Entscheidungsdatum
10.03.2021Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W209 2187920-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1985, Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zl. 1067532608-150473275, betreffend Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist, sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nach am 08.03.2021 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 07.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Anlässlich seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, in Iran geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe das Land wegen Lebensgefahr verlassen. Seine Frau habe sich von ihm scheiden lassen und er sei nicht imstande gewesen, die für diesen Fall vereinbarte Geldsumme aufzubringen, wofür ihm eine Haftstrafe gedroht habe.
3. Am 09.10.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF im Wesentlichen aus, dass sein Vater im Jahr 2011 in Afghanistan verschollen sei, nachdem er für einen Familienbesuch dorthin gereist sei. Der BF habe bei der iranischen Polizei ein Visum für Afghanistan beantragen wollen, um seinen Vater zu suchen. Daraufhin sei er verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben worden. Etwa drei Wochen nach seiner Abschiebung habe er mangels Existenzmöglichkeiten in Afghanistan beschlossen, nach Europa zu fliehen. Aufgrund seiner Konversion befürchte er nunmehr, in Afghanistan von seinem Onkel getötet zu werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF nur zum Schein konvertiert sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan und Ansiedlung in der Stadt Kabul sei möglich und zumutbar. Es bestehe in Österreich auch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde.
5. Dagegen erhob der BF am 27.02.2018 binnen offener Rechtsmittelfrist vollumfänglich Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Behörde sein Vorbringen falsch gewürdigt habe. Er habe sich bereits in Iran für die Glaubensgemeinschaft der Bahá’í interessiert und mit dieser in Kontakt gestanden, dies jedoch geheim gehalten. Nach seiner Abschiebung nach Afghanistan habe er bei seinem Onkel leben wollen, dieser habe ihm jedoch die Unterstützung verweigert. Seitens der Cousins sei dem BF unterstellt worden, das Grundstück seines verstorbenen Vaters an sich nehmen zu wollen. Vonseiten des Onkels und der Cousins bzw. der afghanischen Gesellschaft drohe ihm Gefahr für Leib und Leben, sollten diese von der Konversion erfahren. Es sei nicht zu erwarten, dass der BF in Kabul seine Existenz sichern könne.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Faris/Dari durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF eine Jobzusage und ein Empfehlungsschreiben vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX 1985 in der Stadt XXXX in Iran geboren und aufgewachsen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ursprünglich schiitisch muslimischen Glaubens und nunmehr Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Bahá’í. Seine Muttersprache ist Farsi.
Der BF war fünf Jahre lang verheiratet, ist nunmehr geschieden und hat keine Kinder.
Der BF hat an seinem Geburtsort zwölf Jahre lang die Schule besucht und die Reifeprüfung absolviert. Anschließend hat er bis zur Ausreise in Iran als Landwirt gearbeitet.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, kam jedoch bereits in Iran in Kontakt mit dem Bahá‘ítum, begann sich näher dafür zu interessieren und wurde schließlich am 04.10.2017 offiziell in die österreichische Bahá’ígemeinde aufgenommen.
Der BF nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten und am Gemeinschaftsleben seiner Gemeinde teil und steht auch sonst regelmäßig in Kontakt mit den Mitgliedern der lokalen Bahá’ígemeinde.
Der BF ist mit den theoretischen Grundlagen und den Verhaltensvorschriften seines neuen Glaubens vertraut und lebt danach. Er ist auch seelsorgerisch tätig und gewähltes Mitglied des Geistigen Rates in seiner Heimatgemeinde.
Seine Angehörigen (Mutter, Brüder in Iran; Onkel in Afghanistan) wissen über seine Konversion Bescheid.
Der BF ist aus freier persönlicher Überzeugung zum Bahá’ítum konvertiert und hat den Glauben verinnerlicht sowie den Entschluss gefasst, nach dem neuen Glauben zu leben. Seine nunmehrige Glaubensüberzeugung ist wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden, sodass der BF diesen auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausüben und nicht verleugnen würde.
Dem BF droht im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im ganzen Land Gefahr der Verletzung seiner physischen oder psychischen Integrität aufgrund seiner religiösen Gesinnung (s. Länderfeststellungen).
Für den BF besteht in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB),
- UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),
- EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)
- ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen, die vom islamischen Glauben abgefallen sind, von KonvertitInnen, von Personen, die sich nicht an islamische Regeln halten und von Personen, die öffentlich Kritik am Islam üben: Behandlung durch Gesellschaft und Staat; Möglichkeiten zur Ausübungen christlicher Religion; Veränderungen hinsichtlich der Lage von ChristInnen; Gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom 15.06.2020 (ACCORD)
1.5.1 Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2).
Aktuelle Entwicklungen
Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1).
Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2).
Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1).
Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1).
1.5.2. Religionen
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15).
Im Jahr 1966 entstand die erste Bahá’í-Gemeinde in Kabul. Viele ihrer Anhänger wurden während der Taliban-Herrschaft verhaftet oder mussten das Land verlassen. Inzwischen sind einige von ihnen nach Afghanistan zurückgekehrt. Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der Bahá’í-Gemeinschaft. UNHCR schätzte ihre Zahl 2013 landesweit auf 2.000 ein. Die Gemeinschaft der Bahá’í ist hauptsächlich in Kabul ansässig, mit wenigen Mitgliedern in Kandahar (LIB, Kapitel 15.4).
Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Bahá’í eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Bahá’í-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Sie gelten somit als Ungläubige, nicht jedoch als Konvertiten und werden keines Vergehens angeklagt, denn zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (LIB, Kapitel 15.4, s. a. EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, II.17.d). Es gibt Berichte, dass die Bahá’í seit diesem Urteil versteckt leben (UNHCR, Kapitel III.A.5.a).
Laut einen Bericht der staatlichen US-amerikanischen Kommission für Internationale Religionsfreiheit (US Commission on International Religious Freedom, USCIRF) seien die kleinen religiösen Minderheiten, darunter Hindus, Sikhs, Christen, Ahmadi-Muslime und Baha’i, während der Talibanherrschaft massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen und im Berichtsjahr 2019 nach wie vor bedroht gewesen. Aus Angst vor gewaltsamen Repressalien durch terroristische Gruppen und die Gesellschaft sei es ihnen nicht möglich, ihren Glauben öffentlich auszuüben. Viele Mitglieder der schrumpfenden nicht-muslimischen Gemeinschaften würden sich aufgrund sozialer, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung, anhaltender Angriffe extremistischer Gruppen und der von ihnen wahrgenommenen mangelnden Bereitschaft der Regierung, für angemessene Sicherheit zu sorgen, unter Druck gesetzt sehen, Afghanistan zu verlassen (ACCORD).
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Bericht zur Lage der Religionsfreiheit vom Juni 2020 (Berichtszeitraum: 2019), dass laut internationalen Quellen Baha’i und Christ*innen in ständiger Furcht leben würden, entdeckt zu werden und daher zurückhaltend dabei seien, ihre Identität zu offenbaren (ACCORD).
Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie oder der Strafverfolgung bei Blasphemie. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, sind Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB, Kapitel 15.5; ACCORD).
1.5.3. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10).
Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).
Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest und ergibt sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Reisepass.
Die Feststellungen zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und früheren Religionszugehörigkeit, der Muttersprache, dem Geburts- und Wohnort, dem Bildungsstand und der Berufserfahrung basieren auf den dahingehend im ganzen Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Angaben des BF in Zusammenschau mit dem von ihm vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Abwendung des BF vom Islam und seiner Zuwendung zum Bahá‘ítum beruhen insbesondere auf den im Akt aufliegenden Dokumenten, die seine Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft belegen, in Zusammenschau mit der Aussage des BF sowie der Zeugen Dr. XXXX und XXXX , beide Mitglied der örtlichen Bahá’í-Gemeinde bzw. des örtlichen Geistigen Rates, in der mündlichen Verhandlung. Letztere stimmten im Wesentlichen miteinander überein und waren in sich schlüssig und lebensnah, insbesondere hinsichtlich der Persönlichkeit des BF, seines Lebenswandels und seiner Hinwendung zum Glauben der Bahá‘í.
Daraus ergab sich das folgende glaubhafte Bild zur Konversion des BF zum Bahá‘ítum: Erstmals begann sich der BF 2013 in Iran für die Gemeinschaft der Bahá’í zu interessieren. Er verfügte zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht über viele Informationen zu dieser Glaubensgemeinschaft. Erst 2016 in Österreich kam er in Kontakt mit der Gemeinschaft der Bahá‘í.
In der Folge setzte er sich näher mit diesem Glauben auseinander, besuchte regelmäßig Gottesdienste (19-Tage-Feste), nahm an Vorbereitungskursen teil und brachte sich aktiv in die Gemeinschaft ein.
Der BF konnte seine Konversion zum Glauben der Bahá’í überzeugend darlegen und glaubhaft machen, dass der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden.
Die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen bestätigten, dass sich der BF aktiv am Gemeinschaftsleben beteiligt, sich eingehend mit der neuen Religion auseinandersetzt und nach den Prinzipien und Richtlinien der Gemeinschaft der Bahá’í lebt.
Aus Länderinformationen geht hervor, dass Bahá’í nach wie vor als von gewaltsamen Repressalien durch terroristische Gruppen und die Gesellschaft bedroht anzusehen sind. Blasphemie und Apostasie stellen in Afghanistan besonders schwere Vergehen dar, das nach der Scharia mit dem Tod bestraft werden kann. Wenn sich der Staat bislang auch nicht daran interessiert zeigt, derartige Strafen tatsächlich zu verhängen, so droht auch seitens nichtstaatlicher Akteure, etwa auch des nachbarschaftlichen Umfelds, „Gefahr bis hin zur Ermordung“ gegenübersteht (vgl. die oben zitierten LIB und EASO, Kapitel 16).
Es konnte im Hinblick auf die oben festgestellte volatile Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat – sofern er nicht selbst wegen des Verstoßes gegen die Scharia bzw. wegen Blasphemie oder Apostasie verfolgt – in der Lage wäre, dem BF ausreichenden Schutz vor der Bedrohung vonseiten nichtstaatlicher Akteure zu gewähren.
Es war sohin festzustellen, dass dem BF in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im ganzen Land Eingriffe in seine physische und psychische Integrität aufgrund seiner religiösen Gesinnung drohen.
Aufgrund der obigen Ausführungen war auf weitere vorgebrachte Fluchtgründe des BF aus verfahrensökonomischen Gründen sowie aufgrund von Entscheidungsreife nicht weiter einzugehen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Subjektive Nachfluchtgründe gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 können insbesondere, aber nicht ausschließlich, „Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung“ sein.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob es sich um eine bloße „Scheinkonversion“ oder um eine Konversion aus innerem Entschluss handelt. In letzterem Fall ist weiters darauf abzustellen, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).
In ähnlicher Weise hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage erfordert, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (VfGH 22.09.2014, U 2193/2013).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Indizien für eine Konversion aus innerer Überzeugung etwa das Wissen des BF über seine neue Religion, die Ernsthaftigkeit seiner Religionsausübung – z.B. in Gestalt regelmäßiger Gottesdienstbesuche oder Teilnahme an anderen religiösen Aktivitäten –, eine zugleich eingetretene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Im Falle von Zweifeln an der inneren Überzeugung hinter der Konversion kommt den Aussagen von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu (vgl. VwGH 25. Juni 2020, Ra 2019/18/0380).
Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war festzustellen, dass der BF in Österreich zum Bahá’ítum konvertiert ist und keine sogenannte "Scheinkonversion" vorliegt. Der BF hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen subjektiven Nachfluchtgrund geltend gemacht. Er hat seine nachhaltige Überzeugung vom Glauben der Bahá‘í dargetan und keinen Grund zur Annahme geboten, er würde im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan wieder zum Islam übertreten. Der BF lebt seinen Glauben in Österreich öffentlich, insbesondere durch die regelmäßige Teilnahme an den Gottesdiensten seiner Gemeinschaft.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF und der dort vorherrschenden Lage für Bahá’í und Apostaten ergibt, drohen diesem im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massive Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie ein erhebliches Risiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite. Insbesondere vor dem Hintergrund der in der Gesellschaft dominierenden strengen islamischen Tradition und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten und der Blasphemie Bezichtigten gegenüber, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem BF Verfolgung vonseiten der mehrheitlich konservativen Bevölkerung droht. Wenn von Seiten der Regierung – nach derzeitigem Stand – auch keine aktive Verfolgung des BF zu erwarten sein mag, so ist der afghanische Staat jedenfalls nicht in der Lage, dem BF effektiven Schutz vor der Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im dem BF also nicht zumutbar.
Somit besteht für den BF eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus einem in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung.
Diese drohende Verfolgungsgefahr ist im Lichte der Länderfeststellungen als maßgeblich wahrscheinlich und aktuell anzusehen. Dass es dem BF, der außerhalb Afghanistan aufgewachsen ist, im Falle einer Neuansiedlung in Afghanistan gelänge, seine Abkehr vom Islam und sein Bekenntnis zum Bahá’ítum auf Dauer vor den afghanischen Behörden oder seinem Umfeld verborgen zu halten, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal er mit den lokalen Gegebenheiten und Gebräuchen nicht vertraut ist und keine sozialen Anknüpfungspunkte vor Ort hat.
Aufgrund des in ganz Afghanistan geltenden islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere der Blasphemie bezichtigten Bahá’i und Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Somit befindet sich der BF zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 07.05.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die
§§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Konversion mündliche Verhandlung Nachfluchtgründe Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse Gründe Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W209.2187920.1.00Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021