Entscheidungsdatum
12.02.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W168 2161592-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020, Zl. 1097219005/200018055, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im November 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 30.11.2015 gab der BF an, er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe keine Schulausbildung erhalten, sei Analphabet und vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass sich seine Familie und er illegal im Iran aufgehalten habe und ihnen die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe. In Afghanistan sei die Sicherheitslage schlecht gewesen, sodass er dort nicht bleiben habe können.
3. Am 15.02.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen. Der BF gab an, dass er in Österreich keine Verwandten oder Bekannten habe. Derzeit besuche er im Bundesgebiet einen Deutschkurs und sei Mitglied in einem Taekwondo Verein sowie in einem Judo Club. In seiner Freizeit trainiere er und lerne. Die Frage, ob er Medikamente einnehme oder wegen einer strafbaren Handlung angezeigt worden sei, wurde vom BF verneint. Neben Dari und Farsi spreche der BF auch etwas Deutsch.
Zu seinen Lebensumständen befragt, führte der BF aus, dass er muslimischer Schiite sei und Afghanistan im Alter von fünf Jahren verlassen habe. Im Iran habe er jedoch keine Schulbildung erhalten, sondern als Hirte gearbeitet. Seine Eltern und seine Geschwister würden derzeit im Iran leben, in Afghanistan habe er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. Mit seinen Verwandten stehe der BF ungefähr alle drei Monate in Kontakt, die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei insgesamt gut gewesen. In Afghanistan habe der BF in einem geerbten Eigentumshaus in der Provinz Ghazni gewohnt, im Iran in einem Mietshaus. Auf Nachfrage, welchen Beruf seine Eltern ausgeübt hätten, entgegnete der BF, dass seine Mutter Hausfrau gewesen sei, er wisse jedoch nicht, welcher Beschäftigung sein Vater nachgegangen sei. Befragt, ob seine Familie persönliche Besitztümer in Afghanistan habe, erwiderte der BF, dass sie ein Grundstück in einem Dorf hätten und das Haus verpachtet hätten. Er habe den Iran ungefähr vor einem Monat verlassen.
Zum Fluchtgrund befragt, erwiderte der BF, dass seine Familie und er vor der schlechten Sicherheitslage geflüchtet seien und sein Vater von den Taliban bedroht worden sei, da er als Schiit und Hazara Prediger in einer Moschee gewesen sei. Der BF wisse jedoch nicht, wie lange sein Vater diese Tätigkeit ausgeübt habe. Nachgefragt, wann sein Vater bedroht worden sei, erwiderte der BF, dass dies ungefähr vor 10 oder 11 Jahren gewesen sei. Der zentrale ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus Afghanistan sei jedoch die allgemein schlechte Sicherheitslage gewesen. Er wisse nicht, ob auch andere Schiiten von den Taliban bedroht worden seien. Zur Frage, weshalb er den Iran verlassen habe, replizierte der BF, dass er dort bereits zwei Mal von der Polizei aufgegriffen worden sei und ihm die Wahl zwischen einem Einsatz im Syrienkrieg und einer Abschiebung offen gestanden sei. Seine Mutter habe daraufhin eine Kaution für ihn bezahlt. Befragt, wieso es seiner Familie möglich sei, im Iran aufhältig zu sein, gab der BF an, dass sich Frauen im Iran freier bewegen könnten und sein Vater immer früh in die Arbeit fahre, um nicht von der Polizei aufgegriffen zu werden. Auf Nachfrage, ob er selbst im Iran bedroht worden sei, brachte der BF vor, dass der Hauseigentümer von ihm Geld verlangt und ihn deshalb polizeilich angezeigt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban und die Daesh dem BF den Kopf abhacken. Sowohl den Iran als auch Afghanistan habe der BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein Zertifikat vom 26.11.2016 über die Teilnahme des BF an einem Taekwondo Bewerb, ein Zertifikat über die Teilnahme an einem künstlerischen Workshop sowie die erfolgreiche Absolvierung von 12.03. bis 05.06.2016, ein Empfehlungsschreiben vom 07.01.2017, eine Teilnahmebestätigung vom 23.01.2017 über die Teilnahme am Taekwondo Training mit Empfehlungsschreiben, eine Beitrittserklärung vom 23.06.2016, ein Empfehlungsschreiben vom 14.02.2017, eine Teilnahmebestätigung vom 14.02.2017 über die Teilnahme an Trainingseinheiten des Judo-Clubs XXXX , eine Schulbesuchsbestätigung vom 24.01.2017 sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 14.02.2017 in Vorlage gebracht.
4. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl. 1097219005/151894312, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt IV.)
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der BF im Verfahren keine persönlichen und individuellen Fluchtgründe für sein Heimatland Afghanistan angegeben habe. Der BF sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht gefährdet bzw. sei keiner speziell, ihm betreffenden Bedrohung ausgesetzt. Es bestehe keine sonstige, wie auch immer geartete besondere Gefährdung seiner Person in Afghanistan. Es seien dem Vorbringen des BF auch keine anderen Fluchtgründe zu entnehmen gewesen, zumal er angegeben habe, weder ethnische noch politische Probleme in seiner Heimat gehabt zu haben. Es hätten sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF in seinem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei seiner Rückkehr drohen würde. Wie aus den Angaben des BF zu entnehmen sei, sei er durchaus in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht gut zu meistern. Aus seinem Vorbringen ergebe sich, dass der BF seit seinem fünften Lebensjahr im Iran aufhältig gewesen sei. Während seines Aufenthalts im Iran habe er drei Jahre als Hirte gearbeitet. Er sei zudem männlich, jung, gesund und arbeitsfähig. Auch könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sodass er zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit gleich nach seiner Rückkehr in Afghanistan hätte. Aufgrund seiner für sein behauptetes Alter ausgeprägten Selbstständigkeit sei davon auszugehen, dass es sich beim BF um einen jungen und selbstständigen Mann handle, der mit beiden Beinen im Leben stehe und dem eine Rückkehr nach Afghanistan und der dortige Aufbau einer Zukunft absolut zuzumuten sei. Sein Vater arbeite als Mullah und habe ihm auch die Ausreise finanziert. Aufgrund seiner bisherigen Lebenserfahrungen verfüge der BF über jene Fertigkeiten, die erforderlich seien, um aus eigenen Kräften ein notdürftiges Überleben sichern zu können.
5. In einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ausgeführt, dass das Bundesamt im Rahmen seiner Manuduktionspflicht alle möglichen, dem BF drohenden Gefahren von sich aus zu berücksichtigen habe, selbst wenn er diese nicht vorgebracht habe. Im Fall des BF habe das Bundesamt jedoch die ihm drohende Gefahr bei einem der zahlreichen Anschläge in Kabul oder einem anderen Ort ums Leben zu kommen sowie seine Furcht vor den Taliban verkannt, insbesondere seine aussichtslose Lage als Minderjähriger sowie die Hoffnungslosigkeit seiner Situation im Hinblick auf mangelnde Ausbildung und spätere Lebensgrundlage. Den Länderfeststellungen des Bundesamtes sei keine effektive staatliche Schutzgewährung zu entnehmen. Dem BF wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Lebensgrundlage entzogen, da er dort keinerlei Familienangehörige habe. Aufgrund der besonderen mentalen und psychischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendliche würden diese als besonders vulnerabel gelten. Das Bundesamt habe die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von seinem Ermessen bezüglich seines Verbleibens in Österreich unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl keinen adäquaten Gebrauch gemacht. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde wurde ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Taekwondo Bewerb vom 26.11.2016, ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Workshop vom 12.03. bis 05.06.2016 sowie eine Kursteilnahmebestätigung „Deutschkurse für Asylwerber“ vom 04.04.2017 angeschlossen.
6. Mit Schriftsatz vom 27.04.2018 wurden dem BFA ein Zertifikat vom 16.04.2018 über eine sehr gut bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 sowie ein ÖSD Zertifikat vom 16.04.2018 über eine befriedigend bestandene Prüfung auf dem Niveau B1 den BF betreffend an das Bundesamt übermittelt.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, W 109 2161592-1/15E, wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen und dem BF wurde in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben seien. Aus den herangezogenen herkunftsstaatbezogenen Erkenntnisquellen ergebe sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei, doch dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert. Aufgrund der in der Provinz Ghazni auftretenden Sicherheitsprobleme könnte eine allfällige Rückführung des BF in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könne. Auch wenn die Sicherheitslage in Kabul kritisch sei, so stehe grundsätzlich für alleinstehende, arbeitsfähige Männer in den Städten Herat und Mazar e-Sharif eine verhältnismäßig sichere innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es handle sich beim BF um einen jungen Mann mit keiner Schulbildung und geringer Berufserfahrung als Hirte. Aufgrund seines psychischen und physischen Zustandes könne eine uneingeschränkte Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden. Im Fall des BF sei weiters zu berücksichtigen, dass er beinahe sein gesamtes Leben im Iran verbracht und sich seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe, wo er daher über keinerlei Ortskenntnisse und lediglich über geringe Kenntnisse der lokalen Gepflogenheiten verfüge. Der BF, der keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe, wäre bei einer Ansiedelung in Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in einer der größeren Städte nach eine-wenn auch nur vorläufigen-Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über irgendwelche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Im Hinblick auf die glaubhaften Angaben des BF zu seinen Familienangehörigen sei nicht davon auszugehen, dass ihm in Afghanistan eine finanzielle oder eine sonstige Unterstützung zur Verfügung stehen würde. Der BF verfüge weder über lokales Wissen noch über Bindungen im Heimatstaat oder ein Netzwerk, das ihn unterstützen könnte. Auch seine Aus-und Schulbildung sei nicht dergestalt, dass er sich aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten ohne derartige Hilfsmittel durchschlagen könnte. Erschwerend komme für den BF hinzu, dass er aufgrund seines Farsi Akzents, den lange im Iran Lebende aufweisen würden, leicht als nicht in Afghanistan Aufgewachsener identifiziert werden könne, wodurch er weitergehenden Diskriminierungen ausgesetzt sei als andere Rückkehrer. Das Bundesverwaltungsgericht sehe daher keine Möglichkeit, den BF auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zu verweisen. Folglich könne im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Lage geraten würde, die ihm jegliche Existenzgrundlage entziehe.
8. Am 12.12.2019 stellte der BF unter Anschluss seines Meldezettels und seines Lohnzettels vom Oktober 2019 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.
Aus einem Aktenvermerk des BF vom 08.01.2020 geht hervor, dass im Zuge der Prüfung einer Aufenthaltsberechtigung Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes infolge geänderter persönlicher Umstände nicht mehr vorliegen würden.
9. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 08.01.2019 führte der BF aus, dass er Tuberkulose habe und deswegen ein Jahr lang Medikamente eingenommen habe. Derzeit nehme er drei Tabletten wegen Tuberkulose ein und habe am 15.01.2020 einen Arzttermin. Die Frage, ob er noch wegen Depression oder seiner posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei, wurde vom BF bejaht und ausgeführt, dass er zuletzt am 18.12.2019 wegen seiner gesundheitlicher Beschwerden beim Arzt gewesen sei.
Zu seinen persönlichen Umständen befragt, führte der BF an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiite sei. In Österreich habe er bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert und mache aktuell gerade den Pflichtschulabschluss. Befragt, welcher Arbeitstätigkeit er bisher nachgegangen sei, erwiderte der BF, dass er nach Erhalt des positiven Bescheides als Küchenhilfe tätig gewesen sei. Nach fünf Monaten habe er eine Lehrstelle als Frisör bekommen und dort zwei oder drei Monate gearbeitet sowie überdies einen Paketshop betreut. Am Tag seines Arztbesuches sei er jedoch gekündigt worden. Die Frage, ob er einen Lehrvertrag gehabt habe, wurde vom BF verneint. Zur Frage, ob er in Österreich private Bindungen habe, replizierte der BF, dass er Freunde vom Judo und Taekwondo habe und sein Trainer die Patenschaft übernommen habe. Zudem habe er im Bundesgebiet eine Freundin, die 5min von ihm weg wohne und die er jeden Tag sehe. Auf Nachfrage, wovon er in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite, brachte der BF vor, dass er zurzeit Arbeitslosengeld erhalte, jedoch im Laufe des Tages ein Bewerbungsgespräch bei einem Frisör wegen einer Lehrstelle haben werde. Befragt, zu wem er in Kontakt stehe, gab der BF an, dass er mit seinem Vater und seiner Mutter vor etwa drei Wochen gesprochen habe und die Verbindung in den Iran schlecht sei. Nachgefragt, wer seiner Angehörigen sich genau dort aufhalten würden, erklärte der BF, dass seine Mutter, sein Vater und sein Bruder im Iran leben würden, seine Schwester sei bereits verstorben. Über Onkeln und Tanten wisse er nicht Bescheid. Ein paar Onkel und Tanten würden im Iran wohnhaft sein. Auf die Frage, wie lange er sich im Iran aufgehalten habe, gab der BF zu Protokoll, dass er dort 10 Jahre wohnhaft gewesen sei und keine Schule besucht habe. Er sei unverheiratet und kinderlos. Befragt, welche Gründe er nennen könne, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden, replizierte der BF, dass er dort keine Sicherheit habe und zudem bereits im Alter von fünf Jahren in den Iran ausgereist sei, weshalb er sich nunmehr in diesem Land nicht zurechtfinden würde. Zur Frage, was ihn von einer Rückkehr nach Kabul und Mazar e-Sharif abhalte, erklärte der BF, dass er keine Schulbildung erhalten und dort im Allgemeinen keine Angehörigen habe. Auf Vorhalt, dass er bezüglich der Kündigung gelogen habe, da es sich seiner Freundin zufolge um eine einvernehmliche Lösung gehandelt habe, entgegnete der BF, dass ihm ein Türke gekündigt habe. Befragt, ob er in Österreich bereits polizeilich verfolgt worden sei, gab der BF an, dass ihm ein Bekannter im Jahr 2017 etwas in seine Tasche gegeben habe, weshalb er wegen Diebstahles verdächtigt worden sei.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF drei Empfehlungsschreiben, eine Kursbesuchsbestätigung vom 07.01.2020 über die Teilnahme am Projekt „Jugendbildungszentrum Wien 21/22“ vom 18.12.2019 bis zum 12.06.2020, ein Zertifikat vom 16.04.2018 über eine bestandene Prüfung auf dem Niveau A2, ein Patientenbrief vom 25.01.2018 über einen stationären Aufenthalt vom 18.01.2018 bis zum 25.01.2018 aufgrund der Diagnose „Tuberkuloseinfektion“ und „verkalktes Granulom im rechten Oberlappen“ unter Anordnung einer entsprechenden Medikation sowie der Kontrolle in einer Lungenambulanz, ein Ambulanzprotokoll eines Landesklinikums vom 04.07.2019 mit der Verdachtsdiagnose Intoxikation unter Anordnung einer entsprechenden Medikation sowie zwei Befunde der Röntgenabteilung eines Landesklinikums vom 04.07.2019 über ein Abdomen im Stehen, Abdomen im Liegen, Herz-Lunge pa stehend (lungenbedingte Erkrankung der rechten Herzkammer) und der Diagnose geblähte, stuhlgefüllte Darmschlingen in Vorlage gebracht.
Einem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.01.2020 ist zu entnehmen, dass der BF vom 29.05.2018-31.05.2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, vom 01.06.2018-09.07.2018, vom 17.01.2019-17.10.2019 als Arbeiter sowie seit 04.09.2019-15.11.2019 als Arbeiterlehrling erwerbstätig gewesen ist bzw. seit 16.11.2019 Arbeitslosengeld bezieht.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 wurde dem BFA vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein multiprofessioneller Dekurs vom 10.01.2020 über die Überweisung an einen Facharzt aufgrund einer weiteren Tuberkulose Untersuchung übermittelt.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.01.2020, Zl. 1097219005/200018055, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF vom 18.11.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen wird (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF mit Erkenntnis vom 28.11.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zuerkannt worden sei, weil sich zum Entscheidungszeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung seiner Person in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben hätten, aufgrund dessen die Behörde davon ausgegangen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre. Dieses Hindernis sei darin erkannt worden, dass der BF keine familiären Netzwerke in Afghanistan gehabt habe und somit auch von keiner Absicherung im Familienverband ausgegangen worden sei, wobei der BF überdies aufgrund seiner zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden psychischen und physischen Zustandes einer vulnerablen Gruppe angehöre, sodass er keine uneingeschränkte Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben gehabt habe. Dies stelle sich nunmehr im Wesentlichen anders dar, da er gesund bzw. genesen sei und ihm eine uneingeschränkte Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben möglich sei. Überdies sei ein familiäres bzw. soziales Netzwerk im Raum Herat nicht auszuschließen bzw. habe der BF auch an Berufserfahrung dazugewonnen. Dass der BF nunmehr in eine auswegslose, existenzbedrohende Lag bei einer Rückkehr geraten würde, sei nunmehr nicht mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit gegeben. Seine subjektive Lage habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt zudem geändert, als es dem BF zuzumuten sei, dass er nach Afghanistan zurückkehre und dort auch eine zumutbare Lebenssituation vorfinden könnte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen. Der BF sei ein grundsätzlich gesunder Mann und befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über genügend Sprachkenntnisse und habe darüber hinaus zusätzlich an Bildung bzw. Lebenserfahrung dazugewonnen. Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass er im Falle der Rückkehr für seine Existenzsicherung aufkommen könnte, zumal er bereits als Hirte im Iran sowie hierorts als Küchengehilfe und Frisör gearbeitet habe. Da es ihm in Österreich gelungen sei, Fuß zu fassen, sei es ihm nunmehr auch zuzumuten, auch in Afghanistan zu leben. Deshalb ergebe sich in Zusammenschau der Fakten eine eindeutige Änderung der subjektiven Lage des BF. Somit sei eindeutig festzustellen, dass die Gründe für die damalige Schutzgewährung nicht mehr vorliegen würden.
11. Der BF erhob mittels seines nunmehrigen Rechtsvertreters gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass sich der BF lange im Iran aufgehalten habe und über kein soziales Netz, keine Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse in Afghanistan sowie über körperliche und psychische Beeinträchtigungen verfüge. Besonders hervorgehoben werde, dass der BF seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gewesen sei und somit als „Fremder“ im eigenen Land besonders exponiert sei. Als Rückkehrer aus dem Iran, der darüber hinaus Angehöriger der Minderheitenvolksgruppe der Hazara sei, würde er in eine ausweglose Lage geraten. Weiters werde festgehalten, dass der BF ein junger Mann sei, der über keine Schulbildung und nur geringe Berufserfahrung verfüge, dem ebenso aufgrund seines psychischen und physischen Zustandes eine uneingeschränkte Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden könne. In concreto argumentiere die Behörde, dass der BF „anpassungsfähig und anpassungswillig“ sei, diese Feststellungen seien jedoch irrelevant, da der BF seinen Schutzstatus nicht aufgrund des Fehlens dieser Eigenschaften zuerkannt bekommen habe, sondern als Iran Rückkehrer. Beim gegenständlichen Bescheid bleibe die Behörde wiederum vage, welche „maßgeblichen Umstände“ sich geändert hätten. Bezugnehmend auf die entscheidungsrelevanten Umstände, habe der BF auch weiterhin kein soziales Netz oder neu dazugewonnene Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, er habe keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, gehöre auch weiterhin der Minderheitengruppe der Hazara an und verfüge weiterhin über keine Schulbildung und vernachlässigbare Berufserfahrung. Zudem sei er auch weiterhin körperlich und psychisch beeinträchtigt. Die Behörde stelle fest, dass der BF „gesund und genesen“ sei, jedoch widerspreche diese Feststellung der Aktenlage, da der BF an einer psychischen Beeinträchtigung leide. Der BF habe an Berufserfahrung, Bildung, Sprachkenntnissen und Lebenserfahrung hinzugewonnen, festzuhalten sei jedoch, dass der BF bereits im Iran als Hirte gearbeitet habe. Der BF verfüge weiterhin über keine Schulbildung sowie geringe Berufserfahrung und es nicht ersichtlich sei, wie die zusätzlichen, nur einige Monate dauernden geringfügigen Tätigkeiten eine „maßgebliche Änderung des Sachverhaltes“ begründen vermögen. Der BF habe Afghanistan im Alter von fünf Jahren verlassen, er habe kein Unterstützungsnetz, keine Ortskenntnisse und seine Bildungs-und Berufserfahrung sei nicht außergewöhnlich im Sinne der Judikatur des VfGH. Der BF befinde sich seit viereinhalb Jahren in Österreich, spreche Deutsch auf dem Niveau A2/B1, sei in einem Sportverein, habe einen Paten und befinde sich seit mehr als einem Jahr in Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin. Er habe in Österreich bereits mehrfach gearbeitet und sei nicht straffällig geworden. Dass sich der BF erst viereinhalb Jahre in Österreich aufhalte, stehe der Annahme eines schützenswerten Privatlebens in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Eine Abschiebung des BF würde somit jedenfalls in das Privatleben des BF eingreifen und eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig. Er ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht mittlerweile auch etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni geboren. Er lebte seit seinem fünften Lebensjahr mit seiner Familie im Iran.
Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger unberechtigt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, W109 2161592-1/15E, wurde der Antrag gem. §3 AsylG als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer gem. §8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2020 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag des BF vom 18.11.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.);die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes ausreichend begründet nicht aufgezeigt, dass wesentliche und nachhaltige Veränderungen in der Person des Beschwerdeführers eingetreten sind oder sich nunmehr die allgemeine Lage in Afghanistan verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung verfahrensrelevant wesentlich und nachhaltig zu Positiven verändert hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie seine Herkunft gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, im Iran und in Österreich, ergeben sich aus seinen glaubhaften im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben. Die Feststellungen zu seinen im Iran lebenden Familienangehörigen ergeben sich ebenso aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des BF.
Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich bzw. seiner Integrationsschritte und seiner Beschäftigung als Küchengehilfe sowie als Frisörlehrling ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.01.2020.
Die Feststellungen, dass das Vorliegen einer nachhaltigen und wesentlichen Veränderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan zum Positiven im Vergleich zu den verfahrenswesentlichen Vergleichszeitunkten nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus einem Vergleich der diesbezüglichen Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem nunmehr aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ausreichend belegt und begründet im gegenständlichen Verfahren durch das BFA insgesamt nicht aufgezeigt worden ist, dass hinsichtlich der Lage in Afghanistan verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung insbesondere in Bezug auf die Gründe die im gegenständlichen Verfahren zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für den BF geführt haben, eingetreten ist.
Die Feststellungen, dass das Vorliegen einer nachhaltigen und wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erkannt werden konnte ergeben sich aus einem Vergleich der Gründe die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im konkreten Einzelfall geführt haben mit dem gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen des BF.
Dem Beschwerdeführer wurde durch das BVwG gem. §8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Begründend wurde hierzu insbesondere ausgeführt, dass aufgrund seines psychischen und physischen Zustandes, der Tatsache, dass dieser sich seit seinem 5 Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe, einen erkennbaren Farsi Dialekt sprechen würde, dieser damit über keine Kenntnisse Afghanistans verfügt und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Zudem verfügte der BF über eine mangelhafte Schul- und auch Berufserfahrung und hätte keinerlei feststellbare und tragfähige familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Aus diesen Gründen wäre dem BF eine Rückkehr nicht möglich wäre.
Wird im gegenständlichen Verfahren durch das BFA zusammenfassend ausgeführt, dass dem BF der subsidiäre Schutz abzuerkennen wäre, da sich die persönliche Situation des BF nunmehr im Wesentlichen anders darstelle, da der BF gesund bzw. genesen sei und ihm eine uneingeschränkte Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben möglich sei. Das Vorhandensein eines familiäres bzw. soziales Netzwerk im Raum Herat wäre nicht auszuschließen bzw. habe der BF auch an Berufserfahrung dazugewonnen. Er verfüge über genügend Sprachkenntnisse und habe darüber hinaus zusätzlich an Bildung bzw. Lebenserfahrung dazugewonnen. Der BF könne nunmehr für Existenzsicherung aufkommen könnte, zumal er bereits als Hirte im Iran sowie hierorts als Küchengehilfe und Frisör gearbeitet habe. Da es ihm in Österreich gelungen sei, Fuß zu fassen, sei es ihm nunmehr auch zuzumuten, auch in Afghanistan zu leben.
Hierzu ist festzuhalten, dass alleine durch diese Ausführungen ausreichend fundiert nicht aufgezeigt werden konnte, dass hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften nunmehr von einer wesentlichen Veränderung auszugehen ist.
Der BF selbst gibt ausdrücklich zu Protokoll, dass dieser weiterhin ausschließlich nur über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und dem Bruder im Iran verfügt und dieser seinen eigenen Angaben nach keine Verwandte hat zu denen er einen regelmäßigen Kontakt hat, die sich in Afghanistan aufhalten, bzw. der BF ausdrücklich weiterhin über kein nachweisbares familiäres Netz in Afghanistan verfügt. Diese Tatsache, in Zusammenschau, dass der BF im Iran aufgewachsen ist, über keine Kenntnisse von Afghanistan verfügt, dieser aufgrund seiner Sprachkenntnisse sofort als Iranheimkehrer und Hazra erkennbar wäre, waren wesentliche Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Dass sich diesbezüglich wesentliche Veränderungen ergeben hätte, wurde begründet durch das BFA nicht aufgezeigt.
Über eine Schul- oder Berufsausbildung verfügte der BF vor seiner Einreise ins Bundesgebiet nicht und auch diese Tatsache war für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wesentlich. Dass die nunmehr in Österreich erhaltenen Deutschkurse, bzw. weiteren integrativen Kurse in Österreich einen wesentlichen Vorteil für den BF betreffend einer Möglichkeit zur Aufnahme einer entsprechenden Arbeit zur Sicherung der Lebenserhaltungskosten darstellen könnten, wurde ausreichend begründet nicht dargelegt.
Wird nunmehr ausgeführt, dass der BF nunmehr insgesamt gesund und arbeitsfähig wäre, so ist auf die vorgelegten Patientenbriefe betreffend des Vorliegens einer TBC Diagnose, bzw. des Vorliegens psychischer Auffälligkeiten zu verweisen. Richtig wurde durch das BFA hierauf bezogen festgehalten, dass eine unmittelbar akute lebensbedrohlich schwere psychische oder physische Erkrankung des BF gegenwärtig vorliegend nicht aufgezeigt wurde. Wesentlich ist jedoch auch, dass dem BF -auch- aufgrund seines gesamtheitlichen gesundheitlichen Gesamtzustandes in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit durch das BVwG subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Diesbezüglich ist der Beschwerdeschrift zu folgen, wenn diese festhält, dass der BF auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren aufgezeigt hat, dass bei diesem auch gegenwärtig weiterhin aufgrund seines psychischen und physischen Zustandes eine uneingeschränkte Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden könne und somit auch diesbezüglich nicht von einer grundlegenden wesentlichen Veränderung der persönlichen Umstände auszugehen ist.
Wird eine in Österreich gewonnene Berufserfahrung, bzw. Lebenserfahrung allgemein nunmehr als wesentliche Veränderung angeführt so ist diesbezüglich folgendes auszuführen:
Auch betreffend die Arbeitsfähigkeit des BF wird in Bezug auf einen Zugewinn an Berufserfahrung durch das BFA festgehalten, dass der BF als Hirte im Iran gearbeitet hat. Hierauf bezogen ist jedoch festzuhalten, dass diese Tatsache bereits bei Zuerkennung des subsidiären Schutzes bekannt war und der subsidiäre Schutz erteilt worden ist. Somit konnte hierdurch keine wesentliche Veränderung der persönlichen Eigenschaften aufgezeigt werden.
Aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes lässt sich bezogen auf eine nunmehr in Österreich hinzugewonnene Berufserfahrung ausschließlich nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als ausschließlich wenige Monate geringfügig als Küchenhilfe und als Lehrling in einem Frisörsalon gearbeitet hat und dieser seit dem 16.11.2019 Arbeitslosengeld bezieht. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich jedoch insgesamt nicht, dass der BF über eine wesentlich erweiterte Schulbildung oder über eine wesentlich erweiterte berufliche Erfahrung verfügt, bzw. ist dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes vielmehr zu entnehmen, dass der BF vielmehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt über einen nur äußerst geringen Zuwachs an Berufserfahrung verfügt, sodass auch diesbezüglich nicht von einer wesentlichen Veränderung der persönlichen Verhältnisse des BF auszugehen sein wird. Es ist diesbezüglich den Ausführungen der Beschwerdeschrift zu folgen, wenn diese hierauf bezogen festhält, dass es insgesamt nicht ersichtlich ist, wie die zusätzlichen, nur einige Monate dauernden geringfügigen Tätigkeiten eine „maßgebliche Änderung des Sachverhaltes“ begründen vermögen, bzw. worin die wesentliche Veränderung der persönlichen Eigenschaften konkret zu erkennen wäre.
Der Beschwerdeführer führt befragt auch aus, dass er Mitglied in einem Taekwondo Verein ist, an Trainingseinheiten des Judo Clubs teilnimmt und dieser das Georg Danzer Schulhaus sowie einen Deutschvorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss besucht hat. Zudem hat der BF an einem Projekt des Jugendbildungszentrums Wien teilgenommen und Deutschprüfungen auf dem Niveau A1, A2 sowie B1 absolviert. Auch unter Berücksichtigung dieser Tatsachen lässt sich eine wesentliche Veränderung der persönlichen Eigenschaften, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht ableiten.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf mehrere aktuelle Entscheidungen des VwGH betreffend des Prüfungsmaßstabes bei Aberkennungen zu verweisen. (etwa Ra 2019/18/0262-14, Ra 2019/18/0367-11, Ra 2019/14/0153, Ra 2019/18/0353).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).
Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).
Das BFA im gegenständlichen Verfahren diesen durch die höchstgerichtliche Judikatur aufgezeigten Prüfungsmaßstab betreffend die Voraussetzungen für eine Aberkennung begründet insgesamt daher nicht darzulegen vermocht, bzw. wurde ausreichend konkret und individualisiert nicht aufgezeigt, dass eine wesentliche und nachhaltige Sachverhaltsänderung, weder betreffend die persönliche Situation des BF, oder auch der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten, bzw. auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes eingetreten ist.
In casu können diese Voraussetzungen insgesamt auch nicht aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes durch das BVwG erschlossen werden.
Der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und dem gestellten Verlängerungsantrag war stattzugeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht...
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist....
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vgl. den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
3.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen in der Herkunftsprovinz, sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind.
Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die persönliche bzw. individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde wie oben ausgeführt von der belangten Behörde auseichend begründet nicht aufgezeigt.
Auch bezüglich des im Bescheid enthaltenen Hinweises auf "bestehende Netzwerke in Afghanistan" ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine völlig geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine wesentliche und nachhaltige Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, bzw. eine solche ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden ist.
Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.
Festzuhalten ist auch, dass eine (lediglich) andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
3.4. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.5. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, insgesamt nicht dargetan.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom BFA nicht dargetan, zumal das Bundesverwaltungsgericht eine finanzielle Unterstützung durch die Familie des Beschwerdeführers weder feststellen konnte noch - bei Zugrundelegung dieser Annahme - darin eine wesentliche Änderung im Vergleich zur Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu erblicken vermag.
Dasselbe gilt für die - bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus- vorliegende grundlegend bestehende Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Schulbildung, den gesamten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich etwaiger Unterstützungsmöglichkeiten durch familiäre Angehörige, Hilfsorganisationen und Angehörige einer Volksgruppe oder Glaubensgemeinschaft.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.7. Zu A) II.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Es war in einem mit der Entscheidung über die Beschwerde über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden und diese mit einer Befristung spruchgemäß zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Arbeitsfähigkeit befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Berufserfahrung ersatzlose Teilbehebung EuGH gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand individuelle Verhältnisse Pandemie psychische Erkrankung Rechtskraftwirkung Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Verlängerung wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2161592.2.00Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021