Entscheidungsdatum
15.03.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2240015 - 1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zl. 1269019602 / 201016005 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste zu einem ungeklärten Zeitpunkt, seinen eigenen Angaben zu Folge etwa ein Jahr von dem Aufgriff am 24.09.2020 durch Beamte des LPD Wien im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, in das Bundesgebiet ein.
Bei dem Aufgriff am 24.09.2020 durch Beamte der LPD Wien in Wien 2. XXXX im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der BF nicht im Besitz einen gültigen Identitäsausweises oder eines gültigen Reisedokumentes ist, dieser über keine Versicherung verfügt, über keinen aufrechten Aufenthaltsditel im Bundesgebiet verfügt und sich dieser somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Laut ZMR war der Beschewerdeführer behördlich nie gemeldet gewesen.
Der BF wurde am 25.09.2020 zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Hierbei wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen diesen eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen werden soll, dieser den Reisepass dem BFA übergebn soll, ansonsten ein Verfahren mit der tadschikischen Botschaft zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestartet wird, bzw. dass in weiterer Folge geplant sei, den BF zum nächst möglichen Termin nach Tadschikistan abzuschieben.
Die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung wurde angeordnet.
Eine Rechtsberatungsorganisation wurde verständig, bzw. wurde der Fremde über die Inanspruchnahme der freiwilligen Rückkehr durch den VMÖ belehrt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2020 mit der Zahl XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und seine Abschiebung nach Tadschikistan für zulässig befunden. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Darüber hinaus wurde gegen Der BF ein auf die Dauer von 3 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF keine Beschwerde. Damit erwuchs dieser Bescheid am 28.10.2020 in Rechtskraft.
Am 18.10.2020 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und der BF wurde am 18.10.2020 durch das LPK – Wien einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei führte der BF wie folgt aus:
„ Ich hatte eine heimliche Beziehung zu einem Mädchen, dieses wurde schwanger, was im Islam vor der Eheschließung strengstens verboten ist. Aus diesem Grund musste ich nach Russland flüchten. Außerdem fürchte ich den Tod durch ihre Brüder.
Frage:
Haben Der BF alle Gründe angegeben?
Antwort:
Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.
Was befürchten sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Eine Haftstrafe bzw. den Tod durch die Brüder meiner Geliebten
Im Zuge der Erstbefragung erfolgte eine Visumabfrage aufgrund der Fingerabdrücke. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass der Name des BF XXXX lautet, der BF am XXXX geboren wurde und mit einem tadschikischen Reisepass mit der Nummer XXXX und einer Gültigkeit bis 11.03.2029 am 25.09.2019 bei der estnischen Botschaft in Moskau ein Visum der Kategorie C beantragt hat und dieses dem BF ausgestellt worden ist. Es trug die Nummer XXXX und hatte eine Gültigkeit von 10.10.2019 bis 14.10.2019.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 29.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit dem gegenständlich angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diese Entscheidung des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF seit ca. 5 Monaten an Kurzatmigkeit leiden würde und sich dieser aus diesem Grund in medizinischer Behandlung befinden würde. Der BF würde diesbezüglich regelmäßig Medikamente (Flüssigkeit) einnehmen. Der BF gehöre aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19-Risikogruppen. Der Bescheid würde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer anderen, den Anträgen des BF stattgebenden Entscheidung gelangt wäre, angefochten. Das BFA hätte Verfahrensvorschriften verletzt, bzw. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da die erkennende Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Tadschikistan auf unvollständige Länderberichte stützte und ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet hätte. Die Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen über Tadschikistan beinhalten, würden sich jedoch nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und wären dadurch als Begründung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unzureichend. Die Behörde stütze ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in Tadschikistan aus unvollständige und zum Teil veraltete Länderberichte. Hätte das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der Angaben des BF durchgeführt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem BF bei einer Abschiebung nach Tadschikistan ein menschenunwürdiges Leben drohen würde, der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde und ihm asylrelevante Verfolgung drohen würde und ihm daher der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch hätte die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und unrichtige Feststellungen vorgenommen. Der BF hätte ein stringentes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen erstattet und hätte die belangte Behörde bei einer mängelfreien Beweiswürdigung auch die Feststellung treffen müssen, dass der BF in Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und er einem menschenunwürdigen Leben ausgesetzt wäre und er im Fall einer Rückkehr in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre nicht nachvollziehbar und würde nicht den Kriterien entsprechen, denen eine Beweiswürdigung genügen müsse. Die Zeitberechnungen der belangten Behörde wären nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend erklärt, bzw. würden diese Ausführungen dem Vorbringen des BF nicht umfangreich entgegentreten. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, hätte das BFA dem BF daher den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiärer Schutzberechtigten gewähren müssen. Die belangte Behörde hat das Verfahren nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Zudem hätte die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen: Zu Spruchpunkt I wurde hierzu ausgeführt: Der Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK besagt, dass jene Personen als Flüchtlinge gelten, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Zur Gefährdung durch Dritte: Für einen Verfolgten macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).“ (Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 28.1.2010, Gz: C17 408.557-1/2009/4E) Der BF fürchtet in seinem Heimatland Verfolgung seitens der Familie seiner Frau bzw. seiner Freundin. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Ermordung oder Misshandlung und ist er somit jedenfalls als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen. Dem BF wäre daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt: Wie bereits ausgeführt, würde der BF im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan in eine ausweglose Situation geraten. Ihm droht eine Verletzung in seinen von Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Weiters gehört der BF aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19-Risikogruppen. Dem BF wäre bereits aus diesen Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Hätte die Behörde ihrere Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Zu den Spruchpunkten III-IV wurde ausgeführt: Die Behörde geht davon aus, dass es sich bei Tadschikistan um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, geht aus den einschlägigen Länderberichten im Hinblick auf die Versorgungssituation offensichtlich hervor, dass der BF im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine soziale Grundlage hätte und so in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dieser Umstand wird von der belangten Behörde schlichtweg ignoriert. Darüber hinaus könne im Fall einer Überstellung des BF nach Tadschikistan nicht ausgeschlossen werden, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK und Art 4 GRC ausgesetzt sein wird. Aus den dargestellten Gründen würde begehrt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es wurden die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2.) den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen 3.) das verhängte Einreiseverbot zu beheben bzw. herabzusetzen 4.) in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und Abs 4 VwGVG) 5.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; 6.) sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 1 VwGVG durchführen. Dies, da wie oben oben ausgeführt wurde der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden wäre, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 24 Abs 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerde wurde durch Beschluss des BVwG vom 04.03.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF steht fest. Der Name des BF lautet XXXX und dieser wurde am XXXX Tadschikstan, XXXX geboren. Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der BF im Herkunftsstaat 11 Jahre lang in die Grundschule besucht, bzw. vier Jahre die Universität besucht und ein Sportstudium in Duschanbe absolviert. Vor seiner Ausreise war der BF als Verkäufer tätig. Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger und ist islamisch, sunnitischen Glaubens. Der BF beherrscht die tadschikische, russische, und deutsche Sprache, sowie Dari. Der BF lebte bis zur Ausreise aus Tadschikistan vor rund 2 Jahren in Tadschikistan, wo dieser weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und 3 Geschwistern hat, die sich weiterhin in Tadschikistan, am Geburtsort des BF in XXXX aufhalten. Der BF steht mit Familienangehörigen in regelmäßigen Kontakt. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF verbrachte den Großteils seines Lebens in seinem Herkunftsstaat.
Das Vorliegen einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Der BF leidet seinen Angaben zufolge unter Kurzatmigkeit und nimmt hierfür eine Medizin ein. Der BF befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären medizinischen Behandlung, noch liegen Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen Überstellungsunfähigkeit vor. Der BF hat den vorliegenden Länderinformationen zufolge im Herkunftsstaat einen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Dass der BF einer besonderen medizinischen Behandlung bzw. Therapien bedarf, bzw. besondere Medikamente benötigen würde, die diesen nur im Bundesgebiet zugänglich wären hat dieser insgesamt nicht dargelegt. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.
Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das das österreichische Bundesgebiet eingereist und hielt sich bis zu seinem im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle erfolgten Aufgriff unberechtigt seinen eigenen Angaben zufolge für rund ein Jahr unberechtigt im Bundesgebiet auf.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF ist ein insgesamt gesunder, arbeitsfähiger junger Mann der, dies auch unter besonderer Berücksichtigung seiner vorgebrachten Kurzatmigkeit, keiner relevanten Risikogruppe betreffend eine Erkrankung mit Covid 19 angehört wie ältere Personen, bzw. Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.
Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Privat und Familienlebens im Bundesgebiet hat der BF insgesamt nicht dargelegt, bzw. lassen sich aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes keine Indizien erkennen, dass vom Vorliegen einer exzeptionellen Integration des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden kann. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
1.2. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich:
Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass dieser Tadschikistan aufgrund einer glaubhaften diesen unmittelbar persönlich und konkret betreffenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.
Der BF hat eine glaubhafte konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder auch privater Dritter insgesamt nicht glaubhaft machen können.
Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im gesamten Staatsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Verhaftung und Verurteilung maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der im Verfahren angegebenen Gründe bzw. wegen der Asylantragstellung in Österreich ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht.
1.3. Zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Dem BF ist es möglich, über mehrere internationale Flughäfen, etwa den in der Hauptstadt Duschanbe, sicher in seinen Herkunftsstaat zu reisen.
Der BF ist vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat Erwerbstätigkeiten nachgegangen, hat in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht, bzw. verfügt seinen eigenen Angaben zufolge über eine universitäre Ausbildung, bzw. hat dieser im Herkunftsstaat 4 Jahre lang Sportwissenschaften studiert. Der BF verfügt seinen eigenen Angaben zufolge über mehrere familiären Anknüpfungspunkte in seinen Herkunftsstaat mit denen der BF in ständigen Kontakt steht. Ein sonstiger festgestellter besonderer Schutzbedarf ist im gesamten Verfahren ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden. Der BF läuft aufgrund sämtlicher sich aus den Länderinformationen ergebenden Informationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat nicht Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sicherheit – als auch Versorgungslage im Herkunftsstaat, dies auch unter besonderer Beachtung der Situation aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, kann für den BF als BF als jungen, insgesamt gesunden und arbeitsfähigen Mann der unter keinen akut behandlungsnotwendigen oder lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, sich im berufsfähigen Alter befindet und dem eine neuerliche Aufnahme einer Arbeit im Herkunftsstaat zugemutet werden kann, keine verfahrensgegenständlich besonders berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht einer Gefahr ausgesetzt einen ernsthaften Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein.
Es wird festgestellt, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage, dies auch unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher persönlicher Eigenschaften des BF, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es existieren keine Umstände, welcher einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tadschikistan ist unter Berücksichtigung seiner persönlichen Eigenschaften in Zusammenschau mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, somit insgesamt möglich und auch zumutbar.
1.4. Zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und den sonstigen Beschwerdepunkten:
Die Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG.
Der strafrechtlich unbescholtene BF ist seit seiner Antragstellung in Österreich 18.10.2020 durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, zuvor hat sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge für rund 1 Jahr unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten.
Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu Personen im Bundesgebiet ist nicht dargelegt worden.
Die BF lebt ausschließlich von der Grundversorgung, geht im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist insgesamt im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig.
Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration des BF während des insgesamt nur kurzen verfahrensbedingten Aufenthaltes in Österreich kann in casu insgesamt nicht festgestellt werden.
Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Eine Außerlandesbringung und Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Das BFA hat gemäß § 53 Abs. 2 Z6 FPG zu Recht von der Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht. Auch die Dauer des Einreiseverbotes wurde unter konkreter Einbeziehung des Verhaltens des Beschwerdeführers, der konkreten Umstände des Einzelfalles, sowie unter Berücksichtigung inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, im gesetzlich möglichen Rahmen befristet auf 3 Jahre angemessen verhängt.
Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich bestätigt, dass dieser zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA körperlich und geistig in der Lage ist die Einvernahme durchzuführen, bzw. dass dieser den Dolmetscher gut versteht. Dem BF wurde, wie insbesondere auch aus dem im Verfahrensgang eingefügten Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich, im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt umfassend und abschließend sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten und durch das BFA wurde der verfahrensrelevante Sachverhalt durch Nachfragen ausreichend ermittelt. Die BF selbst hat zu Protokoll gegeben, dass dieser sämtliche für ihn relevanten Ausführungen abschließend erstatten konnte. Der BF hat die Vornahme einer ordnungsgemäßen Einvernahme, der Möglichkeit sämtliches für ihn relevantes Vorbringen zu erstatten und den Erhalt einer Übersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform, sowie unter Zugrundelegung von unzweifelhaften Länderfeststellungen den Herkunftsstaat des BF betreffend konkret abgeklärt und gewürdigt. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform dargelegt. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend konkret bezogen auf den gegenständlichen Einzelfall getroffen.
Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine insgesamt verfahrenswesentlich ausreichend begründeten, bzw. keine nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden und damit zulässigen Ausführungen zu entnehmen, die ausreichend geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen, bzw. ist es der Beschwerde nicht gelungen relevante Verfahrensmängel aufzuzeigen. Das Verfahrensergebnis wird insgesamt nur unsubstantiiert bestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung getroffen, konnte die gegenständliche Entscheidung sich vollinhaltlich auf das ordnungsgemäß vorgenommene erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die tragenden Würdigungen des BFA zu Gänze übernehmend abschließend vornehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben.
1.5. Zum Herkunftsstaat:
Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt (Stand 2020).
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Wie bereits ausgeführt wurden in Tadschikistan mit Stichtag 29.01.2021 13 714 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 91 Todesfälle bestätigt (WHO, 29.01.2021, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ).
Politische Lage
Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018).
Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vgl. Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vgl. AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018).
In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vgl. CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vgl. FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vgl. Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 17.1.2020).
Die Präsidialrepublik hat ein Zweikammer-Parlament. Alle 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli, Oberhaus) werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon, Unterhaus) hat 63 Sitze. Die Abgeordneten werden alle fünf Jahre direkt gewählt, wobei 41 Sitze durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde vergeben werden (IFES o.D.).
Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vgl. AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vgl. ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vgl. TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a).
Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vgl. Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vgl. Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d).
Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vgl. A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vgl. A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020).
Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vgl. AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vgl OSCE 2.2020).
Quellen:
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Sicherheitslage
Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 26.11.2019a). Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vgl. Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019).
Die Mehrzahl der tadschikischen Anti-Terror-Aktivitäten im Inland richtet sich gegen Organisationen und Personen, die angeblich mit dem islamistischen Terrorismus in Tadschikistan in Verbindung stehen, aber die Regierung verhaftet auch Terrorverdächtige, die aus Afghanistan, Irak, Russland und Syrien zurückkehren (USDOS 10.2019). Nach Angaben des Generalstaatsanwaltes wurden im Jahr 2019 mehr als 1.060 Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und Extremismus registriert, das sind 306 Fälle mehr als im Vorjahr (RO 26.1.2020). Bei der Bekämpfung von Extremismus wird nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus unterschieden und eine sehr weit gefasste Kriminalisierung wird auch genutzt, um gegen alle Arten von Oppositionsgruppen vorzugehen (NBR 24.6.2019).
Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019).
Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vgl. Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vgl TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vgl. RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019).
Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vgl. RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vgl. Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vgl. RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020).
Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vgl. RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020).
Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vgl. AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vgl. JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vgl. Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vgl. BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vgl. Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vgl. A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019).
Die Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene der Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020).
Die Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweise auch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, RE 19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vgl. CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vgl. AKI 24.2.2020).
Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 2018). In Chorugh, Autonome Region Berg-Badachschan, sind die Spannungen seit September 2018 gestiegen. Es kommt immer wieder zu Zusammenstößen zwischen einheimischen Jugendlichen und der Polizei, zuletzt wurde im Jänner 2020 eine Person verletzt (FCO 6.11.2019). Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Sicherheitsbehörden und den Bewohnern von Chorugh im Sommer 2012 wurden Waffen, darunter auch Gewehre von Jägern, in der Region konfisziert. Da es in der Region Berg-Badachschan im Winter häufig zu Angriffen auf Menschen und Vieh durch Wölfe kommt (Winter 2018/19: zwei Todesopfer) stattet die Polizei Mitglieder des Jägervereins wieder mit Jagdgewehren zum Erschießen von Wölfen aus. In Dörfern, in denen es keine einheimischen Jäger gibt, wird ein 24-Stunden-Dienst durch Sicherheitsbeamte organisiert (A+ 10.1.2020).
Quellen:
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