl. Seite 12 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Wie lange schon? War das schon vor ihrer Hochzeit? BF: Ja.“). Diese Behauptung steht aber im diametralen Widerspruch zu den Aussagen seiner Ex-Gattin, die vor der belangten Behörde angab, dass sie Christin sei (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides, arg. „Frage: Welcher Religion gehören Sie an? Antwort: Ich bin Christin. Frage: Waren Sie bei den Zeugen Jehovas? Antwort: Ich war dort und habe mir das angeschaut, aber ich bin Christin.“).
Die exemplarisch dargestellten Wissenslücken bzw. Ungereimtheiten, in Verbindung mit den Widersprüchen zwischen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Gattin, verdeutlichen, dass im vorliegenden Fall von einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe auszugehen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist beispielsweise nahezu undenkbar, dass eine Person, die angibt, aus Liebe geheiratet zu haben (vgl. Seite 7 Verhandlungsprotokoll), nicht einmal mehr imstande ist, Jahr und Monat der Eheschließung zu nennen.
2.2.2.3. Aber auch die Aussagen der beantragten Zeugin vermögen am obigen Ergebnis nichts zu ändern. So gab die Zeugin – im krassen Gegensatz zum Beschwerdeführer – an, dass sie gar keine Firma habe (vgl. Seite 19 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Ist es richtig, dass die Tochter des BF in Ihrer Firma gearbeitet hat? Z: Keine Ahnung, in meiner Firma? Ich habe keine Firma.“; vgl. demgegenüber Seite 6 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Was hatte die Frau XXXX für eine Firma? BF: Sie betreiben eine Reinigungsfirma, aber sie haben auch Baustellen.“) und demzufolge der Beschwerdeführer bzw. Ex-Gattin dort gar nicht arbeiten hätten können. Die Zeugin konnte sich auch nicht erklären, warum sei seitens des Beschwerdeführers überhaupt als Zeugin beantragt wurde (vgl. Seite 19 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Wieso denke Sie, dass Sie heute als Zeugin beantragt wurden? Z: Ich habe keine Ahnung.“); ebenso wenig bestätigen, dass zwischen Beschwerdeführer und Frau XXXX eine Ehe geschlossen wurde (vgl. Seite 19 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Was können Sie zur Ehe zwischen dem BF und der Frau XXXX sagen? Z: Ich habe nicht einmal gewusst, dass die beiden eine Ehe hatte. Die beiden haben sich bei uns kennengelernt und was dann daraus wurde, weiß ich nicht.“). Auch der Gatte des Zeugen, der laut Auskunft des Beschwerdeführers sein „Freund“ gewesen sein soll (vgl. Seite 3 der Einvernahme), habe der Zeugin nichts über eine allfällige Eheschließung erzählt (vgl. Seite 19 Verhandlungsprotokoll, arg. „R: Hat Ihnen Ihr Mann nicht gesagt, dass die beiden verheiratet waren? Z: Nein. R: Aber Ihr Mann und der BF waren bzw. sind befreundet? Z: Die haben sich jetzt sicher 5 Jahre nicht gesehen.“).
Wenngleich die Antworten der Zeugin relativ knapp ausfielen, erschien die Zeugin dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere aufgrund ihres durchaus selbstbewussten Auftretens, als Person – ganz im Gegensatz zum Beschwerdeführer – glaubwürdig.
2.2.2.4. Zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz ist allgemein auszuführen, dass darin lediglich in den Raum gestellt wurde, dass keine Scheinehe vorliege. Ein darüberhinausgehendes substantiiertes Vorbringen wurde hingegen nicht erstattet.
Zu den beantragten Zeugen ist anzuführen, dass die erste namhaft gemachte Person, Frau XXXX mit Schriftsatz vom 10.07.2020 zurückgezogen wurde (vgl. OZ 3). Die geladene Zeugin Frau XXXX erschien bei der Verhandlung und wurde entsprechend als Zeugin einvernommen (vgl. oben 2.2.2.3.). Der dritte beantragte Zeuge, Herr XXXX , wurde ordnungsgemäß für die Verhandlung geladen (vgl. OZ 4), erschien jedoch – unentschuldigt – nicht.
Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nunmehr Frau XXXX als Zeugin beantragt ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb von einer Ladung der Ex-Gattin des Beschwerdeführers Abstand nahm, da im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, „dass die Angaben einer geschiedenen Frau generell nicht verwendet werden können“. Warum dann aber entgegen diesen Ausführungen plötzlich doch eine Aussage von Frau XXXX (offenbar unabdingbar) erforderlich ist, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Abgesehen davon wurde die Ex-Gattin des Beschwerdeführers von der belangten Behörde einvernommen und die Diskrepanzen in den Aussagen zwischen Beschwerdeführer und seiner Ex-Gattin bereits aufgezeigt. Welchen Zweck somit eine nochmalige Befragung der Ex-Gattin des Beschwerdeführers hätte, wurde vom Rechtsvertreter nicht dargelegt.
Zum ebenfalls in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen XXXX (= Sohn des Beschwerdeführers), ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dieser ausdrücklich nicht im Beschwerdeschriftsatz genannt und folglich auch nicht geladen wurde. Soweit der Rechtsvertreter auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, warum der Sohn des Beschwerdeführers nicht in der Beschwerde beantragt wurde, ausführt, dass er nur jene Zeugen beantragt hätte, die ihm namhaft gemacht worden seien und er erst in der Verhandlung erfahren hätte, dass der Sohn die ganze Zeit mit dem Beschwerdeführer und der Ex-Gattin zusammengewohnt habe (vgl. Seite 21 Verhandlungsprotokoll), ist auf die Niederschrift vom 17.04.2018 zu verweisen, in der der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinwies, dass er und seine Ex-Gattin gemeinsam mit seinem Sohn in der Wohnung gewohnt hätten (vgl. Seite 5 der Einvernahme, arg. „Wir haben in der Wohnung gemeinsam mit meinem Sohn gewohnt. Er war meine rechte Hand.“). Somit hätte aber der Beschwerdeführer (bzw. dessen Rechtsvertreter) den Sohn jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes beantragen können (bzw. müssen).
Abgesehen davon besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund mehr, weitere Zeugen einzuvernehmen, da für den erkennenden Richter bereits alleine aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der beantragten Zeugin in der mündlichen Verhandlung als erwiesen gilt, dass im gegenteiligen Fall eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe geschlossen wurde (vgl. dazu die obigen beweiswürdigenden Erwägungen).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot)
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG in Verbindung mit § 54 Abs. 7 NAG dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Art. 8 EMRK führt (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). In zeitlicher Hinsicht muss das Berufen auf ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0633).
„Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. E 7. April 2011, 2011/22/0005; B 14. April 2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt.“ (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293)
Eine für den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes erforderliche tatsächliche und eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseiteigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar, § 30, Rz 7).
„Nach der Judikatur des VwGH, setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde (vgl. VwGH vom 23. März 2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde - wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf.“ (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293)
„Mit der Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wird daher noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des § 117 FrPolG 2005 verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FrPolG 2005 idF des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist (vgl. E 22. Februar 2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht) gemäß § 117 (Abs. 1 oder 2) FrPolG 2005 bestraft (vgl. E 23. März 2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige gemäß § 117 FrPolG 2005 erstattet worden ist (Hinweis E 21. Juni 2012, 2012/23/0022).“ (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349)
„Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 Ehegesetz stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe.“ (VwGH 21.02.2013, 2012/23/0049).
3.1.3. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
Das Ermittlungsverfahren ergab, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte, die den Zweck verfolgte, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, wobei keine Absicht bestand, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG 2005 liegen vor, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (ua) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 FPG 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (vgl. VwGH, 30.09.2014, 2013/22/0280).
Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschlossenen Aufenthaltsehe liegen daher die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG 2005 vor.
Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung als gegeben angenommen und dem Beschwerdeführer zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So hat auch der VwGH wiederholt das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) sowie die mit Scheinehen einhergehende Gefährdung öffentlicher Interessen festgehalten (vgl. VwGH 16.05.2012, 2009/21/0160).
Zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist zunächst anzumerken, dass im Beschwerdeschriftsatz kein Vorbingen dazu erstattet wurde. Zwar steht der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 in regelmäßigen Beschäftigungsverhältnissen. Jedoch liegt noch nicht einmal ein 10-jähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vor. In Österreich leben drei Kinder des Beschwerdeführers aus einer ersten Ehe, die jedoch bereits erwachsen sind; der Beschwerdeführer ist somit nicht mehr obsorgepflichtig. Zu Lasten des Beschwerdeführers sprechen überdies seine kaum vorhandenen Deutschkenntnisse und die fehlende Mitgliedschaft in einem Verein. Zudem bestehen noch teils familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Serbien und verfügt der Beschwerdeführer auch über eine Wohnung in seinem Herkunftsstaat.
Angesichts des besagten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß
§ 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ist als die öffentlichen Interessen maßgeblich gefährdend anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG gegenständlich vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Jedoch erscheint Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 5 Jahren, das sich im höchstzulässigen Ausmaß befindet, als überschießend. Insbesondere aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und der langjährigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich erscheint die Verhängung eines auf 2 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes als angemessen.
Eine noch weitere Verkürzung bzw. ein gänzliches Absehen vom verhängten Aufenthaltsverbot würde jedoch den Zielsetzungen eine geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes)
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat iSd § 70 Abs. 3 FPG und sohin gesetzeskonform erteilt, weshalb – mangels Beschwer des Beschwerdeführers – die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsehe Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Einreiseverbot EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Scheinehe Unionsbürger Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W123.2198032.1.00Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021