TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/16 W251 2239817-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2021
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Entscheidungsdatum

16.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4

Spruch


W251 2239814-1/10E
W251 2239817-1/8E
W251 2239815-1/8E
W251 2239816-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX sowie 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Serbien und vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2021 1) Zl. 1127015909-181093494, 2) Zl. 1212517101-181097457, 3) Zl. 1159750507-181097589 sowie 4) Zl. 1159750801-181097783, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. bis IV. werden abgewiesen.

II. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführerin.

2. Die Erstbeschwerdeführerin hat am 05.03.2016 in Serbien eine Ehe mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen geschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin ist zumindest seit 19.04.2016 in Österreich aufhältig. Sie stellte am 11.07.2016 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (Rot-Weiß-Rot-Karte plus).

3. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer halten sich zumindest seit 05.07.2017 in Österreich auf. Diese stellten am 18.07.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus).

4. Eine zunächst der Erstbeschwerdeführerin erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde ihr aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe (nach Wiederaufnahme des ursprünglichen Erteilungsverfahrens) nicht mehr erteilt. Auch der Antrag der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheiden vom 24.12.2019 abgewiesen.

5. Die Beschwerdeführer hielten sich dennoch weiterhin im Bundesgebiet auf, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2021 wurde der Erstbeschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 26.01.2021 wurde dem Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt stützt seinen Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin darauf, dass dieser zwar am 29.12.2016 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt worden sei, das Verfahren jedoch wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe wieder aufgenommen worden sei und gemeinsam mit einem Zweckänderungsantrag vom 06.12.2017 abgewiesen worden sei. Beide Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe daher kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und somit die sichtvermerkfreie Zeit überschritten. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge in Österreich über keinen Aufenthaltstitel mehr. Sie arbeite ohne Beschäftigungsbewilligung seit 03.03.2017 als Arbeiterin bei einer Reinigungsfirma. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A1. Der Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführerin in Österreich sei illegal, diese halten sich seit 27.12.2017 in Österreich auf und haben ebenfalls die sichtvermerkfreie Zeit überschritten. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Verwandten in Österreich. In Serbien leben noch die Eltern bzw. Großeltern sowie eine Schwester und weitschichtige Verwandte. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin haben in Österreich zuletzt eine Schule besucht. Der Zweitbeschwerdeführer gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und besuche auch keine Schule.

7. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde. Diese brachten im Wesentlichen vor, dass alle Beschwerdeführer in Österreich gut integriert seien. Alle verfügen über Freundschaften und Bekanntschaften in Österreich. Der Zweitbeschwerdeführer würde an einer dauerhaften geistigen und körperlichen Behinderung leiden und sei auf ständige Unterstützung und Beaufsichtigung angewiesen. Er erhalte in Österreich die dafür erforderliche medizinische, psychologische sowie therapeutische Hilfe. In Serbien leben zwar die Eltern der Erstbeschwerdeführerin in einem Haus, dieses sei jedoch für alle Beschwerdeführer zu klein. Die Beschwerdeführer benötigen daher mehr Vorbereitungszeit für eine Ausreise, weswegen beantragt werde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem sei das gegen die Erstbeschwerdeführerin erlassenen Einreiseverbot überschießend hoch. Dieses sei gänzlich aufzuheben bzw. auf eine angemessene Dauer zu reduzieren.

8. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2021 wurde den gegenständlichen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser sind die Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Auch das Bundesamt ist zur Verhandlung nicht erschienen.

10. Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung wurde den Beschwerdeführern aufgetragen – spätestens in der Verhandlung – sämtliche aktuellen medizinischen Unterlagen und Befunde vorzulegen.

Vom Beschwerdeführervertreter wurden in der Verhandlung ein Schriftstück aus dem Jahr 2017 und ein medizinischer Befund aus dem Jahr 2018 vorgelegt, weitere (insbesondere aktuelle) medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführerin.

1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin hat am 05.03.2016 in Serbien eine Ehe mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen geschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin ist zumindest seit 19.04.2016 in Österreich aufhältig. Sie stellte am 11.07.2016 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) gemäß § 46 Abs 1 Z 2 NAG.

1.1.3. Die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde erteilte der Erstbeschwerdeführerin am 29.12.2016 einen Aufenthaltstitel zum Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs 1 Z 2 NAG.

Es fanden mehrerer Überprüfungen durch die Polizeidirektion statt, da der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestand.

1.1.4. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer halten sich zumindest seit 05.07.2017 in Österreich auf. Diese stellten am 18.07.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 46 Abs 1 Z 2 NAG.

1.1.5. Mit Bescheid vom 29.11.2017 entzog die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der Erstbeschwerdeführerin den mit Bescheid vom 29.12.2016 verliehenen Aufenthaltstitel und begründete dies damit, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführer und dem für Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen geschieden worden sei.

Mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben, da nicht festgestellt werden konnte ob die geschlossene Ehe tatsächlich bereits rechtskräftig geschieden wurde.

1.1.6. Die Erstbeschwerdeführerin brachte am 05.12.2017 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ein.

1.1.7. Es erfolgten neuerliche Überprüfungen zum Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem für Österreich daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen.

1.1.8. Mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 17.10.2018 wurde das aufenthaltsrechtliche Verfahren (betreffend den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 11.07.2016 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung) von Amtswegen wieder aufgenommen und der Antrag vom 11.07.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie der Antrag vom 05.12.2017 auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ging vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus.

1.1.9. Mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019 wurde die gegen den Bescheid vom 17.10.2018 erhobene Beschwerde abgewiesen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe eingegangen ist um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, jedoch zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem für Österreich daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen tatsächlich niemals ein Familienleben oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat und die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet zu verschaffen.

1.1.10. Mit Bescheiden der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 24.12.2019 wurden die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlagen, da bereits die Erstbeschwerdeführerin über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügte.

1.2. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Sie ist in Serbien aufgewachsen und spricht Serbisch als Muttersprache. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Serbien acht Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Reinigungskraft gearbeitet. Sie hält sich seit zumindest seit 19.04.2016 in Österreich auf. Sie verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Sie verrichtet in Österreich keine gemeinnützige Arbeit, sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein (AS 77).

Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund, sie leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung (AS 54). Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrem ersten Ehemann insgesamt vier Kinder, unter anderem die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Das vierte Kind der Erstbeschwerdeführerin befindet sich in Serbien. Auch die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben in Serbien.

Die Erstbeschwerdeführerin hat am 05.03.2016 in Serbien eine Ehe mit einem für Österreich daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen ausschließlich zu dem Zweck geschlossen, sich selber durch die Ehe ein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich seit 03.03.2017 als Reinigungskraft gearbeitet (AS 55). Die Erstbeschwerdeführerin hat eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich bei einer Reinigungsfirma (AS 123).

Die Erstbeschwerdeführerin konnte während ihrem Aufenthalt in Österreich freundschaftliche Kontakte, insbesondere zu Arbeitskollegen, knüpfen. Sie hat in Österreich – abgesehen von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern – jedoch keine Verwandten und keine engen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind serbsiche Staatsangehörige und in Serbien geboren. Dort haben diese Schulen besucht, sie wurden nach den serbischen Gepflogenheiten sozialisiert. Der leibliche Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer lebt in Serbien.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer halten sich seit zumindest 05.07.2017 in Österreich auf.

Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat in Serbien eine Sonderschule besucht und diese auch abgeschlossen. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, er bestreitet seinen Lebensunterhalt über das Einkommen der Erstbeschwerdeführerin (AS 114). Der Zweitbeschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Er nimmt in Österreich auch keine Therapien in Anspruch, er benötigt auch keine Medikamente. Der Zweitbeschwerdeführer leidet an einer Intelligenzminderung sowie an einer Entwicklungsretardierung (Beilage ./A).

Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind gesund, ledig und kinderlos. Diese besuchen derzeit in Österreich eine Schule (AS 56). Die Drittbeschwerdeführerin besuchte zuletzt eine Neue Mittelschule. Die Viertbeschwerdeführerin besuchte zuletzt eine Volksschule. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, diese bestreiten ihren Lebensunterhalt über das Einkommen der Erstbeschwerdeführerin. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin haben keine gesundheitlichen Probleme oder Erkrankungen, diese sind gesund.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer konnten in Österreich Freundschaften knüpfen. Diese haben in Österreich – abgesehen von der Erstbeschwerdeführerin – jedoch weder Verwandte noch sonstige engen sozialen Anknüpfungspunkte.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wohnen derzeit in Österreich mit der Erstbeschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Den Beschwerdeführern droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit in Serbien.

Den Beschwerdeführern ist es möglich ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, in Serbien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die Erstbeschwerdeführerin kann in Serbien einer Arbeit nachgehen und selber für ihren Lebensunterhalt sorgen und ihre Kinder versorgen. Sie kann in Serbien auch Sozialleistungen beziehen und von ihren Verwandten unterstützt werden. Der Beschwerdeführer können zumindest vorübergehend bei ihren Verwandten in Serbien wohnen. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer können auch von ihrem in Serbien aufhältigen Vater unterstützt werden.

Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführerin können in Serbien eine Schule besuchen und ihre Schulbildung fortsetzen.

1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 15.03.2021, 493.958 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8.892 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 512.051 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 4.694 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.

Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen.

Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert.

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt.

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut.

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ist nunmehr landesweit gegeben. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden.

In Serbien ist ein breites Angebot an Schulen vorhanden. Es besuchen 98% aller Kinder in Serbien die Grundschule, bei den Kinder der Roma-Minderheit sind es rund 84%.

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.07.2020; Teilaktualisierung am 05.06.2020).

In Serbien wird konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden angeboten. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr kann die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden, sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden, Sozialhilfe beantragen, Stellen kontaktieren - die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen – sowie die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden. Da die Beschwerdeführer unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, konnte keine Befragung der Beschwerdeführe erfolgen. Das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung wird als Verletzung der Mitwirkungspflicht dem Erkenntnis zu Grunde gelegt.

Soweit das Ermittlungsverfahren keine Änderungen ergeben hat bzw. die vom Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen nicht substantiiert bestritten wurden, werden die in den Bescheiden getroffenen Feststellungen dem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den vorgelegten Bescheiden der Neiderlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts. Diese sind unbestritten, schlüssig und nachvollziehbar, sodass diese dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnten.

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Muttersprache, ihrem Familienstand, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden sowie auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zu zweifeln.

Dass die Beschwerdeführer mit den serbischen Gepflogenheiten vertraut sind, ergibt sich daraus, dass diese in Serbien mit ihren serbischen Familien aufgewachsen sind, sie dort zur Schule gegangen sind bzw. die Erstbeschwerdeführerin in Serbien einer Arbeit nachgegangen ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat Serbien erst verlassen, als sie bereits volljährig war, sodass sie nach den serbischen Gepflogenheiten sozialisiert wurde. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer haben zudem in Österreich mit der Erstbeschwerdeführerin zusammengewohnt, sodass diese auch in Österreich im serbischen Familienverband sozialisiert wurden. Es ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, dass diese Gepflogenheiten bei den Beschwerdeführern in Vergessenheit geraten sein sollen. Zudem haben die Beschwerdeführer immer noch Kontakt zu ihrer Familie in Serbien.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin gründen sich auf den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 10.03.2020 angab, dass es ihr gesundheitlich gut geht. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 03.02.2021, wonach es ihr nicht gut gehe, sie an Blutdruck leide, es jedoch wegen Corona nicht schaffe zum Arzt zu gehen, sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung nicht zum Arzt gehen sollte. Es wurde der Erstbeschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgetragen aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Die Erstbeschwerdeführerin hat jedoch keine aktuellen medizinischen Unterlagen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, sodass festzustellen war, dass die Erstbeschwerdeführerin gesund ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführerin gründen sich auf den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 10.03.2020 angab, dass ihre Kinder keine gesundheitlichen Probleme oder Einschränkungen haben. Es war daher davon auszugehen, dass die Drittbeschwerdeführerin sowie die Viertbeschwerdeführerin gesund sind und keine medizinische Behandlung benötigen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers gründen sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 27.08.2018. Da trotz gerichtlichem Auftrag dem Bundesverwaltungsgericht keine aktuellen Gutachten oder medizinische Unterlagen vorgelegt wurden und die Erstbeschwerdeführerin zudem in der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 10.03.2020 angab, dass (alle) ihre Kinder keine gesundheitlichen Probleme oder Einschränkungen haben, werden die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers auf dieses Gutachten gestützt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer keine Medikamente nimmt und er an einer Intelligenzminderung bzw. Entwicklungsretardierung leidet. Er ist jedoch in einem guten Allgemeinzustand und der klinische Status ist unauffällig. Hinsichtlich seines psychischen Status zeigt er ein normales soziales Kontaktverhalten, er imponiert jedoch sehr kindlich und kann nur einfachste Fragestellungen adäquat beantworten. Nur einzelne Wörter können von ihm mit Mühe aufgeschrieben werden. Es wurde daher das Vorliegen einer Intelligenzminderung sowie einer Entwicklungsretardierung beim Zweitbeschwerdeführer, aber keine sonstigen Erkrankungen festgestellt.

2.4. Die Feststellungen zum Eingehen einer Aufenthaltsehe durch die Erstbeschwerdeführerin gründen sich darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin sowie ihr 2. Ex-Mann keine gemeinsame Freizeitgestaltung hatten und diese kein Intimleben führten, diese in Österreich unterschiedliche Wohnungen hatten, diese keinen gemeinsamen Haushalt führten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht machten die Erstbeschwerdeführerin sowie ihr 2. Ex-Mann zum behaupteten gemeinsamen Zusammenleben unterschiedliche Angaben, die Aussagen enthielten Ungereimtheiten und Widersprüche und waren nicht in Einklang zu bringen. Die Erstbeschwerdeführerin konnte unter anderem das Geburtsdatum ihres 2. Ex-Mannes nicht angeben. Es wurde daher auch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 08.07.2019 festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem 2. Ex-Mann eine Aufenthaltsehe eingegangen ist, wobei die Ehe aus dem einzigen Grund geschlossen wurde der Erstbeschwerdeführerin für Österreich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Zudem ist das Bestehen einer Aufenthaltsehe von der Erstbeschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch nicht substantiiert bestritten worden.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.

Serbien ist ein sicherer Drittstaat. Es sind Schulangebote und auch Absicherungen durch das Sozialsystem sowie medizinische Versorgung vorhanden.

Die Beschwerdeführer wurden nach den serbischen Gepflogenheiten und der serbischen Kultur sozialisiert. Die Beschwerdeführer konnten in Serbien eine Schule besuchen, die Erstbeschwerdeführerin ist in Serbien einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es handelt sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine volljährige, junge, gesunde und anpasungsfähige Frau im erwerbsfähigen Alter. Die Beschwerdeführer sprechen Serbisch als Muttersprache. Die Beschwerdeführer sind – bis auf den Zweitbeschwerdeführer – gesund und leiden an keinen Erkrankungen. Der Zweitbeschwerdeführer leidet an einer Intelligenzminderung und einer Entwicklungsretardierung.

Die Beschwerdeführer haben noch Verwandte in Serbien, bei denen sie – zumindest vorübergehend – wohnen können. Zudem können die Beschwerdeführer von diesen bei der Wiederansiedlung in Serbien unterstützt werden.

Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind in einem anpassungsfähigen Alter. Diese haben in Serbien bereits die Schule besucht. Diese können sich wieder in das serbische Schulsystem integrieren, in Serbien neue Sozialkontakte erwerben und dort eine Schulbildung sowie Berufsausbildung absolvieren.

Auch die persönlichen Umstände der Beschwerdeführer und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) der Beschwerdeführer in Serbien vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht substantiiert vorgebracht.

Bei einer Rückkehr nach Serbien können die Beschwerdeführer – nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführer – mit Unterstützung ihrer Verwandten in Serbien – zur eigenständigsten Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sind und konkret gefährdet sein würden, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG

3.1.1. § 57 Abs 1 AsylG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.         wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (…),
2.         zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
2.         wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (…).

3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.1.3. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung

3.2.1. § 52 FPG, § 9 BFA-VG, und §§ 58 Abs 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1.         dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2.         dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.         ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4.         ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

3.2.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Zum Kindeswohl:

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl erforderlich. Dabei dienen die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab (VwGH vom 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175).

Fallbezogen ist insbesondere auf die Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein auf die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) einzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und, dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).

Bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, ob sie ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, ob sie intensiv und regelmäßig freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern und dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen pflegen, ob sie sich intensiv um Integration sowie den Schulbesuch samt sehr guter Benotungen bemühen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH vom 25.04.2019 Ra 2018/22/0251; VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ausgehen zu können, müssen sich die betroffenen Minderjährigen während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu dem Ergebnis, dass ein Minderjähriger zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, er ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass er sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen werde (VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Integrationsbegründende Umstände werden gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung kann einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden wie seinen Obsorgeberechtigten. Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH vom 30.08.2017, Ra 2107/18/0070; VfGH vom 10.03.2011, B 1565/10).

3.2.3. Zur Erstbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich – abgesehen von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern – keine Verwandten oder Familienangehörigen. Zu ihrem zweiten Ex-Mann, mit dem sie eine Aufenthaltsehe geführt hat und der weiterhin in Österreich wohnt, besteht weder eine Wohngemeinschaft noch eine Wirtschaftsgemeinschaft oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es fehlt daher hier die für ein Familienleben erforderliche Beziehungsintensität.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der Erstbeschwerdeführerin eingreifen.

Im gegenständlichen Fall hält sich die Erstbeschwerdeführerin seit April 2016 in Österreich auf. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Serbien geboren, ist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen, war dort in erster Ehe verheiratet und hat dort ihre vier Kinder geboren und aufgezogen. Sie ist in Serbien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie spricht Serbisch als Muttersprache. Die Eltern, eine Tochter, ihr erster Ex-Mann (leiblicher Vater der Kinder der Erstbeschwerdeführerin) sowie die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben noch in Serbien.

Die Erstbeschwerdeführerin hält sich somit seit ca. 5 Jahren in Österreich auf. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 11.07.2016 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurde nach Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 17.10.2018 abgewiesen, da die Erstbeschwerdeführerin eine Ehe mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen einging mit dem ausschließlichen Zweck sich durch das Eingehen dieser Ehe in Österreich einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet zu beschaffen. Eine diesbezügliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 08.07.2019 abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin ist daher seit 17.10.2018 in Kenntnis, dass ihr kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Diese ist sich daher jedenfalls seit 17.10.2018 ihres unsicheren Aufenthaltsstaus bewusst, sodass dies die integrationsbegründenden Umstände der Erstbeschwerdeführerin mindert.

Die Erstbeschwerdeführerin geht seit März 2017 in Österreich einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach. Sie verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Sie geht in Österreich keiner gemeinnützigen Arbeit nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein.

Die Erstbeschwerdeführerin hat freundschaftliche Beziehungen in Österreich knüpfen können, insbesondere zu ihren Arbeitskollegen. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich – abgesehen von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern – jedoch keine Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bindungen.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat. Sie wurde in Serbien sozialisiert und bestritt dort ihren Lebensunterhalt. Sie spricht auch Serbisch als Muttersprache und hat einen großen Teil ihres Lebens in Serbien verbracht. Hinzu kommt, dass sie nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien hat, nämlich ihre Eltern, Geschwister, ihren ersten Ex-Mann (den Vater ihrer Kinder) sowie eine Tochter.

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine volljährige, junge, gesunde Frau im erwerbsfähigen Alter. Sie ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Sie ist in Serbien bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über Schulbildung. Sie kann in Serbien wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich – sowie die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer – versorgen. Des Weiteren verfügt die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien. Die Erstbeschwerdeführerin steht mit ihrer Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Zudem kann die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien wieder von ihrer Familie unterstützt werden und zumindest vorübergehend bei dieser wohnen.

Es handelt sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat. Dort ist der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sichergestellt. Die Erstbeschwerdeführerin gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Den privaten Interessen der Erstbeschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gegenüber.

Der Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich eine Aufenthaltsehe eingegangen mit dem einzigen Zweck sich durch das Eingehen dieser Ehe ein Aufenthaltsrecht für das Österreichische Bundesgebiet zu verschaffen. Dadurch werden die bisherigen Integrationsbemühungen der Erstbeschwerdeführerin und das Gewicht des bisherigen Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin erheblich gemindert. Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen sowie ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Erstbeschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich machen würden.

3.2.4. Zum Zweitbeschwerdeführer:

Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich – abgesehen von der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin – keine Verwandten oder Familienangehörigen. Es fehlt daher hier die für ein Familienleben erforderliche Beziehungsintensität.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Zweitbeschwerdeführers eingreifen.

Im gegenständlichen Fall hält sich der Zweitbeschwerdeführer seit Juli 2017 in Österreich auf. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Serbien geboren, er hat dort ca. 16 Jahre lang gelebt und ist dort in eine Soderschule gegangen. Der Zweitbeschwerdeführer spricht Serbisch als Muttersprache – wobei er aufgrund seiner Intelligenzminderung in seinem Sprachverhalten Defizite aufweist. Der Zweitbeschwerdeführer beherrscht oder versteht die deutsche Sprache nicht. Die Großeltern, Vater, Tanten bzw. Onkel und eine Schwester des Zweitbeschwerdeführers leben noch in Serbien. Zu diesen besteht über die Erstbeschwerdeführerin regelmäßiger Kontakt.

Der Zweitbeschwerdeführer hält sich somit seit Juli 2017, sohin seit ca. 3,5 Jahren in Österreich auf. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 24.12.2019 abgewiesen. Der Zweitbeschwerdeführer war sich daher bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthalts bewusst.

Der Zweitbeschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, er ist am Arbeitsmarkt in Österreich nicht integriert.

Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich – abgesehen von den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen – keine Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bindungen.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Zweitbeschwerdeführers nach Serbien auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Serbien sozialisiert. Er spricht Serbisch als Muttersprache und hat einen großen Teil seines Lebens in Serbien verbracht, er ist in Serbien zur Schule gegangen. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien hat, nämlich seine Großeltern, seine Schwester, seinen Vater sowie Tanten bzw. Onkel. Über die Erstbeschwerdeführerin hat der Zweitbeschwerdeführer auch noch Kontakt zu seinen Verwandten in Serbien.

Der Zweitbeschwerdeführer ist ein volljähriger, junger Mann. Er leidet an einer Intelligenzminderung sowie einer Entwicklungsretardierung. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er hat in Serbien eine Sonderschule besucht. Er ist aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sich selber zu erhalten, er verfügt jedoch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien. Er kann bei einer Rückkehr nach Serbien wieder von seiner Familie, insbesondere auch von seinem Vater, unterstützt werden. Aufgrund seiner Intelligenzminderung besteht eine starke Bindung zu seiner Kernfamilie bzw. zur Erstbeschwerdeführerin als seine Bezugsperson.

Kein Fremder hat zudem das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, da eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10 ).

Die gesundheitlichen Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers weisen keine außergewöhnlichen Umstände auf. Eine Rückführung des Zweitbeschwerdeführers nach Serbien stellt keine Verletzung nach Art 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Es handelt sich bei Serbien zudem um einen sicheren Drittstaat. Dort ist der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sichergestellt. Er kann in Serbien auch medizinische Behandlung sowie medizinische Betreuung erhalten und von seinen Familienangehörigen betreut und unterstützt werden.

Den privaten Interessen des Zweitbeschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit gegenüber.

Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung beantragt, da der Erstbeschwerdeführerin zunächst eine solche erteilt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich eine Aufenthaltsehe eingegangen mit dem einzigen Zweck sich durch das Eingehen dieser Ehe ein Aufenthaltsrecht für das Österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, sodass der Erstbeschwerdeführerin diese Aufenthaltsberechtigung nach einem amtswegigen Wiederaufnahmeverfahren nicht erteilt wurde.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Zweitbeschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Zweitbeschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß erforderlich machen würden.

3.2.5. Zur Drittbeschwerdeführerin und zur Viertbeschwerdeführerin:

Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin haben in Österreich – abgesehen von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer – keine Verwandten oder Familienangehörigen oder entsprechende gleichwertige Abhängigkeitsverhältnisse. Es fehlt daher hier die für ein Familienleben erforderliche Beziehungsintensität.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin eingreifen.

Im gegenständlichen Fall halten sich die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin seit Juli 2017 in Österreich auf, sie halten sich somit seit ca. 3,5 Jahren in Österreich auf. Der Antrag der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin vom 18.07.2017 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 24.12.219 abgewiesen.

Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin gehen in Österreich in eine Schule. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Erstbeschwerdeführerin sorgt in Österreich für sie, diese sind derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und am Arbeitsmarkt nicht integr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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