TE Bvwg Beschluss 2021/3/9 W220 2234535-1

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Veröffentlicht am 09.03.2021
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Entscheidungsdatum

09.03.2021

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W220 2234535-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste), vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2020, Zl.: 554641709/200480668:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 21.03.2012, ZI.: 11 04.751-BAW, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (in weiterer Folge regelmäßig verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2016 bis zum 21.03.2018). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner Position als noch junger Mensch, der in seinem Herkunftsstaat in jungen Jahren jahrelang zwangsweise schwere Feldarbeit unter widrigsten Bedingungen verrichten habe müssen und im Fall einer Rückkehr mit keiner Unterstützung durch seine Familie zu rechnen habe, im Zusammenhang mit der äußerst unsicheren politischen Lage im Herkunftsland mehrere Elemente zusammentreffen würden, die im Zusammenhang mit den Feststellungen über die Situation im Herkunftsland eine besondere Verletzlichkeit indizieren würden. Es sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung in den Herkunftsstaat eine Lebensgrundlage vorfinden würde.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, Dokument gültig von 28.07.2017 bis 28.08.2022, erteilt.

Am 10.07.2020 fand im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Österreich, seinen Familienangehörigen und dem Bestehen seines nicht auf dem Asylgesetz basierenden Aufenthaltsrechtes – Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ – befragt wurde.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2020, ZI.: 554641709/200480668, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 21.03.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.03.2012 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der MA 35 verfüge, welcher von 28.08.2017 bis 28.08.2022 gültig sei; dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 26.08.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben, wobei begründend dargelegt wurde, dass es zwar stimme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt – EU“ derzeit nicht auf den subsidiären Schutz angewiesen sei, dies jedoch nicht bedeute, dass die ursprünglichen Gründe zur Schutzgewährung nicht mehr vorliegen würden; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe diesbezüglich geeignete Begründungen, die auf den konkreten Fall zutreffen würden, verabsäumt. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr versucht, den Status des subsidiär Schutzberechtigten mittels Antrages zu verlängern; die Behörde hätte es daher dabei belassen können, dass der subsidiäre Schutz nicht mehr verlängert werde. Es würde die Feststellung beantragt, dass unabhängig von der Aufenthaltsbewilligung „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz an und für sich noch gegeben wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A):

1.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend, wie folgt, festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

1.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wobei der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt wurde, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht mehr vorliegend ansah und sich sohin auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stützte:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte aus, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, Dokument gültig von 28.07.2017 bis 28.08.2022; daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.

Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381)

Als maßgeblich erweist sich, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. in diesem Zusammenhang sowohl die hg. Rechtsprechung zu den Leitlinien der Prüfung, ob ein "real risk" der Verletzung des Art. 3 MRK droht, nach der die "die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit" zu beurteilen ist bzw. es einer "ganzheitlichen Bewertung" der individuellen Situation des Fremden bedarf). (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde, unterließ dabei jedoch jegliche Auseinandersetzung mit diesen unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.07.2020, insbesondere in Bezug auf die Äußerung des Beschwerdeführers, dass seine „Fluchtgründe“ weiterhin erhalten seien (AS 29). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte sich nicht einmal ansatzweise mit den Gründen für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer auseinander bzw. unterließ jegliche Ermittlungen und Erwägungen in Bezug auf allenfalls geänderte Umstände im Herkunftsland oder hinsichtlich der Person und der Lebensumstände des Beschwerdeführers.

Aufgrund welcher Ermittlungen und Erwägungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall davon ausgeht, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen, sohin nunmehr – anders als im Zuerkennungszeitpunkt – eine (hypothetische) Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat nicht mehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist nicht ersichtlich.

Auch Ermittlungen, aufgrund derer sich Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund eines der anderen Tatbestände des § 9 AsylG 2005 geboten wäre, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Unter den genannten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich sind.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen sowie daraus resultierende Feststellungen zum größten Teil gänzlich unterlassen. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.

In Anbetracht dieser Verfahrensmängel kann a priori auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vermeidung der genannten Verfahrens- bzw. Ermittlungsmängel in der Sache ein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9).

Eine Nachholung des – infolge einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine derartige Beurteilung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W220.2234535.1.00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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