TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/18 W281 2229463-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2021
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Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W281 2229463-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.02.2020, XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird und dass sich die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Albanien, wurde am 11.02.2020 von der Finanzpolizei in Österreich bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten und festgenommen.

Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 12.02.2020 die Schubhaft angeordnet und am selben Tag mit Strafverfügung der LPD XXXX über ihn gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG eine Strafe in der Höhe von EUR 600,- verhängt.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2020, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei und über keine wesentlichen Geldmittel verfüge, weshalb er, um seine Existenz sichern zu können, „Schwarzarbeit“ begehen müsse. Da sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein Einreiseverbot zu erlassen. Der BF habe auch weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.

Am 18.02.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht am 05.03.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 stattzugeben, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG aufzuheben bzw. dieses hilfsweise zu reduzieren und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. In Bezug auf das Einreiseverbot wurde vorgebracht, dass der BF zwar bei einer Beschäftigung betreten worden sei, welche er gemäß dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, doch handle es sich um eine einmalige Betretung und vermag dies für sich alleine nicht das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfrist des § 53 Abs. 2 FPG zu rechtfertigen.

Mit Beschwerdevorlage vom 06.03.2020, eingelangt am 11.03.2020, legte das BFA die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020, GZ G312 2229463-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W281 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. zur Person des BF:

Der BF ist albanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er ist im Besitz eines am 01.01.2020 ausgestellten und bis 09.01.2030 gültigen albanischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.

Seine Muttersprache ist Albanisch, weitere Sprachkenntnisse sind nicht bekannt.

Der BF besuchte in Albanien 8 Jahre die Grundschule und ging dort Gelegenheitsarbeiten als Hilfsarbeiter nach.

Der BF ist ledig und kinderlos. Im Heimatland leben seine Eltern sowie seine zwei Schwestern.

Der BF leidet an keinerlei gesundheitlichen Beschwerden.

1.2.    zum Aufenthalt des BF in Österreich:

Der BF reiste am 21.01.2020 über Ungarn mit der Absicht der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ein. Dass hierfür eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist, war ihm bekannt.

Der BF wurde am 11.02.2020 auf einer Baustelle in XXXX , im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer Arbeitstätigkeit betreten, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen bzw. einer Entsende/Überlassungsbestätigung zu sein.

Der BF verfügte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch über keinen gesicherten Wohnsitz sowie über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes.

Am 18.02.2020 wurde der BF aus der über ihn mit 12.02.2020 verhängten Schubhaft entlassen und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Die mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 12.02.2020 über den BF verhängte Strafe in der Höhe von EUR 600,- haftet (noch) aus.

In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen und er ist auch nicht anderweitig im Bundesgebiet integriert. Es liegen ferner keine familiären Anknüpfungspunkte in einem anderen Mitgliedstaat der EU den BF betreffend vor.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint den Beschwerdeführer betreffend keine Verurteilung auf.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. zur Person der BF:

Der BF ist im Besitz eines albanischen Reisepasses, weshalb seine Identität und seine Nationalität nicht angezweifelt wird (AS 3).

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse basieren auf den vom BF gemachten Angaben während seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.02.2020. Dem BF wurde dabei ein Dolmetscher für die albanische Sprache zur Seite gestellt.

Die Feststellungen zum Familienstand des BF und seinen in Albanien aufhältigen Familienmitgliedern bzw. Verwandten gründen sich ebenfalls auf seinen während seiner Einvernahme protokollierten Aussagen; selbiges gilt für die Feststellungen hinsichtlich seiner Schulbildung und der von ihm ausgeübten Gelegenheitsarbeiten im Herkunftsstaat.

Dass der BF an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde, wurde zu keiner Zeit behauptet und es liegen im Akt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor.

2.2. zum Aufenthalt des BF in Österreich:

Die Feststellung, dass der BF am 21.01.2020 über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Reisepasskopie des BF, in der ein auf den 21.01.2020 datierter Einreisestempel von Ungarn ersichtlich ist (AS 5), in Zusammenschau mit den vom BF gemachten Angaben. Dass der BF ausschließlich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich einreiste und dass es ihm bewusst war, hierfür eine Arbeitserlaubnis zu benötigen, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. So erklärte der BF etwa „Ich bin mit dem Linienbus gekommen, um hier zu arbeiten“ sowie „die schlechte finanzielle Lage hat mich dazu gezwungen, der Schwarzarbeit nachzugehen“ (niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 12.02.2020, S. 3 bzw. AS 33)

Die Feststellung, wonach der BF auf frischer Tat bei einer Beschäftigung ohne die erforderliche beschäftigungsrechtliche Bewilligung betreten worden war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (vgl. AS 9) und wurde vom BF auch nicht bestritten.

Die Feststellung betreffend das Nichtbestehen eines gesicherten Wohnsitzes während seines Aufenthaltes in Österreich basiert auf einer Abfrage des zentralen Melderegisters vom 29.06.2020.

Dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfügte, ergibt sich aus den vom BF gemachten Angaben. Demnach reiste er lediglich mit EUR 1000,- nach Österreich ein und er verfügte am Tag seiner Einvernahme am 12.02.2020 noch über zirka EUR 30,00 (niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 12.02.2020 S5 bzw. AS 35).

Die Feststellung, wonach der BF am 18.02.2020 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus einem Bericht der LPD XXXX vom 18.02.2020 (AS 135).

Dass der BF die mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 12.02.2020 gegen ihn verhängte Strafe in der Höhe von EUR 600,- (noch) nicht beglichen hat, eschließt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung seitens der die Strafverfügung erlassenen Behörde vom 13.02.2020 (OZ 9).

Die Feststellung, dass der BF über keinerlei familiäre oder sozialen Bindungen in Österreich verfügt und auch nicht anderweitig im Bundesgebiet integriert ist, ergibt sich daraus, dass vom BF kein Vorbringen erstattet wurde, welches Gegenteiliges annehmen ließe und es sind auch keine Anhaltspunkte hierfür zutage getreten; selbiges gilt für das Nichtvorliegen von familiären Anknüpfungspunkten in anderen Mitgliedstaaten der EU.

Die Feststellung hinsichtlich seiner Unbescholtenheit gründet auf einer Strafregisterauskunft vom 26.09.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. - Nicht-Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

3.1.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumsfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018/1806 Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

Der BF ist mittellos und reiste ausschließlich zum Zweck der illegalen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ein, wodurch er das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit Österreichs darstellt. Der BF erfüllte nicht die obangeführten Einreisevoraussetzungen und hielt sich folglich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

3.1.2. Wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 bereits mangels eines aktuellen Inlandaufenthalts des BF nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.

3.1.3.1 Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Da sich der BF – nach obigen Ausführungen - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat die Behörde die Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist allerdings der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit 18.02.2020 nicht mehr in Österreich aufhält.

Im Fall einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG) nicht in Frage kommt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21).

Seit der erfolgten Ausreise (Abschiebung) des BF findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde auch schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet.

3.1.3.2. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs 2 BFAVG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114).

Der BF hielt sich nur für etwa einen Monat in Österreich auf und nutzte seinen Aufenthalt lediglich dazu, einer illegalen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er verfügte zu keiner Zeit über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich, er ist der deutschen Sprache nicht mächtig und es leben weder Familienangehörige des BF im Bundesgebiet noch pflegt er soziale Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen. Es liegen folglich keinerlei Anhaltspunkte für eine familiäre, soziale, sprachliche oder berufliche Verankerung des BF im Bundesgebiet vor; sein Familien- und Privatleben in Österreich ist – wenn überhaupt – nur sehr schwach ausgeprägt. Demgegenüber weist der BF eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat auf, wo sich auch seine Eltern und seine Geschwister aufhalten. Der BF wuchs in Albanien auf, besuchte dort für 8 Jahre die Grundschule und übte dort diverse Gelegenheitsarbeiten als Hilfsarbeiter aus. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Landes vertraut und spricht die Landessprache.

Hinzu kommt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, und es in Bezug auf das wirtschaftliche Wohl eines Landes, auch dessen legitimes Interesse ist, das Ausüben illegaler Beschäftigungsverhältnisse zu unterbinden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Da die Rückkehrentscheidung somit zulässig ist, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, dies jedoch – wie bereits umfassend erläutert - unter der Maßgabe, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 stützt.

3.2. Zu Spruchpunkt III. - Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des BF substantiiert hervor. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Albanien sowie der individuellen Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF ist die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nicht korrekturbedürftig.

Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Spruchpunkt IV. - Erlassung des Einreiseverbotes

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potenziell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Im gegenständlichen Fall wurde der BF bei einer Beschäftigung ohne die hierfür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten und er verfügte zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 12.02.2020 lediglich über Barmittel in der Höhe von zirka EUR 30,- ohne sonstige finanzielle Absicherung zur Deckung seines Aufenthaltes in Österreich. Die belangte Behörde ging somit zutreffend vom Vorliegen der obangeführten Tatbestände des § 53 Abs 2 Z 6 und Z 7 FPG aus, welche bereits ein Indiz dafür sind, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Dem BF ist darüber hinaus ein Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten, da er im Verborgenen Unterkunft nahm, es war sein Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, zumal er die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt, und er hat auch die gegen ihn verhängte Verwaltungsstrafe vom 12.02.2020 bis dato nicht beglichen.

Aufgrund des dargestellten Fehlverhaltens des BF (illegale Beschäftigung, Missachtung der Meldepflicht und Umgehung des visumsfreien Aufenthalts), seiner Mittellosigkeit und dem alleinigen Zweck seiner Einreise zur Ausübung von Schwarzarbeit, hat der BF nicht die Bereitschaft gezeigt, sich an österreichische Rechtsvorschriften betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen zu halten, und ging die belangte Behörde somit zu Recht davon aus, dass der BF durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen gefährdet.

Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und seiner tristen finanziellen Lage ist überdies zu befürchten, dass er sein Fehlverhalten auch in Zukunft fortsetzten wird. Dem BFA ist demnach beizupflichten, dass Wiederholungsgefahr besteht und für den BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Absicht, sich dadurch Einkünfte zu verschaffen, realisiert.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch das private Interesse des BF an seinem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Albanien liegt und er keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erscheint somit zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und auch zulässig.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren, die sohin dem zu verhängenden Höchstmaß von fünf Jahren entspricht, steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Verwaltungsübertretungen - selbst unter Berücksichtigung der Einreise zum Zwecke der illegalen Arbeitsaufnahme - außer Relation, zumal der BF erstmals bei der Ausübung illegaler Beschäftigung betreten wurde, er nur für eine kurze Dauer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, und auch seine bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist.

Im Hinblick darauf war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

3.4. Zu Spruchpunkt V und VI. des angefochtenen Bescheides – Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt, mit der Begründung, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Somit sprach die Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist und war die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Interessenabwägung Kassation Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Schwarzarbeit Spruchpunktbehebung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W281.2229463.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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