Entscheidungsdatum
09.03.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 1421869-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11,1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Bundesstaat Delta State stammender Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 18.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, ein Mann namens XXXX und vier weitere Männer hätten ihn beauftragt, jemanden zu entführen. Sie hätten diesen Mann auch entführt, später sei jedoch einer von ihnen von der Polizei verhaftet worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aus Angst vor der Polizei geflüchtet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 31.01.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (AsylG) und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Dieser Bescheid konnte nicht rechtswirksam zugestellt werden. Behördenintern wurde aufgrund eines Versehens dennoch die Rechtskraft eingetragen und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.
Am 22.09.2011 stellte der Beschwerdeführer einen ‚Folgeantrag‘, den das Bundesasylamt am 06.10.2011 wegen entschiedener Sache zurückwies und die Ausreise nach Nigeria verfügte.
Mit Erkenntnis vom 18.10.2011 behob der Asylgerichtshof diesen Bescheid ersatzlos.
Mit Bescheid vom 22.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten erneut abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.12.2012 wurde der Bescheid vom 22.03.2012 behoben und die Angelegenheit zurückverwiesen; die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde seien großteils nicht stichhaltig.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2015, Zl. W211 1421869-3 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Mit Schreiben vom 06.03.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018 zurückziehe, da er gemäß § 133a StVG nach Nigeria zurückkehren möchte.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, seine Fluchtgründe im ersten Verfahren habe er erfunden, sein wahrer Fluchtgrund sei, dass er homosexuell sei und einen Freund habe. Sein Freund habe in Österreich auch vielen mitgeteilt, dass er mit dem Beschwerdeführer in einer Beziehung sei und er befürchte, dass die Kenntnisse über seinen Beziehungsstatus bis nach Nigeria drängen. Dort fürchte er, von der Zivilgesellschaft und vom Staat verfolgt zu werden, auch habe er Angst getötet zu werden.
Am 14.01.2021 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zum Fluchtgrund an, dass er seit 2008 homosexuell sei. Der Mann, welcher ihn nach Österreich gebracht habe, habe ihm empfohlen, seine sexuelle Orientierung nicht bekannt zu geben. In Nigeria habe er im September 2008 mit einem anderen Mann den Geschlechtsverkehr vollzogen und seien sie dabei von einer fremden Person erwischt worden. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, sein Sexualpartner sei verhaftet worden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 14.01.2021, Zl. Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, bestimmt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.12.2010 verloren hat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 02.02.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Beschwerde und Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2021 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Ibo an.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 18.01.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz. Über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen der Beschwerdeführer am 22.09.2011 stellte, wurde nicht inhaltlich entschieden, da zum Zeitpunkt der Antragstellung der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2010 noch nicht rechtskräftig war (die Rechtskraft war versehentlich von der Behörde eingetragen worden).
Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer ging bisher – abgesehen von seiner Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung – keiner regelmäßigen und legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht sozialversichert und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat bislang keine Unterlagen zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse vorgelegt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer weder über Verwandten noch über maßgebliche private und familiäre Beziehungen. In Nigeria lebt der Vater des Beschwerdeführers.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) XXXX XXXX vom 16.12.2010 RK 16.12.2010
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG
PAR 15 StGB
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 03.03.2015
zu XXXX XXXX RK 16.12.2010
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.12.2010
XXXX XXXX vom 17.12.2010
zu XXXX XXXX RK 16.12.2010
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX XXXX vom 14.02.2013
zu XXXX XXXX RK 16.12.2010
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX XXXX vom 28.05.2014
02) XXXX XXXX vom 14.02.2013 RK 18.02.2013
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 08.01.2013
Freiheitsstrafe 8 Monate
Vollzugsdatum 06.09.2013
03) XXXX XXXX vom 28.05.2014 RK 02.06.2014
§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 14.05.2014
Freiheitsstrafe 5 Monate
Vollzugsdatum 03.03.2015.
zu XXXX XXXX RK 02.06.2014
zu XXXX XXXX RK 16.12.2010
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.03.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG RIED IM INNKREIS 025 BE 45/2015f vom 24.02.2015
zu XXXX XXXX RK 02.06.2014
zu XXXX XXXX RK 16.12.2010
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.03.2015, endgültig
LG RIED IM INNKREIS 025 BE 45/2015f vom 05.06.2018
04) XXXX XXXX vom 22.05.2019 RK 22.05.2019
§ 28a (1) 5. Fall SMG
§ 28 (1) 1. Fall SMG
§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall u Abs 2 SMG
Datum der (letzten) Tat 21.01.2019
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum 21.01.2021
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.01.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2013, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2015, Zl. W211 1421869-3, betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten rechtkräftig als unbegründet abgewiesen und wurde das Verfahren hinsichtlich der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs nach Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Asylverfahren keine neu entstandenen Fluchtgründe geltend. Mit der von ihm im gegenständlichen Folgeverfahren erstmals vorgebrachten Bedrohung aufgrund homosexueller Handlungen in Nigeria und seiner sexuellen Orientierung macht er einen Sachverhalt geltend, der ihm – so er wahr ist - bereits vor seiner ersten Asylantragstellung bekannt war und den er im Erstverfahren nicht erwähnte.
Eine wesentliche Änderung der Sachlage, auch in Bezug auf die Situation in Nigeria, zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 14.12.2015 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
Die Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Nigeria wegen illegaler Ausreise oder der Asylantragstellung im Ausland. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.01.2021 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert und auf die Auswirkungen der weltweit herrschende COVID-19 Pandemie in Nigeria eingegangen.
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Akten des Asylgerichtshofes zu den GZ A6 421869-1/2012 und A6 421869-2/2012 und des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ W211 1421869-3 und I407 1421869-4 sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich, zu Volljährigkeit, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Einreise nach Österreich gründen sich auf seinen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren.
Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen konnte, steht seine Identität nicht fest.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu den Lebensumständen und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den Entscheidungen der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde
Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführer stützt seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf seine sexuelle Orientierung. Er sei seit 2008 homosexuell. Der Mann, welcher in nach Österreich gebracht habe, habe ihm empfohlen, seine sexuelle Orientierung nicht bekannt zu geben. In Nigeria sei es im September 2008 zu einem Vorfall gekommen. Er habe mit einem anderen Mann den Geschlechtsverkehr vollzogen und seien sie dabei von einer fremden Person erwischt worden. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, sein Sexualpartner sei verhaftet worden. Sein bisheriges Fluchtvorbringen würde nicht der Wahrheit entsprechen.
Dieser Grund ist somit bei Zutreffen bereits vor seiner Einreise nach Österreich und vor der Stellung des ersten Asylantrages vorgelegen, der Beschwerdeführer hatte mehrfach die Möglichkeit, dieses Fluchtmotiv geltend zu machen. Im ersten Asylverfahren machte er ausschließlich die Angst vor der nigerianischen Strafverfolgung geltend, eine etwaige Homosexualität ließ er gänzlich unerwähnt. Seine Rechtfertigung, der Mann, welcher ihn nach Österreich gebracht habe, habe ihm empfohlen seine Homosexualität unerwähnt zu lassen, verfängt nicht: Dem Beschwerdeführer wurde auch im ersten Asylverfahren zur Erhebung einer Beschwerde ein Rechtsberater zur Seite gestellt und wäre es in seiner Sphäre gelegen, alle relevanten und maßgeblichen Umstände ins Verfahren einzubringen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er bis zum Abschluss des ersten Asylverfahrens und der damit verbunden Rückkehrentscheidung, sohin also während einem Zeitraum von knapp zehn Jahren, nicht erkannt hätte, dass Homosexualität in Österreich nicht unter Strafe steht oder verboten ist. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären, weshalb die angebliche Bedrohung durch den Mann, welcher ihn nach Österreich gebracht hat und welcher ihm empfohlen habe, nicht über seine sexuelle Orientierung zu sprechen, nicht mehr aufrecht ist. Sohin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angebliche Bedrohung durch diesen Mann eine reine Schutzbehauptung ist.
Es konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden, dass es dem Beschwerdeführer aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen wäre, bereits in den vorangegangenen Verfahren Homosexualität als Fluchtgrund anzugeben.
Somit liegt auch kein Fall des Vorabentscheidungsverfahrens (vgl. VwGH 18.12.2019, EU 2019/0008/-1 (Ro 2019/14/0006)) an den EuGH vor. In diesem Fall macht der Beschwerdeführer geltend, es liege zwar nicht in seiner Homosexualität ein neuer Sachverhalt, aber in der nunmehr gegebenen Fähigkeit, diese artikulieren zu können. Sein Vorbringen, dass er erst infolge „seines Coming Outs“ dazu in der Lage gewesen sei, sei „jedenfalls“ glaubwürdig, weil dies mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehe.
Gegenständlich führte der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft ins Treffen, dass sich in seiner persönlichen Lage etwas geändert hätte, dass er erst jetzt bereit wäre, über seine Homosexualität zu sprechen.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Dass der Beschwerdeführer an Bluthochdruck leidet, vermag eine solche wesentliche Sachverhaltsänderung nicht nahezulegen.
Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria seit der rechtskräftigen Vorentscheidung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
Auch ist nicht bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lautet:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 6, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 lauten:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2 – 4) …
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. … ,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) …
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. …
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) …
(4) …
Aufenthaltsrecht
§ 13. (1) …
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist.
3.-4. …
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) … “.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, lauten:
„Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. …
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ...
4. …
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) …
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
(…)
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) …
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(3) …“
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2013, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2015, Zl. W211 1421869-3, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten rechtkräftig als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Dies insbesondere deswegen, weil die vom der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Verfolgung aufgrund von Homosexualität bereits im Vorverfahren bekannt war und keine Hindernisse entgegenstanden, diese im Erstverfahren geltend zu machen. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391) liegt dadurch, auch wenn er diesen Grund im Erstverfahren nicht vorgebracht hat, keine Sachverhaltsänderung vor und war der Folgeantrag schon deshalb zurückzuweisen.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.
Auch eine maßgebliche Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.
Der knapp 31-Jährige Beschwerdeführer weist keine Vorerkrankungen auf und zählt auch aufgrund seines Alters nicht zur Risikogruppe der Covid-19-Betroffenen. Sein Herkunftsstaat ist nicht übermäßig von der derzeit herrschenden Pandemie betroffen und ist die allgemeine Situation damit nicht schlechter als in Österreich oder anderen Ländern.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiäre Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.
3.2.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint: die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 wurde von dem Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet (Z 1), noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig (Z 2), noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass ein solches vom Beschwerdeführer weder behauptet wurde noch aus dem Akteninhalt ersichtlich ist.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Jänner 2010 im Inland, wo er einen beträchtlichen Teil seines Lebens verbrachte und Freundschaften schloss zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz gegenüber.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe aus jüngerer Zeit etwa VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094, Rn. 10 oder VwGH, 07.03.2019, Ra 2018/21/0253, Rn. 11, oder VwGH, 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256, Rn. 12, je mwN).
Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählt insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH, 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).
Nun wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt im Mai 2019. Bei den Delikten handelt es ausschließlich um Suchtmitteldelikte. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelhandels zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels (VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556), allgemein ist nach jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität eine strenge Beurteilung vorzunehmen (siehe auch VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233, VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0033 u.v.a.m., BVwG vom 04.08.2017 W1591267497-1/97E).
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).
Zu den Verurteilungen ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die besonders gefährliche Suchtgifte Kokain, gehandelt hat.
Das dargestellte verpönte Verhalten des Beschwerdeführers läuft zweifelslos den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider.
Durch sein Fehlverhalten brachte er seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Die von ihm gesetzten Straftaten beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen.
Trotz der langen Aufenthaltsdauer wirkt sich die Begehung der zahlreichen Straftaten durch den Beschwerdeführer dahingehend aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung massiv verstärkt werden.
Auch sein geltend gemachtes Privatleben kann die Waagschale nicht in eine andere Richtung bewegen:
Dass der Beschwerdeführer nach dem langjährigen Aufenthalt in Österreich Freundschaften geschlossen hat und die letzten zehn Jahre seines Lebensverbracht hat, vermag vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeit und der Tatsache, dass er die Zeit in Österreich in keiner Weise nutzte, um sich in beruflicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht zu integrieren, kein besonderes Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet aufzeigen. Der Beschwerdeführer hat bislang noch keine Deutschprüfung abgelegt, ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und brachte keine Belege für ein stabiles Sozialleben ins Verfahren ein.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Privatleben bewusst aufs Spiel setzte und asyl- und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen hat, um strafbare Handlungen zu begehen.
Auch die dem Beschwerdeführer wiederholt gewährte bedingte Strafnachsicht und das Verspüren des Haftübels konnten ihn nicht von seiner wiederkehrenden Straffälligkeit abhalten. Ihm musste bewusst gewesen sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber im Falle des jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria seinen Vater als Bezugspersonen und bestehen ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er sprachkundig ist und dort den Großteil seiner Jugend, sowie seine Schulzeit verbrachte.
Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.