TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/2 W115 2239789-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2021
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Entscheidungsdatum

02.03.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W115 2239789-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis zum XXXX zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

1.2.    Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung folgende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Auszug aus dem angeführten Erkenntnis; Schreibfehler korrigiert):

„Der Beschwerdeführer hat Schulterschmerzen, er leidet an Blutarmut und er hatte vor der mündlichen Verhandlung Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer legte Atteste über erlittene Panikattacken im Zuge von massivem Alkoholkonsum aus 2019 und über Bandscheibenprobleme aus 2017 vor. Mitte 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes die Arzneimittel Truxal, Dominal und Mirtabene ein; mittlerweile hat sich der Zustand aber soweit stabilisiert, dass er diese Medikamente nicht mehr einnimmt. Der Beschwerdeführer war 2017 wegen Rückenproblemen in Behandlung, derzeit macht er aber viel Sport und ist aufgrund dessen nicht mehr auf die Einnahme von Arzneimitteln im Hinblick auf seine Rückenprobleme angewiesen. Der Beschwerdeführer nimmt aktuell Tabletten zum Einschlafen, andere Arzneimittel nimmt der Beschwerdeführer derzeit nicht ein. Der Beschwerdeführer trinkt derzeit keinen Alkohol.

Der Beschwerdeführer ist im Übrigen arbeitsfähig und leidet nicht an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.“

1.3.    In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.

1.4.    In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in Frankreich, Deutschland und den Niederlanden jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.5.    Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs gemäß der Dublin-III Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.

1.6.    Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).

1.7.    Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, welcher von ihm am XXXX wieder zurückgezogen worden ist.

1.8.    Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.9.    In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. Stattdessen tauchte er erneut unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen.

1.10.   Am XXXX stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

1.11.   Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs gemäß der Dublin-III Verordnung aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.

1.12.   Noch am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

1.13.   Am XXXX stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Untersuchungshaft seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).

1.14.   Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

1.15.   Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig gewesen ist.

1.16.   Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

1.17.   Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

1.18.   Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst angegeben, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren werde. Er werde in Österreich irgendetwas anstellen, damit er sein Leben lebenslang im Gefängnis verbringen könne. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Österreich lediglich über einen Cousin verfügen würde. Ein Kontakt zu diesem bestehe jedoch nicht. Seine gesamte Familie würde in Afghanistan leben. Auf Befragung durch das Bundesamt gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er über keine Barmittel verfüge. Auch sei er in Österreich nicht amtlich gemeldet und verfüge über keine Wohnung. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er eine psychische Erkrankung habe und deshalb Medikamente nehme.

1.19.   Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.

1.20.   Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt.

1.21.   Am XXXX erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag für die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX auf dem Luftweg nach Kabul.

1.22.   Weiters wurde der Beschwerdeführer am XXXX nachweislich von der bevorstehenden Abschiebung am XXXX in Kenntnis gesetzt.

1.23.   Am XXXX musste gegen den Beschwerdeführer wegen der Gefahr der Selbstverletzung, Verhaltensauffälligkeit und der Ankündigung Selbstmord zu begehen, eine Sicherheitsmaßnahme (Abnahme der Kleidung und Ausfolgung von Ersatzkleidung) verfügt werden.

2.       Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage der erteilten Vollmacht und medizinischen Beweismittel wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an mindestens einer schweren psychischen Erkrankung leide und bereits einen Suizidversuch unternommen habe. Weiters würde er an einem lumbalen Morbus Scheuermann, Osteochondrosen in der Wirbelsäule, einer Diskusprotrusion bzw. Herniation mit Tangierung von Nervenwurzeln sowie Spondylarthrosen leiden. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner psychischen Erkrankung(en) mit den Medikamenten Risperidon, Temazepam sowie Quetiapin behandelt. Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen sei der Beschwerdeführer nicht haftfähig. Diesbezüglich sei das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es vor allem unterlassen, ein fachärztliches Gutachten hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Erkrankungen einzuholen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren psychischen Erkrankung leide, könne somit nicht nachvollzogen werden. Aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und den vorliegenden Schädigungen seiner Wirbelsäule erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig. Zudem liege auch keine Fluchtgefahr vor, da der Beschwerdeführer selbstverständlich kooperativ und auch bereit sei, an dem vom Bundesamt festgelegten Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan auszureisen.

Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie beantragt.

2.1.    Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete am XXXX eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei, da er mittellos sei, die Abschiebung verhindern wollte und nach der Haft in der Justizanstalt XXXX die Gefahr des Untertauchens gegeben gewesen sei. Zur Sicherung der Abschiebung nach Afghanistan seien im Fall des Beschwerdeführers gelindere Mittel nicht zielführend gewesen. Da der Beschwerdeführer vor Inschubhaftnahme amtsärztlich begutachtet worden sei, habe eine Haftunfähigkeit ausgeschlossen werden können. Auch seien dem Bundesamt von der Justizanstalt XXXX , wo sich der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor in Untersuchungshaft befunden habe und ebenfalls amtsärztlich untersucht worden sei, keine Gründe mitgeteilt worden, die für eine Haftunfähigkeit gesprochen hätten. Der Beschwerdeführer sei auch während seiner Anhaltung in Schubhaft täglich mit den notwendigen Medikamenten versorgt worden. Die Einnahme der Morgenmedikamente sei jedoch seit XXXX von ihm verweigert worden. Aufgrund einer Selbstmorddrohung des Beschwerdeführers sei es zur Verfügung einer Sicherheitsmaßnahme gegen ihn gekommen. Die Rückführung nach Afghanistan mittels Charter sei am XXXX gestartet worden und konnte mit der Ankunft des Beschwerdeführers in Kabul am XXXX erfolgreich abgeschlossen werden.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

2.2.    Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und wurde auf dem Luftweg nach Afghanistan abgeschoben.

2.3.    Am XXXX wurden auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes von der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Schubhaft in Vorlage gebracht.

2.4.    Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschiebebericht über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Afghanistan ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2.    Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan vor.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX (Schweiz) drei namentlich genannte Personen gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber einem Mitarbeiter des XXXX anlässlich seiner Kenntnisnahme von der bevorstehenden Abschiebung nach Österreich angab, den Kauf einer Waffe und die Tötung der in Österreich dafür Verantwortlichen zu beabsichtigen, wobei es ihm auf die Weiterleitung seiner Drohung an die Genannten ankam.

Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX bis zum XXXX in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer war während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und wurde medikamentös versorgt. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 bestand im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wurde, nicht.

Es lag ein EU-Laissez-Passer für den Beschwerdeführer vor.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erfolgte am XXXX auf dem Luftweg (Charterabschiebung). Das Bundesamt ist somit seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen.

1.3.    Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.

In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer Österreich unrechtmäßig und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen über Frankreich und Deutschland bis in die Niederlande und stellte er in diesen Ländern jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs gemäß der Dublin-III Verordnung aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Nach seiner Ankunft in Österreich stellte er am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus. Stattdessen tauchte er erneut unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.

In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer Österreich unrechtmäßig und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am XXXX ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs gemäß der Dublin-III Verordnung aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte hier am XXXX seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig gewesen ist.

Es liegt daher gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan vor.

Der Beschwerdeführer kam im Zeitraum vom XXXX bis XXXX seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen. Er war während dieses Zeitraumes bzw. ab dem XXXX untergetaucht und für die österreichischen Behörden nicht greifbar.

Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig. Ein von ihm am XXXX gestellter Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wurde von ihm widerrufen.

Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer ist in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig.

Am XXXX musste gegen den Beschwerdeführer wegen der Gefahr der Selbstverletzung, Verhaltensauffälligkeit und der Ankündigung, im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan, Selbstmord zu begehen, eine Sicherheitsmaßnahme (Abnahme der Kleidung und Ausfolgung von Ersatzkleidung) verfügt werden.

Außer einem Cousin mütterlicherseits, zu dem kein Kontakt besteht, leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Diese halten sich in Afghanistan auf. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahlen XXXX und XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.    Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handelt, beruht im Wesentlichen auf den (diesbezüglich gleichbleibenden) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht behauptet und ist in den bisherigen Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es liegt auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf diesen Staat vor und wurde der Beschwerdeführer am XXXX erfolgreich nach Afghanistan abgeschoben.

Dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan vorliegt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Gerichtsakt zur Geschäftszahl XXXX einliegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit dem festgestellt worden ist, dass die durch das Bundesamt erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig gewesen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes bzw. aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten, die eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirkt hätten. Zum anderen ergeben sich auch aus den von der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX übermittelten Unterlagen, keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft haftunfähig gewesen wäre. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer an psychischen Erkrankungen (u.a. Schlafstörungen, Panikattacken sowie Depressionen) sowie an Erkrankungen des Bewegungsapparates leidet. Dass aus diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch eine Haftunfähigkeit resultiert, ist aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Vielmehr wird in jenem amtsärztlichen Gutachten, welches im Zuge der Einlieferung des Beschwerdeführers in jenes Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wurde, die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Aus einem sich im Akt befindlichen Auszug aus der Krankenkartei geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft laufend psychologisch und medizinisch betreut sowie mit den Medikamenten Cymbalta, Deflamat, Pantoprazol, Praxiten sowie Quetiapin behandelt worden ist. Zuletzt wurde in jenem amtsärztlichen Gutachten, welches unmittelbar vor der Flugabschiebung am XXXX eingeholt worden ist, vom untersuchenden Arzt diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer klinisch vollkommen flugtauglich ist und keine Flugbegleitung durch einen Arzt bzw. einen Sanitäter erforderlich ist. Aufgrund dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen hat. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Zum weiteren Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich wäre sowie, dass im angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen worden wären, ist auszuführen, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, vor allem der bereits eingeholten amtsärztlichen Gutachten sowie der aus der Krankenkartei ersichtlichen Informationen zur psychologischen und medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Schubhaft, von weiteren Ermittlungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes Abstand genommen werden konnte. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht haftfähig gewesen wäre. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie ist somit nicht erforderlich. Auch das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid bereits ausreichende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen und hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Befragung des Beschwerdeführers zur Anordnung der Schubhaft am XXXX und der sich im Verwaltungsakt befindlichen medizinischen Beweismittel ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich in psychologischer Betreuung befindet sowie an Rückenschmerzen leidet und diesbezüglich Psychopharmaka und Schmerzmittel einnimmt (Seite 9 des angefochtenen Bescheides). Somit kann den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, dass das Bundesamt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt hätte, nicht gefolgt werden. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er sich in Schubhaft befunden hat, ausgesetzt gewesen ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

Das Vorliegen eines EU-Laissez-Passer für den Beschwerdeführer, ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX auf dem Luftweg mittels Charter nach Afghanistan abgeschoben wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vom Bundesamt übermittelten Abschiebebericht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist somit zeitnah nach der Inschubhaftnahme erfolgt und es war somit die Feststellung zu treffen, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen ist.

2.3.    Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Der Stand des nunmehrigen Asylverfahrens (Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) und der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Aktenlage.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der jeweiligen Rückkehrentscheidungen in den Jahren XXXX und XXXX untergetaucht ist und in weiterer Folge Österreich unrechtmäßig verlassen hat und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Frankreich, Deutschland, in die Niederlande und zuletzt in die Schweiz eingereist ist und dort jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. aus den im Zentralen Fremdenregister protokollierten EURODAC-Treffern.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich im Zeitraum von XXXX bis XXXX nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug des Grundversorgungs-Informationssystems.

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, geht unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor. So hat der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen seiner Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft vor dem Bundesamt am XXXX angegeben, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Auch musste gegen ihn während der Anhaltung in Schubhaft wegen seiner Ankündigung im Falle der Abschiebung nach Afghanistan Selbstmord zu begehen, eine Sicherheitsmaßnahme verfügt werden. Auch in der Vergangenheit hat der Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken. Vielmehr ist er für mehrere Monate untergetaucht und war für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Während seines Aufenthaltes im Verborgenen hat er sich unrechtmäßig nach Frankreich, Deutschland, in die Niederlande und in die Schweiz abgesetzt und dort ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um so einer Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich zuvorzukommen. Zudem wurde von ihm ein am XXXX gestellter Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat widerrufen. Wenn in der Beschwerde nun vorgebracht wird, dass nunmehr seitens des Beschwerdeführers eine Kooperationsbereitschaft vorhanden sei, ist dazu auszuführen, dass dieses Vorbringen für das Bundesverwaltungsgericht eine reine Schutzbehauptung darstellt, mit der der Beschwerdeführer versucht hat, die Anhaltung in Schubhaft zu verhindern. Mangels Vorliegen eines substantiierten Vorbringens und in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit und während seiner Anhaltung in Schubhaft gezeigten Verhalten, konnte von der Erweiterung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere von der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in Schubhaft eine Sicherheitsmaßnahme verfügt werden musste, ergibt sich unzweifelhaft aus dem entsprechenden Eintrag in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinem Untertauchen nach Rechtskraft der jeweiligen Rückkehrentscheidung in den Jahren XXXX und XXXX , seinem unrechtmäßigen Verlassen Österreichs und seiner Weiterreise nach Frankreich, Deutschland, in die Niederlande und in die Schweiz, dem Widerruf seines gestellten Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, seiner strafrechtlichen Verurteilung sowie auch zuletzt aus seinem Verhalten während der Schubhaft (Notwendigkeit der Verfügung einer Sicherungsmaßnahme wegen der Gefahr der Selbstverletzung, Verhaltensauffälligkeit und der Ankündigung, im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan, Selbstmord zu begehen).

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan sowie zu seinem in Österreich lebenden Cousin mütterlicherseits ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in seinen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Zuletzt hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zur Anordnung der Schubhaft am XXXX angegeben, zu dem in Österreich lebenden Cousin keinen Kontakt zu haben. Auch im Rahmen der Beschwerde ist kein anderslautendes Vorbringen erstattet worden. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln.

Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. So ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und kein Einkommen erzielt hat, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Dass er in Österreich über keine gesicherte Unterkunft verfügt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zur Anordnung der Schubhaft am XXXX selbst eingeräumt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft. Auch im Rahmen der Beschwerde ist kein anderslautendes Vorbringen erstattet worden.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

3.2.    Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1.  Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.2.2.  Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.2.3.  Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.2.4.  Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX auf dem Luftweg nach Kabul bereits organisiert gewesen ist.

Da somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorlagen, kam die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich in Betracht.

3.2.5.  Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege und die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 9 FPG erfüllt seien.

Aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers (Umgehung des Meldegesetzes, Mittellosigkeit, strafrechtliche Verurteilung, Stellung mehrerer Anträge auf internationalen Schutz in anderen Staaten von Europa sowie Widerruf eines gestellten Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat) könne darauf geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, da der Beschwerdeführer bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten würde und die Gefahr bestehe, dass er - auf freiem Fuß belassen - seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen werde. Ein Sicherungsbedarf sei gegeben, da sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Angesichts dieser Umstände komme auch die Anordnung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gelangte das Bunde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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