Entscheidungsdatum
03.03.2021Norm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z2Spruch
W203 1430044-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. 590608001/180277575, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2018, Zl. 590608001/180277575 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde dem Beschwerdeführer der diesem mit Bescheid vom 11.10.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Aktenlage bekannt sei, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und über keinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfüge, weswegen diesem gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigen abzuerkennen gewesen sei.
3. Am 23.04.2018 brachte der Beschwerdeführer über seinen Abwesenheitskurator fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Die polizeiliche Nachschau an einer früheren Meldeadresse des Beschwerdeführers könne allenfalls Aufschluss darüber geben, dass diese konkrete Wohnadresse nicht mehr aktuell sei. Es wäre aber durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer einen unangemeldeten Wohnsitzwechsel vorgenommen habe oder über keinen festen Wohnsitz verfüge.
In der Beschwerde wird auch auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 verwiesen, mit dem einer Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben und der Aberkennungsbescheid ersatzlos behoben wurde.
4. Einlangend am 25.04.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Am 14.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Abwesenheitskurator - und die belangte Behörde als Parteien und XXXX (im Folgenden: Z) als Zeuge und XXXX als Zeugin geladen waren. Ein Vertreter der belangten Behörde nahem an der Verhandlung nicht teil, die zweitgenannte Zeugin erschien nicht zur Verhandlung.
Im Zuge der Verhandlung gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe. Nachweise darüber, dass sich der Beschwerdeführer noch in Österreich aufhalte, könne sie aber nicht vorlegen. Nachgefragt gab sie an, dass sie seit dem Zeitpunkt der Bestellung zum Abwesenheitskurator keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt habe und sie auch keine Personen kenne, die mit diesem Kontakt gehabt hätte. Ihrer Ansicht nach wäre denkbar, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gemeldeten Wohnsitz verfüge, bei Bekannten untergekommen sei, ohne dies zu melden, oder obdachlos sei.
Der Z gab an, dass er nicht genau wisse, seit wann er den Beschwerdeführer kenne, dass es aber seit ungefähr vier Jahren sein müsste. Er habe diesem damals geholfen. Der Beschwerdeführer habe in einem Hotelzimmer in der Nähe des Arbeitsplatzes des Z gewohnt und sei damals beinahe „auf der Straße“ gelandet. Die Beziehung des Z zum Beschwerdeführer sei lediglich „sehr oberflächlich“ gewesen. Der Beschwerdeführer habe damals sein Hotelzimmer wegen anstehender Renovierungsarbeiten verlassen müssen, daraufhin habe der Z den Beschwerdeführer bei sich aufgenommen und auch angemeldet, damit dieser an ihn gerichtete Briefe bekommen könne. Es sei aber kein „richtiges Mietverhältnis“ gewesen und der Beschwerdeführer habe sich immer nur dann in der Wohnung aufhalten dürfen, wenn auch der Z anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe weiterhin nach einer Bleibe gesucht und sich nach ein paar Monaten mit den Worten „Ich bin fertig“ entschieden, wegzufahren.
Nachgefragt gab der Z an, dass der Beschwerdeführer gemeint habe, er fahre aus Österreich weg, Näheres wisse er aber auch nicht. Er habe bei sich zu Hause noch eine vom Beschwerdeführer zurückgelassene Tasche, in der sich Fotos und Papiere des Beschwerdeführers befänden. Diese Tasche habe der Beschwerdeführer dem Z mit den Worten „Die bleibt bei dir, bis ich sie wieder hole“ übergeben, er habe aber nicht dazugesagt, wann das sein werde. Der Z gab an, den Beschwerdeführer zum letzten Mal gesehen zu haben, als ihm dieser gesagt habe, dass er Österreich verlassen werde und dass er keine Ahnung habe, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, er glaube aber, dass dieser in Syrien sei, weil er auch angedeutet habe, nach Syrien fliegen zu wollen. Da der Beschwerdeführer vor seinem Eintreffen in Österreich auch eine Zeit lang in Griechenland gelebt habe, sei auch denkbar, dass er sich dort aufhalte. Der Beschwerdeführer habe dem Z nie erzählt, dass er in Österreich bleiben wolle, er habe sich hier nicht wohl gefühlt. Nachdem der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, eine Stelle als Automechaniker zu bekommen, habe er sich entschieden, aus Österreich wegzugehen.
Die Verhandlung wurde zwecks Einsichtnahme in die von Z angesprochene Tasche des Beschwerdeführers vertagt.
6. Eine am 10.02.2021 durchgeführte Nachfrage beim Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers ergab, dass es seit der Verhandlung im August 2019 keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gegeben habe.
Eine ebenfalls am 10.02.2021 an den Z gerichtete Nachfrage ergab, dass er seit der Verhandlung nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört habe und dieser auch die bei ihm zurückgelassene Tasche bislang nicht abgeholt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 11.10.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, diesem aber nicht der Status eines Asylberechtigten gewährt.
Gegen die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer am 19.10.2012 Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2014 wurde der Spruchpunkt des Bescheids vom 11.10.2012 betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
In der Folge ergingen mehrere Ladungen der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, auf die dieser nicht reagierte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
Spätestens im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer gegenüber seinem damaligen, kurzzeitigen Unterkunftgeber angedeutet, dass er Österreich verlassen werde.
Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Entscheidungen des Bundesasylamtes, der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat den glaubhaften Angaben des Z zufolge vor ca. sechs Jahren Österreich mit dem Ziel Syrien verlassen. Seither gibt es kein Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit irgendwann wieder in Österreich aufgehalten habe. Weder der Z, bei dem der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Landes eine Unterkunft hatte, noch der Abwesenheitskurator hatten seither Kontakt zum Beschwerdeführer oder etwas von diesem oder über diesen gehört. Der Beschwerdeführer hat sich auch nie dahingehend gegenüber dem Z geäußert, dass er in Österreich bleiben werde und vielmehr angedeutet, dass er sich hier nicht wohl fühle.
Vor diesem Hintergrund erscheint es gegen jede Lebenserfahrung, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, von dem es seit sechs Jahren keinen Hinweis auf einen etwaigen Aufenthalt in Österreich gibt, nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A:
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß ständiger Judikatur des VwGH (Anmerkung: diese erging überwiegend zu steuerrechtlichen Fragen zum vergleichbaren Begriff „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ – nach Ansicht des erkennenden Gerichts besteht aber kein Grund, diese Erwägungen nicht auch für die Auslegung des Begriffs „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ gemäß AsylG 2005 anzuwenden) ist unter dem hier maßgeblichen Begriff „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ der Ort zu verstehen, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (VwGH vom 19.03.2002, 98/14/0026; 20.02.2008, 2005/15/0135; 25.07.2013, 2011/15/0193). Dabei sind unter den persönlichen Beziehungen jene Beziehungen zu verstehen, die den „eigentlichen Sinn des Lebens“ ausmachen (z.B. Geburt, Staatszugehörigkeit, Familienstand, Betätigungen religiöser und kultureller Art). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine „zusammenfassende Wertung aller Umstände“ zu ermitteln (VwGH vom 25.07.2013, 2011/15/0193). Bei der Beurteilung ist ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen (VwGH vom 30.01.1990, 89/14/0054; 28.10.2008, 2008/15/0114; 25.07.2013, 2011/15/0193). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen (VwGH vom 28.10.2008, 2008/15/0114; 28.10.2009, 2008/15/0325).
3.2.2. Vor diesem Hintergrund und den Ergebnissen der Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den „Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen“ seit längerer Zeit nicht mehr in Österreich und damit zwangsläufig iSd § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 „in einem anderen Staat“ hat.
Soweit der Beschwerdeführer auf einen aus seiner Sicht vergleichbaren Fall verweist, in dem das Bundesverwaltungsgericht in einem Asylaberkennungsverfahren zum Ergebnis gelangte, dass das bloße Nichtvorliegen einer aufrechten Meldung im Bundesgebiet im Zusammenhang mit einer gegenüber einem Polizeiorgan getätigten Aussage eines afghanischen Staatsbürgers, in den Iran zu reisen und nie wieder nach Österreich zurückkehren zu wollen, keinen hinreichende Beleg dafür darstelle, dass der damalige Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in das Zielland der Reise verlegt habe, ist festzuhalten, dass die den beiden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte maßgeblich divergieren. So hielt sich der Beschwerdeführer im Bezugsfall vor dem Verlassen Österreichs bereits fünf Jahre im Bundesgebiet auf und verfügte über den Status des Asylberechtigten, während im hier gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer, der lediglich über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügte, sich zum Zeitpunkt der Ausreise erst ca. 3 Jahre hier aufgehalten hatte. Unter der zulässigen Annahme, dass die Bereitschaft, das Land, welches jemandem internationalen Schutz gewährte, freiwillig und dauerhaft wieder zu verlassen, sowohl mit der Dauer des Aufenthalts als auch mit zunehmender Höhe und Gewichtung des im gewährten Schutzstatus sinkt, ist im Ergebnis kein Widerspruch darin zu erkennen, dass im Bezugsfall das Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangte als im gegenständlichen Verfahren. Diese Annahme wird auch noch dadurch gestärkt, dass das Zielland im Bezugsfall im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers war, was ebenfalls die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr nach Österreich höher erscheinen lässt. Außerdem ist zu bedenken, dass es sich im Bezugsfall um einen zum Zeitpunkt des damaligen Erkenntnisses erst 24 Jahre alten Beschwerdeführer handelte, bei dem die Wahrscheinlichkeit, dass er sich in einem fremden Land mit einer ihm völlig fremden Kultur gut anpassen und zurechtfinden werde viel höher anzusetzen ist als im gegenständlichen Fall eines inzwischen sechzigjährigen Beschwerdeführers, der noch dazu schon während seines Aufenthalts in Österreich angegeben hat, dass er sich hier nicht wohl fühle. Schließlich erweist sich auch der Umstand, dass die Dauer des Zeitraumes vor Erlassung des Erkenntnisses, für den es keinen Hinweis auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gibt, im einen Fall nur etwas mehr als ein Jahr, im anderen Fall aber mehr als fünf Jahre beträgt, als maßgeblich unterschiedliches Sachverhaltselement zwischen dem Bezugsfall und dem hier gegenständlichen Verfahren.
Aufgrund der eindeutigen Sachlage und wegen Entscheidungsreife der Angelegenheit kann auch auf die zunächst in Erwägung gezogene Einsichtnahme in die beim Z vom Beschwerdeführer zurückgelassene Tasche verzichtet werden, da unabhängig von deren Inhalt aus den ob dargelegten Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich hat.
Es ist somit der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat und diesem deswegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt hat.
3.2.3. Es war sohin gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungsverfahren Amtswegigkeit Ausreise befristete Aufenthaltsberechtigung Entziehung freiwillige Ausreise Lebensmittelpunkt Mittelpunkt der Lebensbeziehungen Mittelpunkt der Lebensinteressen mündliche Verhandlung subsidiärer Schutz WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W203.1430044.2.00Im RIS seit
30.06.2021Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021