TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/15 W236 2238934-1

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W236 2238934-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch BREHM & SAHINOL Rechtsanwälte OG, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2020, Zl. 1272423603/201275892, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, wurde am 17.12.2020 von Organen der Landespolizeidirektion Wien festgenommen und über ihn mit Bescheid vom 18.12.2020 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

2. Mit o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, und § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

3. Am 27.12.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Gegen den o.a. Bescheid vom 21.12.2020 brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2021 vollumfänglich Beschwerde ein.

5. Mit Teilerkenntnis vom 29.01.2021, GZ. W146 2238934-1/4Z, I. wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchteil A.I.). Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil A.II). Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).

6. Mit Erkenntnis vom 02.02.2021, GZ. W281 2239034-1/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 18.12.2020 über die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und erklärte die bisherige Anhaltung für rechtmäßig. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Schubhaft entlassen.

7. Mit Bescheid vom 19.02.2021, Zl. 1272423603/201305996, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2021 zugestellt. Bis dato wurde noch kein Rechtsmittel erhoben, die Rechtsmittelfrist läuft noch bis 26.03.2021.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte und unter Punkt II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Schubhaft des Beschwerdeführers (W281 2239034-1) sowie insbesondere aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Informationssystem zentrales Fremdenregister am 12.03.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst; als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG.

3.2. Zu Spruchteil A): Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.       der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

1.       und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 52 Abs. 2 FPG lautet:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“

3.2.2. Aus diesen Bestimmungen leitete der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ab, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt: „Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ,zu verbinden‘, nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie ,unter einem‘ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen.“

Im Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass diese Überlegungen auch vor dem Hintergrund der seit 01.11.2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten sind. In den weiteren Erkenntnissen vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, und vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 (Rz 40), bestätigte der Verwaltungsgerichtshof erneut diese Rechtsprechungslinie.

Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiterbestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach § 3 und § 8 AsylG 2005 VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen – außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist – auf Grund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101).

In seiner Entscheidung vom 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349 stellte der VwGH klar, dass nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – und wie zu ergänzen ist: demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt (vgl. § 53 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005: „Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.“) – nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ebenfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist) ergangen ist.

3.2.3. Im vorliegenden Fall erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.12.2020 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Während aufrechter Beschwerdefrist und noch vor Beschwerdeerhebung, stellte der Beschwerdeführer am 27.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren ist nach Bescheiderlassung am 26.02.2021 nach wie vor im Stande der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den oben zitierten Erkenntnissen ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall eine – wie hier – bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung samt damit verbundenen Spruchpunkten vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben, um das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht.

Da ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, entfällt damit auch die Grundlage für ein solches, weshalb auch dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben ist.

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur waren die erlassene Rückkehrentscheidung samt den damit verbundenen Aussprüchen ersatzlos zu beheben, zumal im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zeitaktuell darüber zu entscheiden sein wird.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Judikatur des VwGH feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH, 04.08.2016, Ra 2016/21/0162); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

Schlagworte

anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Asylantragstellung Beschwerdeeinbringung Beschwerdefrist Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung freiwillige Ausreise Frist Kassation Mittellosigkeit Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W236.2238934.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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